Strafrecht Allgemeiner Teil 2 - Mittäterschaft - Versuch und Rücktritt

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Strafrecht Allgemeiner Teil 2

Mittäterschaft - Versuch und Rücktritt

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V. Versuch und Rücktritt

1. Versuch

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Den Versuch prüfen Sie auch bei der Mittäterschaft entsprechend dem obigen, unter der Rn. 6 dargestellten Aufbauschema. Beachten Sie, dass im Tatentschluss geprüft werden muss, ob nach der Vorstellung des Täters ein gemeinsamer Tatplan vorlag und welchen Tatbeitrag der Täter erbringen sollte. Entsprechend muss wie bei einem vollendeten Delikt auch, dann danach gefragt werden, wie der Tatbeitrag zu werten ist.

Umstritten ist, wie das unmittelbare Ansetzen zur Tat zu bestimmen ist.

Nach einer teilweise im Schrifttum vertretenen Auffassung wird das unmittelbare Ansetzen im Rahmen einer sog. Einzellösung für jeden Beteiligten gesondert nach den allgemeinen Versuchsregeln bestimmt, d.h. es wird danach gefragt, ob jeder einzelne Mittäter entsprechend dem Tatplan zu seinem eigenen Tatbeitrag unmittelbar angesetzt hat.SK-Jäger § 22 Rn. 35; Roxin Strafrecht AT II, 9. Aufl. 2015. Diese Theorie ist problematisch, wenn einer der Mittäter nur im Vorbereitungsstadium tätig wird. Hat er seine nach dem Tatplan vorgesehene Handlung erbracht, so liegt unmittelbares Ansetzen mit der Vornahme dieser Handlung vor, unabhängig davon, ob die übrigen Beteiligten die Tat entsprechend dem Tatplan ins Versuchsstadium geführt haben. Umgekehrt könnte ein Mittäter, der seinen Beitrag erst später erbringen soll (z.B. beim Abtransport der Beute), nicht wegen Versuchs bestraft werden, obgleich der andere Mittäter die Tat bereits in das Versuchsstadium gebracht hat. 

Beispiel

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Im obigen Nobelkarossen-Beispiel (Rn. 118) hätte A, auch wenn B und C z.B. absprachewidrig an diesem Tag ebenfalls in die Kneipe gegangen wären und keine Autos weggenommen hätten, nach der Einzellösung bereits einen strafbaren Versuch verwirklicht, weil er entsprechend des Tatplans den eigenen Tatbeitrag bereits geleistet hat.

In Rechtsprechung und Literatur wird demgegenüber die Gesamtlösung favorisiert. Demnach beginnt bei der Mittäterschaft der Versuch für alle Beteiligten gleichermaßen, wenn einer der Beteiligten entsprechend dem Tatplan eine Handlung vornimmt und mit dieser die Tat nach der Vorstellung aller in das Versuchsstadium eintritt.BGHSt 36, 249; 39, 236; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 962; Rengier Strafrecht AT § 36 Rn. 20. Diese Gesamtlösung berücksichtigt, dass die Mittäter aufgrund des bewussten und gewollten Zusammenwirkens eine gemeinsame Tat begehen, deren Versuch und Vollendung sich dann auch einheitlich vollziehen muss. Andernfalls würde man die Wertung des § 25 Abs. 2 und die sich daraus ergebenden Konsequenzen unterlaufen.    

Beispiel

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In obigem (abgewandelten) Beispiel würde dies bedeuten, dass auch A zur Tatbestandsverwirklichung noch nicht unmittelbar angesetzt hätte. Dies wäre erst dann der Fall gewesen, wenn B und C zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt und damit die gemeinsame Tat in das Versuchsstadium gebracht hätten.

Expertentipp

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Zum unmittelbaren Ansetzen bei nur vorgestellter Mittäterschaft lesen Sie den Übungsfall "Der redliche Juwelier".

Hinweis

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Bei der Gesamtlösung müssen Sie gedanklich die Mittäter miteinander „verschmelzen“ und dann danach fragen, ob alle zusammen in das Versuchsstadium eingetreten sind. Es gilt der Satz: „Nicht nur alle für einen, sondern auch einer für alle.

