Inhaltsverzeichnis
VIII. Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen
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Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die soeben skizzierten Maßnahmen gerichtlich überprüfen zu lassen:
• | zum einen die Beschwerde gem. §§ 304 ff. StPO und |
• | zum anderen die Anrufung des Richters gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO (analog). |
Hinweis
§ 98 Abs. 2 S. 2 StPO befasst sich originär mit dem Rechtsschutz gegen die Anordnung der Beschlagnahme. Der Betroffene kann in diesem Fall jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Ist die öffentliche Klage noch nicht erhoben, entscheidet das nach § 162 Abs. 1 StPO zuständige Gericht, § 98 Abs. 2 S. 3 StPO. Nach Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet gem. § 98 Abs. 2 S. 4 StPO das mit der öffentlichen Klage befasste Gericht.
Welches Rechtsmittel der Betroffene einzulegen hat, entscheidet sich nach der Person des Anordnenden und danach, ob der Betroffene sich gegen die Anordnung an sich oder aber gegen die Art und Weise der Durchführung richtet. Eine weitergehende Differenzierung nach noch bevorstehenden oder bereits erledigten Maßnahmen ist nach heute h.M. nicht mehr erforderlich.
Vgl. ausführlich dazu Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 321.1. Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung an sich
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Wurde die Zwangsmaßnahme von einem Richter angeordnet, dann ist diese Entscheidung mit der Beschwerde gem. § 304 StPO angreifbar. Handelt es sich um eine Maßnahme, die bereits erledigt ist, so muss ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme bestehen. Dieses kann sich aus einem Rehabilitationsinteresse des Betroffenen oder aber aus einer Wiederholungsgefahr oder einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff ergeben.
BVerfGE 96, 27.Wurde die Maßnahme hingegen von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei angeordnet, dann steht dem Betroffenen die Möglichkeit des Rechtsschutzes gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO ggf. analog zu. Dies gilt auch, wenn die Maßnahme bereits durchgeführt wurde, sofern erneut ein Rechtsschutzinteresse besteht.
BGHSt 44, 265.2. Der Betroffene wendet sich gegen die Art und Weise der Durchführung
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Wendet sich der Betroffene nicht gegen die Anordnung der Maßnahme an und für sich, sondern gegen die Art und Weise der Durchführung, dann muss er unabhängig davon, wer die Maßnahme angeordnet hat, die Rechtsschutzmöglichkeit nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO, ggf. analog wählen.
Engländer Examen-Repetitorium Strafprozessrecht Rn. 168 f.Hinweis
Eine Sonderregelung enthält § 117 StPO für die Untersuchungshaft und § 101 StPO für alle heimlichen Maßnahmen, sofern es um die Speicherung persönlicher Daten und um die Benachrichtigung geht.