Inhaltsverzeichnis
2. Die Verfassungsbeschwerde
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Verfassungsbeschwerden können nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG von jedermann mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt worden zu sein. Diese Verletzung kann zum Beispiel durch einen Verwaltungsakt oder ein Gerichtsurteil erfolgen. Verfassungsbeschwerden können ferner nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG von Gemeinden und Gemeindeverbänden (Kommunen) wegen Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden aus Art. 28 Abs. 2 GG erhoben werden (Kommunale Verfassungsbeschwerde).
Expertentipp
Die Verfassungsbeschwerde und den Grundrechtsschutz finden Sie ausführlich im Skript „Grundrechte“ dargestellt, die kommunale Verfassungsbeschwerde wird im Einzelnen im Skript „Kommunalrecht“ erörtert.
Das BVerfG prüft nur die Einhaltung der Grundrechte und der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG aufgeführten grundrechtsgleichen Rechte. Die Beurteilung sonstiger Rechtsfragen und die Feststellung von Tatsachen obliegen allein den übrigen Gerichten.
Beispiel
Das BVerfG kann auf eine Verfassungsbeschwerde hin weder Schadensersatz zuerkennen noch Maßnahmen der Strafverfolgung einleiten.
Prüfungsschema
Wie prüft man: „Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.“
A. | Zulässigkeit |
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| I. | Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. § 13 Nr. 8a BVerfGG |
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| II. | Beschwerdefähigkeit |
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| Jedermann (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG); gem. Art. 19 Abs. 3 GG auch juristische Personen des Privatrechts |
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| III. | Prozessfähigkeit |
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| IV. | Beschwerdegegenstand |
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| Jeder Akt der öffentlichen Gewalt (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) |
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| Unterlassen als Maßnahme der öffentlichen Gewalt | Rn. 215 | |
| V. | Beschwerdebefugnis |
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| Verfassungsbeschwerde gegen Normen | Rn. 216 | |
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| Verfassungsbeschwerde gegen Gerichtsurteile | Rn. 216 | |
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| 1. | Möglichkeit der Grundrechtsverletzung |
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| 2. | Betroffenheit |
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| a) | Selbst, d.h. Adressaten des öffentlichen Aktes |
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| b) | Gegenwärtig, d.h. der öffentliche Akt muss sich zum Zeitpunkt der Beschwerde auf Rechte des Beschwerdeführers auswirken. |
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| c) | Unmittelbar, d.h. der öffentliche Akt muss grundsätzlich direkt wirken; Bejahung aber auch, wenn öffentlicher Akt (Gesetz) vorab zu Dispositionen führt, die später nicht oder nur sehr schwer zu korrigieren sind. |
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| VI. | Rechtswegerschöpfung |
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| Grundsatz der allgemeinen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde |
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| VII. | Form |
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| 1. | Schriftliche Begründung (§§ 23 Abs. 1 S. 1 und 2, 92 BVerfGG) |
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| 2. | Nennung der Grundrechtsverletzung (§ 92 BVerfGG) |
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| VIII. | Frist |
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B. | Begründetheit |
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| „Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn die angegriffene Maßnahme den Beschwerdeführer tatsächlich in seinen Grundrechten verletzt. Dies ist der Fall, wenn die hoheitliche Maßnahme in den Schutzbereich (I) dieses Grundrechts eingreift (II.) und der Eingriff verfassungsrechtlich nicht gedeckt (III.) ist.“ |
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| Verfassungsverstoß wegen gesetzgeberischen Unterlassens | Rn. 218 | ||
C. | Entscheidung des Gerichts, § 95 BVerfGG |
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| Das BVerfG kann die Verfassungswidrigkeit eines Aktes der öffentlichen Gewalt feststellen, ein Gesetz für nichtig erklären oder eine verfassungswidrige Entscheidung aufheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückverweisen. |
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a) Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde
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Hinweis
Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung, § 93a Abs. 1 BVerfGG. Sie ist zur Entscheidung anzunehmen:
• | soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Dies ist nicht der Fall, wenn die von ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des BVerfG bereits geklärt sind. |
• | wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist. Dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). |
Diese Prüfung ist bei den meisten Sachverhalten jedoch meist erfolgt, so dass Sie direkt in die Prüfung der Zulässigkeit einsteigen können.
aa) Der Beschwerdegegenstand
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Beschwerdegegenstand ist gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG jeder Akt der öffentlichen Gewalt, d.h. Maßnahmen der Legislative, Exekutive oder Judikative.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen ein Unterlassen des Gesetzgebers: Ein Unterlassen kann Maßnahme der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG sein. Es kann zur Verletzung eines Grundrechts führen, wenn aus dem Grundrecht ein Anspruch auf Tätigwerden des Gesetzgebers besteht.
bb) Die Beschwerdebefugnis
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Expertentipp
Merken Sie sich: Der Vollzug ist unzumutbar bei Gefahr eines „Strafmakels“.