2. Rücktritt

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Der Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten richtet sich nach § 24 Abs. 2. Der Rücktritt ist als persönlicher Strafaufhebungsgrund für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen. Demnach ist zu unterscheiden:

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Entsprechend den Alternativen in § 24 Abs. 2 liegt ein Rücktritt vor,

wenn der Täter (entweder durch Unschädlichmachen des eigenen Tatbeitrages oder auf andere Weise) freiwillig die Vollendung der Tat, an deren Versuch er beteiligt war, verhindert, unabhängig davon, ob der Versuch unbeendet oder beendet ist (§ 24 Abs. 2 S. 1) oder

wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung der Vollendung bemüht, sofern die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet wird z.B., weil es sich um einen untauglichen Versuch handelt, oder weil ein anderer Tatbeteiligter kausal dafür gesorgt hat, dass der Versuch nicht eintreten kann (§ 24 Abs. 2 S. 2 Alt. 1) oder

wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung der Vollendung bemüht, sofern die Tatvollendung unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag eintritt, d.h., der Beitrag des Beteiligten nur bis zum Versuch kausal war (§ 24 Abs. 2 S. 2 Alt. 2).

Hinweis

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Beteiligter i.S.v. § 24 Abs. 2 ist neben dem Mittäter auch der Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), sofern die Haupttat nur in das Versuchsstadium gelangt, der Teilnehmer seinen Beitrag aber geleistet hat.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 1074. Sie prüfen hier Teilnahme am Versuch, den Sie bitte von der versuchten Teilnahme unterscheiden. Die versuchte Teilnahme richtet sich nach § 30 Abs. 1. Der Haupttäter ist Alleintäter und tritt damit gem. § 24 Abs. 1 zurück. Der mittelbare Täter ist ebenfalls Alleintäter, da das Werkzeug im Normalfall einen Strafbarkeitsmangel aufweist, also kein Täter sein kann.Rengier Strafrecht AT § 37 Rn. 11 ff. Etwas anderes gilt nur für den Fall des „Täters hinter dem Täter“ (vgl. dazu Rn. 142).  

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Im Gegensatz zum Rücktritt des Alleintäters sind die Voraussetzungen bei § 24 Abs. 2 für den Rücktritt des Tatbeteiligten schärfer. Dies kommt unter anderem darin zum Ausdruck, dass auch im Fall des unbeendeten Versuchs der Zurücktretende dafür Sorge tragen muss, dass die Vollendung der Tat verhindert wird. Dies kann bei dem allein vor Ort anwesenden Mittäter in einer bloßen Untätigkeit bestehen. Sofern z.B. mehrere Mittäter vor Ort sind, reicht diese Untätigkeit jedoch nur dann aus, wenn sich die Mittäter darüber einig sind, dass jeder von ihnen passiv bleibt.

Beispiel

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A und B haben geplant, C zu töten und anschließend auszurauben. Zu diesem Zweck haben beide ein Messer mitgenommen. Es ist verabredet, dass A zuerst zustechen soll. Für den Fall, dass dieser Stich nicht tödlich ist, soll B einen zweiten Stich ausführen. So ausgerüstet begeben sie sich zu C. A vollzieht den ersten Stich, der C jedoch nur am Oberarm trifft. Nunmehr überkommt sowohl A als auch B Reue, weshalb sie beschließen, von ihrem Vorhaben Abstand zu nehmen. Beide verlassen, obgleich sie erkennen, dass C nicht tödlich verletzt wurde, den Tatort.

Hier liegt ein Rücktritt gem. § 24 Abs. 2 S. 1 sowohl für A als auch für B vor. Durch das Aufgeben der weiteren Tatausführung haben beide die Vollendung verhindert. Wesentlich ist, dass beide übereingekommen sind, den Taterfolg nicht mehr herbeiführen zu wollen, und dass jeder mit dem passiven Verhalten des anderen einverstanden war.Vgl. BGH StV 1989, 340. Wäre B nicht einverstanden gewesen, hätte A, wenn er hätte zurücktreten wollen, B davon abhalten müssen, den 2. Stich auszuführen. Hätte er ihn dafür z.B. niederschlagen müssen, wäre diese Körperverletzung gem. § 32 gerechtfertigt gewesen. 

