Schuldrecht Besonderer Teil 1

Der Primäranspruch des Beschenkten (§ 518 Abs. 1)

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B. Der Primäranspruch des Beschenkten (§ 518 Abs. 1)

 

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Anspruch des Beschenkten gem. § 518 Abs. 1

I.

Anspruchsentstehung

 

 

1.

Wirksamer Schenkungsvertrag

 

 

 

a)

Vertragsschluss durch Annahme eines Schenkungsversprechens i.S.d. § 518 Abs. 1

 

 

 

b)

Allgemeine Wirksamkeitserfordernisse (z.B. §§ 108, 177)

 

 

 

c)

Allgemeine Wirksamkeitshindernisse (z.B. §§ 125, 134, 138)

 

 

 

 

 

Schenkung von Todes wegen i.S.d. § 2301

Rn. 594

 

2.

Sonstige Voraussetzungen/rechtshindernde Einwendungen

 

 

 

a)

Eintritt einer vereinbarten Bedingung

 

 

 

b)

Anfängliche Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1

 

II.

Rechtsvernichtende Einwendungen, insbesondere

 

 

1.

Erfüllung und Erfüllungssurrogate (z.B. §§ 362, 364, 397)

 

 

2.

Nachträgliche Leistungsbefreiung nach § 275 Abs. 1–3, § 300 Abs. 2

 

 

3.

Eintritt einer auflösenden Bedingung, § 158 Abs. 2

 

 

4.

Widerruf der Schenkung nach §§ 530 ff.

 

III.

Durchsetzbarkeit

 

 

1.

Fälligkeit

 

 

2.

Einreden

 

I. Anspruchsentstehung

579

Aus der vorstehend beschriebenen Unterscheidung der beiden Schenkungsformen folgt, dass die Prüfung eines Primäranspruches in der Klausur nur bei der Versprechensschenkung i.S.d. § 518 sinnvoll ist. Bei der Handschenkung erübrigt sich diese Prüfung ja zumindest deshalb, weil sich der Anspruch durch Erfüllung bereits nach § 362 Abs. 1 erledigt haben muss.

1. Wirksamer Schenkungsvertrag

580

Notwendige Voraussetzung für einen Primäranspruch des Beschenkten ist zunächst das Zustandekommen eines wirksamen Schenkungsvertrages.

a) Einigung über eine unentgeltliche Leistung

581

Damit ein Schenkungsvertrag i.S.d. § 518 Abs. 1 zustande kommt, müssen sich zwei (rechtsfähige) Personen über einen Schenkungsvertrag, also die unentgeltliche Bewirkung einer Leistung zugunsten des Beschenkten geeinigt haben und diese Einigung darf nicht dem Typ eines spezielleren unentgeltlichen Vertrages entsprechen (s.o. Rn. 574). Abweichend von § 241 Abs. 1 S. 2 genügt nach § 517 ein bloßes Unterlassen eines Rechtserwerbs zum Vorteil des anderen Teils nicht. Ebenso wenig genügt nach § 517 die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses.

582

Außerdem müssen sich die Parteien darüber einig sein, dass die Zuwendung freiwillig erfolgt und nicht der Erfüllung einer von ihnen angenommenen Verbindlichkeit dient: Wer erfüllen will, schenkt nicht.

Beispiel

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A meint, der B schulde ihm noch die Rückzahlung eines Darlehens über 1000 €. B hatte dieses bereits getilgt, kann sich daran aber selber nicht mehr so genau erinnern. B zahlt dem A den Betrag deshalb noch einmal. B schenkt diesen Betrag hier nicht, sondern leistet ohne Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1.

583

Unter „unentgeltlich“ i.S.d. §§ 516, 518 ist nicht „kostenlos“ zu verstehen, sondern die Tatsache, dass die versprochene Leistung unabhängig von einer Gegenleistung durch den Beschenkten oder einen Dritten erfolgt.

Palandt-Weidenkaff § 516 Rn. 8.

Beispiel

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A verspricht dem B, ihm Eigentum und Besitz an einem Grundstück zu übertragen, wobei B lediglich die Kosten der notariellen Beurkundung und des Grundbuchverfahrens übernehmen soll.

