Schuldrecht Besonderer Teil 3

(Echte) Unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag

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IV. (Echte) Unberechtigte GoA

 

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1. Voraussetzungen

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Prüfungsschema

Wie prüft man: Echte unberechtigte GoA

I.

Echte GoA i.S.d. § 677 Hs. 1 (siehe Prüfungsschema unter Rn. 23)

II.

Kein Fall der §§ 683, 679, 684 S. 2

Eine gem. § 677 Hs. 1 BGB echte GoA ist dann „unberechtigt“, wenn keiner der besonderen rechtfertigenden Tatbestände der §§ 683, 679, 684 S. 2 BGB erfüllt ist (vgl. § 684 S. 1 BGB). Liegt danach eine unberechtigte GoA vor, kann der Geschäftsherr die GoA durch seine Genehmigung zu einer „berechtigten“ GoA machen (§ 684 S. 2 BGB).

2. Ansprüche des Geschäftsherrn

a) Ansprüche aus §§ 681 S. 2, 666 – 668

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Der Geschäftsherr kann vom Geschäftsführer wie ein Auftraggeber die Ansprüche aus §§ 666 – 668 BGB geltend machen und insbesondere die Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten verlangen, §§ 681 S. 2, 667 BGB.

Bei Verletzung dieser Pflichten kommen Schadensersatzansprüche aus §§ 280 ff. BGB in Betracht.Vgl. Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 36 Rn. 48.

b) Schadensersatz aus § 678

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Der Geschäftsführer wird mit § 678 BGB einem strengen Haftungsregime unterworfen: Hat er die unberechtigte Übernahme des Geschäfts zu verschulden, ist er also vorsätzlich oder fahrlässig gegen den Willen des Geschäftsherrn tätig geworden, so haftet er unabhängig von sonstigem Verschulden. Allerdings kommt ihm bei der Übernahme gegebenenfalls § 680 BGB zugute.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 678 Rn. 4; MüKo BGB/Schäfer, BGB § 678 Rn. 11.

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Umstritten ist, ob § 680 BGB auch zur Anwendung kommt, wenn der Geschäftsführer irrig glaubte, zum Zwecke der Gefahrenabwehr zu handeln. Da in diesen Fällen eine berechtigte GoA in der Regel zu verneinen ist, kommt dem Streit bei der unberechtigten GoA entscheidende Bedeutung zu.

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Einige fordern das Vorliegen einer realen Notlage.Vgl. MüKo BGB/Schäfer, BGB § 680 Rn. 7 m.w.N. Die wohl überwiegende Meinung lässt die Anwendung des § 680 BGB auch bei einem ohne grobe Fahrlässigkeit verschuldeten Irrtum über das Vorliegen einer Gefahrenlage zu.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 680 Rn. 2 m.w.N.; Looschelders, Schuldrecht BT, § 44 Rn. 4. Diese Ansicht will aus dem Wortlaut des § 680 BGB, und zwar der Formulierung „Bezweckt die Geschäftsführung…“ entnehmen, es komme auf die Beurteilung aus Sicht des Geschäftsführers an. Auch die anderen Ansichten stehen indes nicht in Widerspruch zum Wortlaut des § 680 BGB. Denn man kann ebenso gut behaupten, die Formulierung „bezweckt“ weise lediglich darauf hin, dass der Geschäftsführer in Kenntnis einer (realen) Notlage handeln müsse. Allein mit dem Wortlaut der Norm lässt sich der Streit also nicht entscheiden.

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Für die Entscheidung des Meinungsstreits kommt es deshalb zunächst auf den Zweck der Norm an: § 680 BGB will denjenigen Geschäftsführer privilegieren, der angesichts einer Gefahrensituation spontan Hilfe leistet.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 680 Rn. 1. Die Allgemeinheit hat ein Interesse daran, die spontane Hilfeleistung durch Private zu fördern und sie nicht durch Haftungsrisiken zu hemmen. Die Vorschrift trägt zudem dem Gedanken Rechnung, dass das mit der Gefahrenabwehr verbundene Risiko (jedenfalls soweit es auf einfacher Fahrlässigkeit beruht) eher demjenigen zuzuweisen ist, der auch den Nutzen der Gefahrenabwehr hat, also dem gefährdeten Geschäftsherrn. Diesen Erwägungen wird am ehesten die überwiegende Auffassung gerecht, indem sie dem Geschäftsführer zum Zwecke einer weitgehenden Haftungsreduzierung das Risiko eines Irrtums abnimmt. 

Beispiel

Nehmen wir wieder das Baum-Beispiel: A meint, dass die Äste eines Baumes auf dem Grundstück seines abwesenden Nachbarn N wegen heftiger Sturmböen auf dessen Dach zu stürzen drohen. A entschließt sich, dagegen geeignete Maßnahmen zu unternehmen und lässt den Baum kurzerhand fällen. Ohne grobe Fahrlässigkeit gingen sowohl A als auch der eingeschaltete Gärtner davon aus, der Baum würde dem Sturm nicht standhalten. Tatsächlich wäre aus fachmännischer Sicht aber noch nicht einmal das Abschneiden einiger Äste notwendig gewesen. A haftet für die Beschädigung des Eigentums am Baum wegen § 680 BGB nicht.

3. Anspruch des Geschäftsführers aus § 684 S. 1 i.V.m. § 818

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Genehmigt der Geschäftsherr die unberechtigterweise übernommene GoA nicht, richten sich die Ansprüche des Geschäftsführers nach § 684 S. 1 BGB. Das bedeutet, dass er – anders als nach § 683 S. 1 BGB – seine Aufwendungen nur soweit ersetzt bekommt, als der Geschäftsherr tatsächlich bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Insbesondere kann er also keinen Ersatz verlangen, wenn seine Geschäftsführung erfolglos war. Nach ganz h.M. enthält § 684 BGB eine Rechtsfolgenverweisung.Vgl. Palandt/Sprau, BGB § 684 Rn. 1; MüKo BGB/Schäfer, BGB § 684 Rn. 8.

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