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Ein Rücktritt gem. § 24 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 kommt in Betracht, wenn bei mehreren Tatbeteiligten der Beitrag des einen nur bis zum Versuch kausal wurde und der Beteiligte dann Abstand von der Tat nimmt. Sofern die Tat fortgeführt wird, ohne dass der zunächst geleistete Beitrag des Zurücktretenden kausal für die Vollendung geworden ist, ist ein strafbefreiender Rücktritt anzunehmen, wenn der Täter sich ernsthaft und freiwillig um die Verhinderung bemüht hat. Ein Rücktritt ist hingegen ausgeschlossen, wenn der geleistete Beitrag fortwirkt.

Beispiel

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A und B planen, ein Warenlager auszurauben. Zu diesem Zweck hat A zwei Schlüssel besorgt. Der erste Schlüssel gewährt ihnen Zutritt zu der Halle, in der sich das Warenlager befindet, der zweite Schlüssel gewährt den Zutritt zum Warenlager selbst. Am fraglichen Tag überkommt A, nachdem man bereits die Halle betreten hat, ein schlechtes Gewissen und er verlangt von B den zweiten Schlüssel, der den Zutritt zum Warenlager verschafft, heraus. Nach einer wortreichen Auseinandersetzung übergibt B dem A auch diesen Schlüssel. A redet nunmehr eindringlich auf B ein, ebenfalls die Ausführung der Tat aufzugeben. Da B sich nicht abhalten lässt, verlässt A das Gebäude und ruft anonym die Polizei. Diese erscheint jedoch erst, als B mit dem Diebesgut das Gelände bereits verlassen hat. B ist durch ein offen stehendes Fenster in das Warenlager gelangt.

Hier ist A gem. § 24 Abs. 2 S. 2, zweite Alternative strafbefreiend vom versuchten mittäterschaftlich begangenen Einbruchsdiebstahl zurückgetreten. Ein vollendeter, mittäterschaftlich begangener Diebstahl kann nicht angenommen werden, weil zum Zeitpunkt der Vornahme der Ausführungshandlung der Beitrag des A nicht mehr kausal wurde für die Ausführung der Tat, da B sich durch das Fenster Zutritt verschafft hat und nicht mittels des zunächst angeschafften Schlüssels.

Aus diesem Grund prüfen Sie zwar zunächst die vollendete Tat für A an, verneinen sie jedoch aus den obigen Gründen. Sie prüfen alsdann Versuch. Beim Rücktritt ist dann, wie sonst auch, zunächst festzustellen, ob ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt, was vorliegend nicht der Fall ist. Danach ist festzustellen, dass der tatbestandliche Erfolg trotzdem eingetreten ist, ein Rücktritt gem. § 24 Abs. 2 S. 1 mithin nicht in Betracht kommt. Dieser Erfolg ist jedoch unabhängig von dem Tatbeitrag des A eingetreten, da B durch das Fenster in das Warenlager eingestiegen ist und die Gegenstände fortgeschafft hat. Der Beitrag des A, der nach dem Tatplan darin lag, dass A den Schlüssel besorgt, ist damit nicht kausal geworden für die Vollendung. Da A sich darüber hinaus auch freiwillig und ernsthaft bemüht hat, die Vollendung zu verhindern, indem er sich nicht nur den Schlüssel hat zurückgeben lassen, sondern darüber hinaus auch die Polizei verständigt hat, ist ein strafbefreiender Rücktritt anzunehmen.

Ein Rücktritt wäre hingegen ausgeschlossen, wenn B den Schlüssel nicht ausgehändigt hätte und den Diebstahl mithilfe des Schlüssels begangen hätte. A wäre dann wegen vollendeten mittäterschaftlich begangenen Diebstahls zu bestrafen.

Eine Bestrafung wegen mittäterschaftlich begangener, vollendeter Tat ist jedoch auch auszuschließen, wenn zwischen der ursprünglich geplanten und der tatsächlich ausgeführten Tat keine Identität mehr besteht. In diesem Fall fehlt es an dem erforderlichen Vorsatz.

Beispiel

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Wiederum hat A den Schlüssel zum Warenlager besorgt, um gemeinsam mit B das Warenlager leer zu räumen. Noch vor Versuchsbeginn sagt A sich von dieser Tat los, unterlässt es jedoch den Schlüssel von B zurück zu fordern. B geht nunmehr hin, betritt mittels dieses Schlüssels das Warenlager und tötet, wie aufgrund eines neuen Tatentschlusses beabsichtigt, den Wachmann, der an diesem Tag im Warenlager auf ein besonders wertvolles Bild aufpasst. Bzgl. dieser von B begangenen Tötung liegt keine Mittäterschaft vor, auch wenn sich der Tatbeitrag des A in der Tatvollendung fortgesetzt hat, da B ohne den Schlüssel die Tat so nicht hätte begehen können.