Der Umstand, dass B Kosten zu tragen hat, steht der Schenkung nicht entgegen. Entscheidend ist allein, dass die Zuwendung des Grundstücks unabhängig davon erfolgt, ob B an A oder einen Dritten eine sonstige Leistung erbringt.

584

Eine Leistung kann auch in der Weise vereinbart werden, dass sie teilweise unentgeltlich sein soll.

Beispiel

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A verspricht dem B, diesem Eigentum und Besitz an seinem Reitpferd im Wert von 10 000 € zu übertragen, wobei B fällige Zahlungsverpflichtungen des A gegenüber dem Tierarzt T wegen Behandlungen des Pferdes in Höhe von 1000 € begleichen soll. Im Übrigen soll die Übertragung ohne weitere Gegenleistung erfolgen.

In diesen Fällen spricht man von einer „gemischten Schenkung“. Vom einheitlichen Vertrag über eine entgeltliche Leistungserbringung (z.B. Kaufvertrag) unterscheidet sich die gemischte Schenkung dadurch, dass die Parteien sich im Bewusstsein eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung über die teilweise Unentgeltlichkeit der Leistung geeinigt haben.

BGH NJW-RR 1996, 754, 755 unter Ziff. II 1a; Palandt-Weidenkaff § 516 Rn. 13. Besteht ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung muss dies also noch nicht zwangsläufig für eine gemischte Schenkung sprechen. Sie müssen vielmehr genau prüfen, ob die Parteien die Gegenleistung als gleichwertig angesehen haben („Freundschaftspreis“, „Schnäppchen“) oder aber die Wertdifferenz erst durch einen „Schenkungsanteil“ als ausgeglichen ansehen.

Hinweis

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Liegt ein einheitlich gewollter Vertrag mit auffälligem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, ist außerdem an eine Nichtigkeit wegen Wuchers zu denken.

Die rechtliche Behandlung der „gemischten Schenkung“ ist im Einzelnen umstritten. Nach wohl herrschender Ansicht soll die Anwendung der für jeden der beiden kombinierten Vertragstypen (z.B. Kauf und Schenkung) einschlägigen Normen davon abhängen, ob die jeweilige Norm dem Zweck des Vertrages und dem Parteiwillen am ehesten entspricht (sog. „Zweckwürdigungstheorie“).

Palandt-Weidenkaff § 516 Rn. 14 ff.; Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 21 Rn. 36. Wir werden darauf im Folgenden bei den jeweiligen Vorschriften zurückkommen.

585

Wie sich aus §§ 525 ff. ergibt, kann der Schenker den Empfänger durch eine sog. „Auflage“ zu einer Leistung an sich oder einen Dritten (vgl. § 527 Abs. 2) verpflichten. Unter einer „Auflage“ versteht man eine Bestimmung, nach der der Beschenkte zu einer Leistung i.S.d. § 241 Abs. 1 verpflichtet wird, die auf der Grundlage und aus dem Wert des Geschenks vollzogen werden soll (vgl. auch § 526).

Palandt-Weidenkaff § 525 Rn. 1; Looschelders Schuldrecht BT Rn. 330.

Beispiel

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A vereinbart mit B, dass er dem B das Eigentum an seinem Hausgrundstück überträgt verbunden mit der Auflage, dass der B dem A ein lebenslanges Wohnrecht gewährt und zu Lebzeiten des A jede Weiterveräußerung des Grundstücks an Dritte unterlässt (vgl. § 137 S. 2).

Die Vereinbarung einer Auflage ändert am Charakter der Unentgeltlichkeit der Schenkung nach der gesetzlichen Systematik also nichts. Das liegt daran, dass die Auflage nach § 525 Abs. 1 nur verlangt werden kann, wenn der Schenker seinerseits geleistet hat. Der Vollzug des Schenkungsversprechen schafft erst die wirtschaftliche Grundlage für die Erfüllung der Auflage, so dass der für ein Entgelt typische synallagmatische Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung gerade fehlt: Der Schenker leistet nicht, damit der Beschenkte die Auflage erfüllt und umgekehrt erfüllt der Beschenkte die Auflage nicht, um sein Geschenk zu erhalten. Vielmehr erhält der Beschenkte mit der Zuwendung einen Vorteil, der um die Belastung mit der Auflage lediglich verkürzt wird. Der Beschenkte bekommt also bei vereinbarter Auflage einen geringeren Vorteil als ohne Auflage – diesen (geschmälerten) Vorteil erhält er aber unentgeltlich.