Der Beschwerdeführer muss geltend machen können, in einem seiner Grundrechte (oder grundrechtsgleichen Rechte) verletzt zu sein, § 90 Abs. 1 BVerfGG. Dies erfordert zumindest die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Grundrechten sowie eine eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwer.
Verfassungsbeschwerden gegen Normen: Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen können mit der Verfassungsbeschwerde nur ausnahmsweise unmittelbar angegriffen werden, und zwar dann, wenn sie den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschweren. In der Regel bedürfen Rechtsvorschriften jedoch des Vollzuges, d.h. der Anwendung im einzelnen Fall durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung, gegen die der Betroffene den Rechtsweg vor den zuständigen Gerichten erschöpfen muss. In aller Regel ist die Verfassungsbeschwerde daher in solchen Fällen erst nach der Entscheidung des letztinstanzlichen Gerichts zulässig (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Wenn aber ein Verstoß gegen die angegriffene Norm zu einer Sanktion des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts führt, so ist dem Beschwerdeführer ein Abwarten der Strafe nicht zuzumuten.
Expertentipp
Beachten Sie: Das BVerfG ist keine „Superrevisionsinstanz“.
Verfassungsbeschwerden gegen Gerichtsurteile: Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist immer dann problematisch, wenn der Beschwerdeführer Gerichtsentscheidungen angreift. Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf. Die Überprüfung des einfachen Rechts obliegt grundsätzlich den dafür zuständigen Fachgerichten. Das BVerfG prüft nicht, ob die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe des einfachen Rechts rechtens ist, sondern nur, ob eine spezifische Verletzung von Grundrechten vorliegt. Eine solche ist gegeben bei:
• | Anwendung einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage, |
• | Nichtanwendung eines Grundrechts, |
• | fehlerhafter Anwendung eines Grundrechts, |
• | Verkennung der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts. |
cc) Rechtswegerschöpfung/Subsidiaritätsgrundsatz
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Die Anrufung des BVerfG ist grundsätzlich nur und erst dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer zuvor den Rechtsweg erschöpft und darüber hinaus die ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese zu verhindern. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn und soweit eine anderweitige Möglichkeit besteht oder bestand, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des BVerfG im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen. Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde müssen daher alle verfügbaren Rechtsbehelfe (z.B. Berufung, Revision, Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde) genutzt worden sein.
Hinweis
Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht wird dagegen für eine zulässige Verfassungsbeschwerde zum BVerfG nicht vorausgesetzt.
b) Die Prüfung der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
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Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch den Akt der öffentlichen Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt ist. Dies ist der Fall, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich eines solchen Rechts vorliegt und dieser verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden kann.
Expertentipp
Kommen mehrere Grundrechte in Betracht, beginnen Sie mit dem spezielleren bzw. weisen Sie auf Konkurrenz oder Subsidiarität hin.
Verfassungsverstoß wegen gesetzgeberischen Unterlassens: Die Verfassungsbeschwerde könnte hier ungeeignet sein, die rechtliche Stellung des Beschwerdeführers zu verbessern, da das BVerfG aus Gründen der Gewaltenteilung grundsätzlich gehindert ist, einen Verfassungsverstoß festzustellen. Das BVerfG hält sich jedoch in mehreren Fällen für befugt, über Verfassungsbeschwerden gegen legislatives Unterlassen zu entscheiden:
• | Eine Entscheidung des BVerfG ist zunächst dann möglich, wenn ein ausdrücklicher Auftrag des Grundgesetzes besteht, eine bestimmte gesetzliche Regelung zu erlassen. Ein solcher verfassungsrechtlicher Gesetzgebungsauftrag besteht z.B. in Art. 6 Abs. 5 GG. |
• | Ein gesetzgeberisches Unterlassen ist auch dann verfassungsrechtlich justiziabel, wenn der Gesetzgeber es trotz bestehender grundrechtlicher Handlungs- und Schutzpflichten gänzlich unterlassen hat, gesetzliche Vorschriften zu erlassen. |
• | Ein gesetzgeberisches Unterlassen ist schließlich auch dann justiziabel, wenn der Gesetzgeber durch seine Untätigkeit eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Nachbesserung einer ursprünglich als verfassungskonform angesehenen Regelung verletzt hat.BVerfGE 88, 203, 310; vertiefend zum Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde Hillgruber/Goos Verfassungsprozessrecht Rn. 72 ff. |