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Eine Besonderheit stellt der Rücktritt im Vorbereitungsstadium dar. Sagt sich ein Täter noch im Vorbereitungsstadium von der Tat los, wird die Haupttat jedoch vollendet und ist für die Vollendung der Tatbeitrag des Beteiligten noch ursächlich, so ist streitig, wie dieser Fall zu lösen ist.

Beispiel

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Wenn in obigem Warenlagerfall A sich 2 Stunden vor Tatbegehung von der Tat losgesagt aber von B den Schlüssel nicht zurückverlangt hätte und B mittels dieses Schlüssels in das Warenlager eingebrochen wäre und Gegenstände entfernt hätte, ist fraglich, ob A gleichwohl wegen vollendeten Diebstahls zu bestrafen ist. Alternativ käme auch eine Beihilfe zum Diebstahl in Betracht.

Nun mutet das Ergebnis, einen solchen Täter wegen eines mittäterschaftlich begangenen Delikts zu bestrafen, seltsam an, hat doch der Täter zum Zeitpunkt des Eintritts der Tat in das Versuchsstadium keinen Vorsatz mehr. Da grundsätzlich aber Koinzidenz zwischen Handlung und Vorsatz bestehen muss, müsste eigentlich eine täterschaftliche Bestrafung ausgeschlossen sein.

Zum besseren Verständnis schauen wir uns von daher zunächst einmal die Situation bei der Anstiftung und der Beihilfe an. Die Anstiftung erfolgt zwangsnotwendig vor der Ausführung der Tat, die Beihilfe kann, z.B. durch das Besorgen des Schlüssels, der Zugang zum Objekt gewährt, ebenfalls vorher erfolgen. Sofern die Teilnehmer ihre Tatbeiträge erbracht haben, was sie zu diesem Zeitpunkt auch vorsätzlich taten, tragen sie das Vollendungsrisiko. Dabei ist es dann grundsätzlich unbeachtlich, ob sie die Tat zum Zeitpunkt der Vollendung noch wollen. Ein Rücktritt nach § 24 Abs. 2 ist auch in diesen Fällen nur möglich, indem der Tatbeitrag neutralisiert oder aber die Ausführung auf andere Weise verhindert wird (Anzeige bei der Polizei).

Dieses Risiko überträgt nun der BGH auch auf die Mittäterschaft und bestraft aus vollendetem oder aber, sofern das Delikt aus anderen Gründen im Versuchsstadium stecken geblieben ist, aus versuchtem Delikt.BGHSt 28, 346; BGH NStZ 1999, 449. Eine Einschränkung macht er aber, wenn durch die Lossagung von der Tat ein notwendiges Tatbestandsmerkmal wie z.B. die Zueignungsabsicht entfällt.BGH NStZ 1999, 449.

In der Literatur wird dieses Ergebnis zum großen Teil abgelehnt, indem auf die strukturellen Unterscheide zwischen Teilnahme und Mittäterschaft hingewiesen wird. Wesentlich für die Mittäterschaft sei nämlich der gemeinsame Tatplan (und damit auch der Vorsatz und das Koinzidenzprinzip), der zum Zeitpunkt der Tatausführung vorliegen müsse. Werde dieses Fundament nun beseitigt, indem sich ein Mittäter von der Tat lossagt, dann handelten die anderen Tatbeteiligten, so die Literatur, nicht mehr in Ausführung des gemeinsamen Tatentschlusses.Rengier JuS 2010, 281; Eisele ZStW 2000, 745. Teilweise wird dabei aber einschränkend verlangt, dass die Lossagung den anderen Beteiligten kommuniziert werde.Rengier JuS 2010, 281.

Beispiel

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In obigem Beispiel kämen die Auffassungen damit beide zu dem Ergebnis, dass sich A nicht wegen mittäterschaftlich begangenem Diebstahl strafbar gemacht hat. Der BGH hielte zwar eine Strafbarkeit trotz Lossagung grundsätzlich für möglich. Da A aber zum Zeitpunkt der Tat die Zueignungsabsicht fehlte, würde die Strafbarkeit an diesem Tatbestandsmerkmal scheitern. Nach Auffassung der Literatur läge schon kein gemeinsamer Tatplan mehr vor, so dass aus diesem Grund eine täterschaftliche Bestrafung nicht in Betracht käme. Nach beiden Auffassungen muss aber eine Beihilfe angenommen werden. Das Hilfeleisten läge im Besorgen der Schlüssel. Zu diesem Zeitpunkt handelte A auch im Hinblick auf die später begangene Tat vorsätzlich.