Hinweis

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Reicht der Wert des Geschenks wegen eines Sach- oder Rechtsmangels zur Deckung der mit der Auflage verbundenen Aufwendungen nicht aus, steht dem Beschenkten nach § 526 S. 1 ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Tätigt der Beschenkte ohne Kenntnis des Mangels aus seinem Vermögen Aufwendungen zum Zwecke des Vollzugs der Auflage, kann er nach § 526 S. 2 vom Schenker Ausgleich in Höhe des Differenzbetrages verlangen, um den seine Aufwendungen den mangelbedingtem Minderwert übersteigen.

Umgekehrt steht dem Schenker bei Unmöglichkeit des Auflagenvollzugs aus § 527 Abs. 1 i.V.m. § 326 Abs. 5, bei Verzögerung unter den Voraussetzungen des § 527 i.V.m. § 323 ein Herausgabeanspruch auf den Teil des Geschenks zu, der zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen. Der Umfang der Herausgabepflicht ist allerdings durch die Rechtsfolgenverweisung

Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 21 Rn. 34; Looschelders Schuldrecht BT Rn. 329. auf §§ 818 f. und des damit möglichen Entreicherungseinwandes (§ 818 Abs. 3) abgemildert. War die Auflage als Vertrag zugunsten eines Dritten vereinbart (§ 328), ist der Anspruch nach § 527 Abs. 2 ausgeschlossen.

586

Im familiären Bereich werden unentgeltliche Zuwendungen häufig aus dem Schenkungsrecht „ausgeklammert“ und besonderen Regeln unterworfen:

Ausdrücklich schließt § 1624 Abs. 1 bestimmte unentgeltliche Zuwendungen von Eltern an ihre Kinder als Schenkungen aus.

Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten, die „um der Ehe willen“, also als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht und in der Vorstellung getätigt werden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und beide Ehegatten innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben, stellen keine Schenkungen dar (sog. „unbenannte“ oder „ehebezogene“ Zuwendung).

St. Rspr. des BGH, z.B. Urteil vom 28.3.2006 (Az: X ZR 85/04) unter Tz. 9 = NJW 2006, 2330; Palandt-Weidenkaff § 516 Rn. 10. Der Unterschied zur Schenkung liegt darin, dass der zuwendende Ehegatte in diesen Fällen den Empfänger nicht einseitig und uneigennützig bereichert, sondern auch um des eigenen Vorteils willen, nämlich zur Förderung seiner ehelichen Lebensgemeinschaft. Den Rechtsgrund dieser Zuwendungen bildet ein Vertrag eigener Art.Looschelders Schuldrecht BT Rn. 327.

Beispiel

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Ehemann wendet seiner Ehefrau zum Geburtstag unentgeltlich einen Ring zu (= Schenkung). Außerdem unterstützt er den Aufbau ihrer Arztpraxis in der Anfangsphase, indem er zahlreiche Rechnungen von Lieferanten begleicht (= unbenannte Zuwendung).

587

Bei unentgeltlichen Zuwendungen im Rahmen von auf Dauer angelegten, nichtehelichen Lebensgemeinschaften, die der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der Partner dienen, besteht nach Auffassung des BGH kein vertragliches Schuldverhältnis. Vielmehr „stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht.“

Vgl. Nachweise im Urteil des BGH vom 31.10.2007 (Az: XII ZR 261/04) unter Tz. 16 = NJW 2008, 443, 444. Es handelt sich vielmehr um einen „rein tatsächlichen Vorgang“.Vgl. Nachweise im Urteil des BGH vom 31.10.2007 (Az: XII ZR 261/04) unter Tz. 18 = NJW 2008, 443, 444. Einer Kondiktion aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 steht der Ausschluss aus § 814 entgegen.Es ist dann an Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung wegen Zweckverfehlung aus § 812 Abs. 1 S. 2 Var. 2 zu denken.

