Schuldrecht Besonderer Teil 1 - Die Schenkung - Allgemeiner Haftungsmaßstab

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Schuldrecht Besonderer Teil 1

Die Schenkung - Allgemeiner Haftungsmaßstab

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D. Allgemeiner Haftungsmaßstab

I. Beschränkung in § 521

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§ 521 enthält eine allgemeine Privilegierung zugunsten des Schenkers. Nach § 521 hat dieser nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Der Anwendungsbereich kann sich zunächst nur auf solche Haftungstatbestände erstrecken, die nicht in einer Schlechtleistung bestehen. Denn für diese bilden ja die §§ 523, 524 eine abschließende, das allgemeine Haftungssystem nach §§ 280 ff. ausschließende Sonderregel. § 521 kann sich also nur auf die Pflichtverletzung der Leistungsbefreiungen nach § 275, der Leistungsverzögerung sowie auf Rücksichtspflichtverletzungen beziehen. Bei den Rücksichtspflichtverletzungen ist Anwendung des § 521 jedoch sehr umstritten. Nach der wohl herrschenden Meinung kommt § 521 auch hier zur Anwendung, sofern ein Sachzusammenhang zwischen der Rücksichtspflichtverletzung und dem geschenkten Gegenstand besteht.

Palandt-Weidenkaff § 521 Rn. 5; Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 21 Rn. 17. Dieser Ansicht ist zu folgen, weil das mit §§ 521, 524 verfolgte Konzept einer Haftungsbeschränkung andernfalls in Fällen mit vergleichbarer Interessenlage unterlaufen würde.

Im Übrigen erhält der Schenker durch § 521 kein Privileg für besondere „Tollpatschigkeit“, sondern muss sich bei Durchführung der Schenkung ebenso wie jedem anderen gegenüber auch um eine schonende Behandlung der anderen Partei bemühen.

Beispiel

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A schenkt dem B eine Reise, die A beim Veranstalter V gebucht hat. Infolge einfacher Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht des V verletzt sich B während der Reise. Da die Tatbestände der §§ 523, 524 nicht erfüllt sind, käme eine Haftung des A nach allgemeinen Regeln (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2) in Betracht, wenn A sich das Verschulden des V nach § 278 zurechnen lassen müsste. Das kann aber offen bleiben: A ist vor einer Inanspruchnahme durch § 521 geschützt.

Hingegen greift das Privileg des § 521 nicht, wenn sich B verletzt, als er den Reisegutschein bei A abholen will und dort infolge Nachlässigkeit des A stürzt. Hier ist die Schenkung zwar Anlass für den Besuch des B bei A. Es besteht aber kein Zusammenhang zwischen dem Gegenstand der Schenkung und dem Sturz. B wäre auch gestürzt, wenn sich der Gutschein auf eine anderen Gegenstand als eine Reise bezogen hätte.

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Im Anwendungsbereich der §§ 521, 523, 524 greifen die Privilegien zugunsten des Schenkers auf konkurrierende Ansprüche durch.

Beispiel

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Im Beispiel oben (Verletzung des B auf Reise) haftet A dem B also auch nicht aus §§ 823 ff.

II. Befreiung von Verzugszinsen in § 522

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Ein wichtiges Haftungsprivileg enthält noch § 522. Danach ist der Schenker zur Entrichtung von Verzugszinsen nicht verpflichtet. Dies spielt bei der schenkweisen Zuwendung von Geldbeträgen eine Rolle, wenn sich der Schenker mit der Auszahlung in Verzug befindet und deshalb eigentlich nach §§ 288, 286 Zinsen leisten müsste.

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