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D. Die Schuldform
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Vorsatz und Fahrlässigkeit haben nach überwiegender Auffassung eine Doppelfunktion. Sie sind auf der einen Seite eine Verhaltensform und bestimmen somit den Handlungsunwert einer Tat. Darüber hinaus sind sie aber auch Träger des Gesinnungsunwertes und damit eine Schuldform.Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 678; Haft Strafrecht AT S. 138.
Expertentipp
Sofern Sie sich mit dieser Thematik noch nicht beschäftigt haben, können Sie an dieser Stelle die Möglichkeit nutzen und die Irrtümer bei den Rechtfertigungsgründen lernen.
Sofern Sie den Tatbestandsvorsatz bejaht haben, liegt regelmäßig auch der Vorsatzschuldvorwurf vor, so dass Sie diesen nicht gesondert prüfen müssen. Einer gesonderten Erwähnung bedarf es nur dann, wenn sich der Täter im Erlaubnistatbestandsirrtum befindet. Nach der rechtsfolgenverweisenden (oder vorsatzschuldverneinenden) eingeschränkten Schuldtheorie entfällt in diesem Fall der Vorsatzschuldvorwurf.
Bei der Fahrlässigkeitstat müssen Sie hingegen bei der Schuld stets prüfen, ob die objektive von jedermann zu beachtende Sorgfalt, deren Verletzung durch den Täter Sie im Tatbestand festgestellt haben, tatsächlich auch von dem Täter unter Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten beachtet werden konnte (subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf).Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 678.