588

Der Vertragsschluss der Schenkung geschieht nach allgemeinen Regeln. Insbesondere kommen Schenkungsverträge häufig nach Annahme durch § 151 zustande.

Vgl. dazu im Skript S_JURIQ-RGL1/Teil_4/Kap_B/Abschn_IV/Nr_5/Rz_283S_JURIQ-RGL1/Teil_4/Kap_C/Abschn_II/Rz_283„BGB AT I“ unter Rn. 262 ff.„BGB AT I“ unter Rn. 262 ff.

Hinweis

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Beachten Sie bitte immer, dass die Annahme nach § 151 kein Fall der Annahme durch Schweigen darstellt. Im Falle des § 151 ist lediglich der Zugang einer – tatsächlich erklärten – Annahme entbehrlich, nicht jedoch die ausdrückliche oder konkludente Annahmeerklärung als solche.

Eine Besonderheit kennt der Vertragsschluss bei der Handschenkung, da der Schenkungsvertrag gem. § 516 Abs. 2 hier tatsächlich auch durch Schweigen des Beschenkten zustande kommen kann. Der Schenker kann dem Beschenkten eine Frist zur Annahmeerklärung setzen. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung gem. § 516 Abs. 2 S. 2 als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat.

b) Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen

589

Für den Schenkungsvertrag gelten die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen für Verträge.

Siehe dazu allgemein im Skript „BGB AT I“ und „BGB AT II“; siehe zur Beteiligung von Minderjährigen bei der Schenkung im Skript S_JURIQ-RGL2/Teil_4/Kap_C/Abschn_III/Nr_2/Bst_a/Rz_357S_JURIQ-RGL2/Teil_4/Kap_C/Abschn_III/Nr_2/Bst_b/2Bst_aa/Rz_357„BGB AT I“ Rn. 357 f„BGB AT I“ Rn. 357 f. (Übungsfall Nr. 6) und S_JURIQ-RGL2/Teil_2/Kap_A/Abschn_VI/Nr_3/Rz_82„BGB AT II“ Rn. 82„BGB AT II“ Rn. 82.

Zu beachten ist hier insbesondere eine Formmächtigkeit des Schenkungsvertrages nach § 125 S. 1. Das Schenkungsversprechen bedarf nach § 518 Abs. 1 zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.

Hinweis

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§ 518 unterwirft nur die Erklärung des Schenkers, nicht aber die Erklärung des Beschenkten der besonderen Form!

590

Die Verletzung dieser Form führt aber nicht unbedingt zur Nichtigkeit nach § 125 S. 1. Vielmehr sieht § 518 Abs. 2 eine Heilung des Formmangels durch Bewirkung der versprochenen Leistung vor. Nach dem Wortlaut tritt Heilung also erst bei Erfüllung des Schenkungsversprechens gem. § 362 Abs. 1 ein. Im Hinblick auf den mit der in § 518 Abs. 1 angeordneten Form bezweckten Übereilungsschutz und der Beratungsfunktion (Notar!) genügt es aber, wenn der Schenker – oder seine Erben – selber oder über Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 alles getan haben, was für die Leistungsbewirkung unternommen werden muss.

BGH NJW-RR 1989, 1282; Palandt-Weidenkaff § 518 Rn. 9. Dann benötigt der Schenker keinen Übereilungsschutz mehr und eine Beratung ist sinnlos geworden. Im Falle einer bedingten oder befristeten Vermögensübertragung der schenkweise versprochenen Zuwendung schadet es also nicht, wenn die Bedingung noch nicht eingetreten ist.Palandt-Weidenkaff § 518 Rn. 9.

Beispiel

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O einigt sich mündlich mit seinem volljährigen Enkel E, ihm seinen PKW schenken, da er sich selber zu alt für das Steuern eines PKW fühle. E steht kurz vor seiner Führerscheinprüfung. O übergibt dem E am nächsten Tag Papiere und Schlüssel mit der Maßgabe, dass E das Fahrzeug nach bestandener Führerscheinprüfung nutzen dürfe. Der Wagen steht nun vor dem Haus des E. Hier liegt ein Vollzug der nicht formgerecht vorgenommenen Schenkungsvereinbarung vor, da O dem E den PKW übergeben hat und sich beide darüber einig waren, dass dem E das Eigentum zumindest bei Erwerb des Führerscheins zustehen soll (§§ 929, 158 Abs. 1). Der Erwerb eines solchen Eigentumsanwartschaftsrechts erfüllt die Schenkung zwar noch nicht vollständig. Dies genügt aber, da die Vollendung des Rechtserwerbs durch Bedingungseintritt nicht mehr vom Zutun des O abhängt.

591

Soll ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis i.S.d. §§ 311 Abs. 1, 780, 781 schenkweise erteilt werden, droht eine Aushöhlung der notariellen Form des § 518 Abs. 1. Wird das Schuldanerkenntnis bzw. Schuldversprechen in der gem. §§ 780, 781 ja ausreichenden Schriftform erteilt, würde Vollzug der Schenkung und damit Heilung der nicht gewahrten notariellen Form eintreten. Die mit § 518 Abs. 1 verbundene Warn- und Beratungsfunktion würde gerade bei diesen besonders gefährlichen Geschäften nicht erreicht. Deshalb erstreckt § 518 Abs. 1 S. 2 die notarielle Form auf das zugewendete Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis.

592

Bei der „gemischten Schenkung“ bezieht sich die Formvorschrift auf den unentgeltlichen Teil des Geschäfts. Ein ungeheilter Formfehler führt dann über § 139 im Zweifel zur Gesamtnichtigkeit des gesamten Vertrages.

Palandt-Weidenkaff § 516 Rn. 15; Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 21 Rn. 35. Sehen wir uns dazu noch einmal das Beispiel von Rn. 584 oben an:

Beispiel

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A verspricht dem B mündlich, diesem Eigentum und Besitz an seinem Reitpferd im Wert von 10 000 € zu übertragen, wobei B fällige Zahlungsverpflichtungen des A gegenüber dem Tierarzt T wegen Behandlungen des Pferdes in Höhe von 1000 € begleichen soll. Im Übrigen soll die Übertragung ohne weitere Gegenleistung erfolgen.

Hier bezieht sich die Formvorschrift des § 518 Abs. 1 auf das Versprechen des A, den Wert des Pferdes in Höhe der Differenz von Leistung und Gegenleistung (9000 €) unentgeltlich zuzuwenden. Da die Zuwendung des Pferdes sich nicht in einzelne Teilleistungen aufspalten lässt – es ist ja das lebende Pferd und nicht etwa Pferdefleisch geschuldet –, liegt ein von den Parteien nur einheitlich in seiner Gesamtheit gewolltes Rechtsgeschäft vor. Da die Form des § 518 Abs. 1 hier nicht gewahrt wurde, führt der Formverstoß über § 139 zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages. Allerdings kann Heilung nach § 518 Abs. 2 eintreten, wenn B Besitz und Eigentum am Pferd erlangt hat. Auf die Bezahlung der Arztrechnung kommt es für die Heilung nicht an, da sich die Formbedürftigkeit ja nur auf den unentgeltlichen Teil bezieht und nicht auf die Vereinbarung eines Teil-Entgeltes in Form einer Zahlungsverpflichtung (kaufrechtliches Element).

593

Gilt für den Schenkungsvertrag aufgrund seines Inhalts eine strengere Formvorschrift, wird § 518 verdrängt.

Palandt-Weidenkaff § 518 Rn. 7.

Beispiel

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Verpflichtet sich jemand zur schenkweisen Übertragung von Grundeigentum bzw. des gesamten gegenwärtigen Vermögens, unterliegt die Schenkung nicht der Formvorschrift des § 518, sondern der des § 311b. Dann sind Angebot und Annahme beurkundungsbedürftig.

594

Neben den für Grundstücksschenkungen geltenden Formerfordernissen nach § 311b Abs. 1 ist hier auch an die „berühmte“ Schenkung von Todes wegen i.S.d. § 2301 zu denken. Bei dieser vereinbaren die Parteien, dass die Zuwendung erst und nur dann verlangt werden kann, wenn der Beschenkte den Schenker überlebt. Die Bedingung besteht also in dem Tod des Schenkers und dem Überleben des Beschenkten.

