Strafrecht Allgemeiner Teil 2 - Kumulierte Beteiligungshandlungen

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Strafrecht Allgemeiner Teil 2

Kumulierte Beteiligungshandlungen

V. Kumulierte Beteiligungshandlungen

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Denkbar ist, dass mehrere aufeinander aufbauende Teilnahmehandlungen verschiedener Personen vorliegen. In diesen Fällen spricht man von einer sog. Kettenteilnahme. Folgende Fälle können Ihnen in der Klausur begegnen:

Eine Anstiftung zur Anstiftung liegt vor, wenn der Teilnehmer versucht, einen anderen zu bestimmen, seinerseits einen Dritten zur Begehung einer Straftat anzustiften. Die Kette der Anstifter kann zwei oder mehr Glieder zählen. Der Vorsatz muss sich nicht auf die Anzahl konkretisieren, auch ist es nicht erforderlich, dass das erste Glied in der Kette den Haupttäter kennt.BGHSt 6, 359. In diesem Fall ist der Teilnehmer als Anstifter zur Haupttat zu bestrafen.    

Der Fall der Beihilfe zur Beihilfe stellt eine Beihilfe zur Haupttat dar, wobei zu berücksichtigen ist, dass dem Gehilfen nicht eine doppelte Strafmilderung nach § 27 Abs. 2 S. 2 zugutekommt.Schönke/Schröder-Cramer/Heine § 27 Rn. 18.

Treffen verschiedene Teilnahmeformen aufeinander, so richtet sich die Bestrafung des jeweiligen Teilnehmers nach dem schwächsten Glied in der Kette. Wer einen anderen zur Beihilfe anstiftet, ist lediglich Gehilfe der Haupttat. Gleiches gilt, wenn der Teilnehmer einem Anstifter Hilfe leistet.SK-Samson § 26 Rn. 66; LK-Roxin § 27 Rn. 61.

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