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In welchem Verfahren die Parteien ihre Rechte geltend machen, hängt vom jeweiligen Streitgegenstand ab. So sind Parteien einerseits privatrechtliche Vereinigungen natürlicher Personen. Machen sie Grundrechte geltend, die ihnen unabhängig von ihrer Stellung als Partei zustehen, so müssen sie dies – wie jeder Bürger – mit einer Verfassungsbeschwerde durchsetzen.
BVerfGE 111, 54, 81 f.Expertentipp
Im Zusammenhang mit der Zuteilung oder Verweigerung von Sendezeiten zur Wahlwerbung beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk steht den Parteien zunächst der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO offen. Die Rundfunk- und Fernsehanstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben nach Rundfunkrecht zum Bereich der öffentlichen Verwaltung gehören und die jedenfalls dann hoheitlich tätig werden.
BVerfGE 69, 257, 269. Gegen verwaltungsgerichtliche Urteile kann die Verfassungsbeschwerde erhoben werden. S. Rn. 42Andererseits sind den Parteien auch durch Art. 21 Abs. 1 GG Rechte und Pflichten zugewiesen. Diese Rechte können sie in einem Organstreit durchsetzen, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Zwar sind sie in § 63 BVerfGG nicht erwähnt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind sie gleichwohl im Organstreit parteifähig und berechtigt, eine behauptete Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status durch das Wahlrecht im Wege der Organklage zu rügen.
Hillgruber/Goos, Rn. 315.Expertentipp
Sofern die Verletzung der Chancengleichheit durch den Gesetzgeber oder die Bundesregierung gerügt wird, ist die Partei als Organ des Verfassungslebens betroffen. Insofern ist ein Organstreitverfahren vor dem BVerfG anzustrengen.
BVerfGE 4, 27, 30. Die Partei ist „anderer Beteiligter“ i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG.