Strafrecht Allgemeiner Teil 2 - Objektiver Tatbestand - Unterlassen der gebotenen Handlung

ZU DEN KURSEN!

Strafrecht Allgemeiner Teil 2

Objektiver Tatbestand - Unterlassen der gebotenen Handlung

I. Unterlassen der gebotenen Handlung

55

Beim Unterlassungsdelikt muss der Erfolg kausal und objektiv zurechenbar durch das Unterlassen der gebotenen Handlung herbeigeführt worden sein.

Definition

Hier klicken zum Ausklappen
Definition: geboten

Eine Handlung ist geboten, wenn sie in der konkreten Gefahrenlage erforderlich ist und für den Täter die physisch-reale Möglichkeit besteht, das Gebotene in sinnvoller Weise zu tun.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1168.

Unterlassen bedeutet also nicht schlichtes Untätigsein, sondern vielmehr die Nichtvornahme einer, in der konkreten Situation rechtlich geforderten und damit erforderlichen Tätigkeit. Welche Handlung der Täter hätte vornehmen müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist von Ihnen in der Klausur objektiv zu bestimmen. Zu beachten ist dabei, dass dem Täter in der Gefahrensituation das Handeln physisch-real möglich sein muss.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1169.

56

Das Unterlassen wird mithin – wie die Fahrlässigkeit auch – in (jedenfalls gedanklich) 2 Schritten geprüft:

Ermittlung der Handlung, die ein Dritter in der konkreten Situation vorgenommen hätte

Feststellung, dass der Täter hinter den Anforderungen zurückgeblieben ist, obwohl er physisch in der Lage war, die Handlung vorzunehmen.

Die physisch reale Möglichkeit fehlt zum Beispiel bei Nichtvorhandensein der zur Rettung notwendigen Hilfsmittel oder bei der individuellen Unfähigkeit des Täters, die zur Vermeidung des Erfolgs gebotene Handlung vorzunehmen.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Als A an einem schönen Sonntagvormittag an der Ruhr spazieren geht, erblickt er seinen Sohn, den fünfjährigen B, der in dem Fluss zu ertrinken droht. A springt nicht in die Ruhr, um ihn zu retten, da er selbst Nichtschwimmer ist und bei diesem Versuch ebenfalls ertrinken würde.

Hier fehlt es für A an der physisch-realen Möglichkeit, die erforderliche Rettungshandlung, nämlich das Hinterherschwimmen und Herausziehen des B, vorzunehmen. Fraglich ist in diesen Fällen jedoch, ob A nicht durch das Herbeirufen Dritter die erforderliche Rettung hätte veranlassen können. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass A andere Spaziergänger auf die Notlage hätte aufmerksam machen und veranlassen müssen, den B zu retten.

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Bedenken Sie in der Klausur, dass es häufig mehrere Handlungsalternativen gibt. Ist dem Täter eine davon physisch real nicht möglich, so bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass er straffrei ist, sofern es noch andere Möglichkeiten gibt, die ebenfalls den Eintritt des Erfolges verhindert hätten.

57

Denkbar ist in diesem Zusammenhang, dass der Täter sich vorsätzlich in einen Zustand der Handlungsunfähigkeit versetzt und in diesem Zustand dann später seine Pflichten als Garant nicht mehr erfüllen kann, sog. omissio libera in causa. Es fehlt ihm also im relevanten Zeitpunkt die physisch reale Möglichkeit der Vornahme der gebotenen Handlung.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Bademeister B betrinkt sich während seines Dienstes und kann, als der 4-jährige Nichtschwimmer K ins tiefe Becken fällt, diesen nicht mehr herausholen, weil er volltrunken unter einem Baum liegt. K verstirbt.

Hier ist zum Zeitpunkt des Hereinfallens des K dem B die gebotenen Handlung aufgrund der Alkoholisierung nicht möglich. Fraglich ist jedoch, ob ihm nicht vorgeworfen werden kann, dass er es unterlassen hat, dafür zu sorgen, im Ernstfall handlungsfähig zu sein.

Mit der überwiegender Auffassung kann sich der Täter hier nicht auf seine Handlungsunfähigkeit berufen. Begründet wird dies damit, dass der Garant bei Voraussehbarkeit möglicher Gefahren seine Handlungsfähigkeit sicher zu stellen habe. Der strafrechtlich relevante Vorwurf wird somit auf den Zeitpunkt des Trinkens vorverlagert. Vorgeworfen wird dem Täter aber nicht, dass er getrunken hat, sondern dass er es unterlassen hat, seine Handlungsfähigkeit zu erhalten.Rengier Strafrecht AT § 49 Rn. 11 f. m.w.N.; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1219

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Anders als bei der actio libera in causa, die Sie auf der Ebene der Schuld diskutieren, stellt sich hier das Problem schon auf Tatbestandsebene und muss beim, Unterlassen der erforderlichen Handölung diskutiert werden.

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!