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Ein Rücktritt gem. § 24 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 kommt in Betracht, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, den Erfolg zu verhindern, die von ihm in Gang gesetzte Kausalkette jedoch nicht ursächlich wurde für das Ausbleiben des Erfolges, so z.B. beim untauglichen Versuch oder aber wenn der Erfolg aufgrund des Bemühens eines Dritten ausbleibt.

Beispiel

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Sofern in obigem Beispielsfall das Warenlager leer gewesen wäre, hätte es sich um einen untauglichen Versuch gehandelt. Die Bemühungen des A konnten mithin nicht zur Erfolgsverhinderung führen, da es von vornherein nicht möglich war, diesen Erfolg herbeizuführen. Auch hier reicht das freiwillige und ernsthafte Bemühen. Gleiches gilt für den Fall, dass nachdem A den Schlüssel zurückverlangt hat, das Gebäude verlassen und die Polizei informiert hat, nunmehr B das schlechte Gewissen überkommt und er aufgrund eines eigenständig gefassten Entschlusses davon absieht, den Erfolg herbeizuführen. Auch hier ist der Erfolg nicht eingetreten, nunmehr jedoch, weil B dessen Vollendung verhindert hat. Für A kommt jedoch gleichsam ein Rücktritt gem. § 24 Abs. 2 S. 2, erste Alternative in Betracht.

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Auch beim Rücktritt mehrerer Tatbeteiligter ist selbstverständlich denkbar, dass ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt. Denkbar ist auch, dass für den einen Täter ein fehlgeschlagener Versuch angenommen werden muss, wohingegen für den anderen Täter z.B. nur von einem untauglichen Versuch auszugehen ist.

Beispiel

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In obigem Warenlagerfall könnte A durch einen Blick in ein Seitenfenster erkannt haben, dass das Warenlager leer ist und der Diebstahl somit nicht begangen werden kann. Sofern er B nicht über diesen Umstand aufklärt, dieser also nach wie vor von der möglichen Vollendung der Tat ausgeht, liegt für A ein nicht rücktrittsfähiger, fehlgeschlagener Versuch vor, für B hingegen ein untauglicher, rücktrittsfähiger Versuch, von welchem er in diesem Fall gem. § 24 Abs. 2 S. 1 durch Aufgeben der weiteren Ausführung zurücktreten kann, da dieses zur freiwilligen Vollendungsverhinderung ausreicht (unbeendeter Versuch).

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Expertentipp

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Da der Rücktritt ein persönlicher Strafaufhebungsgrund ist, muss er für jeden Beteiligten gesondert geprüft werden. Haben Sie die Täter getrennt geprüft und mit der Prüfung des „Tatnächsten“ angefangen, stellt sich regelmäßig die Frage, ob im Rücktritt direkt auf § 24 Abs. 2 zurückgegriffen werden kann. Problematisch ist, dass Sie zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht wissen, ob dieser Täter alleine oder mit einem Beteiligten gehandelt hat.

Hier empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

Ist der Täter sowohl nach § 24 Abs. 1 als auch nach § 24 Abs. 2 strafbefreiend zurückgetreten, weil z.B. ein beendeter Versuch vorlag, dessen Erfolgseintritt er kausal verhindert hat, können Sie offenlassen, welcher Absatz anwendbar ist und feststellen, dass der Täter sowohl nach Abs. 1 als auch nach Abs. 2 strafbefreiend zurückgetreten ist und ansonsten darauf verweisen, dass die Frage „Einzel- oder Mittäter“ später beantwortet werden wird.

Kommt nur ein Rücktritt gem. § 24 Abs. 2 in Betracht, so sollten Sie vorgreifend den Rücktritt nach diesem Absatz prüfen und feststellen, dass der Täter, wie nachfolgend aufgezeigt werden wird, als Mittäter agiert hat.Vgl. dazu auch Rengier Strafrecht AT § 38 Rn. 6.

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