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Staatsorganisationsrecht - 3. Gerichtliche Geltendmachung von Rechten

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Staatsorganisationsrecht

3. Gerichtliche Geltendmachung von Rechten

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In welchem Verfahren die Parteien ihre Rechte geltend machen, hängt vom jeweiligen Streitgegenstand ab. So sind Parteien einerseits juristische Personen des Zivilrechts, die sich nach Art. 19 Abs. 3 GG auf solche Grundrechte berufen können, die dem Wesen nach für juristische Personen anwendbar sind. Machen sie derartige Grundrechte geltend, so müssen sie diese – wie jeder Bürger – mit einer Verfassungsbeschwerde durchsetzen.BVerfGE 111, 54, 81 f.

Beispiel

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Als die Stadt S der N-Partei mitteilt, dass die Stadt drei Wahlplakate auf Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel wegen deren volksverhetzenden Inhaltes (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB) entfernt hat, stellt die N-Partei beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Stadt zu verpflichten, die Plakate unverzüglich wieder anzubringen. Die N-Partei beruft sich hierbei auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG). Erst nach Ausschöpfung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsweges, kann sie mit einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG (bzw. Antrag auf einstweilige Anordnung im Eilverfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG) das BVerfG anrufen.BVerfG Beschluss vom 9.6.2020 – 2 BvE 1/19 -, juris.

Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt verweigert der N-Partei die Ausstrahlung eines bestimmten Wahlwerbespots, da dieser den Straftatbestand der Volksverhetzung erfülle. Auch hier könnte die N-Partei nach Erschöpfung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsweges eine auf Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gestützte Verfassungsbeschwerde beim BVerfG einlegen.BVerfG Beschluss vom 15.5.2019 – 1 BvQ 43/19 -, juris.

Andererseits ist den Parteien durch Art. 21 Abs. 1 GG ein verfassungsrechtlicher Status zugewiesen, der sie in den Worten des BVerfG zu „notwendigen Bestandteilen des Verfassungsaufbaus“ macht.BVerfGE 4, 27, 28 f. Durch die Verfassungsnorm des Art. 21 Abs. 1 GG sind sie zumindest in die Nähe der oberste Bundesorgane gerückt und zu einer Institution des Verfassungslebens gekürt. Daher kann eine politische Partei Beteiligte im Organstreit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG sein, soweit sie spezifisch in ihrem verfassungsrechtlichen Status aus Art. 21 GG betroffen und nicht ein anderes Verfahren, etwa die Verfassungs- oder Wahlprüfungsbeschwerde statthaft ist.BVerfGE 4, 27, 29. Die politische Parteien gelten insoweit im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG als „andere Beteiligte, die durch dieses Grundgesetz mit eigenen Rechten ausgestattet sind“. Das Verfahren des Organstreits steht den Parteien aber nur dann offen, wenn Antragsgegner ein Verfassungsorgan ist.  

Beispiel

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Wenn sich eine Partei gegen sie belastende kritische Äußerungen der Bundesregierung zur Wehr setzt, dann geht es um deren besondere Stellung nach Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG. Diese kann nicht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden, da Art. 21 GG weder ein Grundrecht noch ein grundrechtsgleiches Recht darstellt. Hier kommt aber die Einleitung eines Organstreitverfahrens in Betracht, da Antragsgegner ein Verfassungsorgan (Bundesregierung) bzw. ein Organteil hiervon (Bundesminister) ist. Es wird in solchen Fällen die Feststellung begehrt, durch die amtliche Äußerung in ihren Rechten verletzt zu sein.Vgl. BVerfG Urteil vom 9.6.2020 – 2 BvE 1/19 -, juris.

Bei Sanktionen des Bundestagspräsidenten wegen Verletzung von Rechenschaftspflichten handelt dieser hingegen als Verwaltungsbehörde, so dass eine Rüge im Wege des Organstreits mangels Verfassungsorganstellung des Antragsgegners ausscheidet.BVerfGE 111, 54, 81 f.

 

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