Beispiel

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Unternehmer A einigt sich mit seiner Lebensgefährtin F, dass diese nach seinem Tod über seine Kontoguthaben bei der B Bank AG verfügen könne, um wirtschaftlich abgesichert zu sein und einen Ausgleich für ihre unentgeltliche Mitarbeit in seinem Unternehmen zu erhalten. Deshalb erteilt er ihr zu Lebzeiten auch eine Kontovollmacht für die Zeit nach seinem Tod (sog. „postmortale Vollmacht“). Wegen der besonderen persönlichen Nähe zwischen A und F und im Hinblick auf deren Arbeitsleistungen im Unternehmen des A ist anzunehmen, dass der A seine Guthabenforderungen gegen die B nur der F und niemandem sonst, also auch nicht deren eigenen Erben übertragen wollte. Auch ohne ausdrücklich vereinbarte Überlebensbedingung ist hier wegen der besonderen Gründe gerade in der Person der F von einer Überlebensbedingung i.S.d. § 2301 auszugehen.

Vgl. BGHZ 99, 97 f. unter Ziff. I 4 = NJW 1987, 840 f. Stirbt also die F vor dem A und würde die F etwa von ihren Eltern beerbt (vgl. §§ 1924, 1925) könnte den Eltern als Rechtsnachfolgern der F (vgl. § 1922) – ungeachtet der Formwirksamkeit der Schenkung – von vorneherein kein Anspruch aus dem Schenkungsvertrag zustehen.

Besteht die „Bedingung nur im Tod des Schenkers, liegt keine Schenkung von Todes wegen, sondern eine (aufschiebend) auf den Tod „befristete“ Schenkung i.S.d. §§ 158 Abs. 1, 163 vor, die nach den allgemeinen Schenkungsregeln behandelt wird.

BGHZ 99, 97 f. unter Ziff. I 3 = NJW 1987, 840.

Eine „Bedingung“ ist nämlich ein zukünftiges ungewisses Ereignis

Palandt-Ellenberger Einf. vor § 158 Rn. 1.. Der Tod des Schenkers liegt zwar erst in der Zukunft, ist aber ein gewisses Ereignis.

Hier ist es dem Schenker gleichgültig, ob der Beschenkte ihn überlebt oder ob die Zuwendung möglicherweise dessen Erben zugute kommt (§ 1922).

§ 2301 Abs. 1 unterwirft die Schenkung von Todes wegen den Vorschriften über „Verfügungen von Todes wegen“. Dies führt zu einer Anwendung der Vorschriften über den Erbvertrag nach §§ 2274 ff. und damit auch zur strengeren Form der §§ 2276, 2231–2233.

Palandt-Weidlich § 2301 Rn. 6 f.; Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 393. Damit muss der Vertrag (also beide Erklärungen) bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile notariell beurkundet werden. Außerdem sieht § 2276 im Gegensatz zu § 518 keine Heilungsmöglichkeit vor.

Hinweis

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Teilweise wird vertreten, § 2301 Abs. 1 verweise alternativ auch auf die Formvorschriften für Testamente, so dass es genüge, wenn nur das Schenkungsversprechen den für das Testament geltenden Formerfordernissen der §§ 2231 ff. (§ 2247!) gerecht werde.

MüKo-Musielak § 2301 Rn. 13. Dagegen spricht jedoch bereits die systematische Stellung des § 2301 in den erbvertraglichen Regelungen sowie die Natur der Schenkung als vertragliches Rechtsgeschäft. Auf den Streit kommt es jedoch nicht an, da die herrschende Auffassung bei Verletzung der in § 2276 vorgeschriebenen Form eine Umdeutung (§ 140) des formnichtigen Schenkungsvertrages in ein testamentarisches Vermächtnis (vgl. §§ 1939, 2174) in Betracht zieht.Palandt-Weidlich § 2301 Rn. 6; Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 393; allgemein zur Umdeutung siehe im Skript S_JURIQ-RGL2/Teil_4/Kap_C/Abschn_VIII/Nr_6/Bst_e/Rz_437S_JURIQ-RGL2/Teil_5/Kap_A/Abschn_I/Rz_437 „BGB AT II“ Rn. 465 ff.„BGB AT II“ Rn. 465 ff. Spätestens im Rahmen der Umdeutung kommt es dann nach allen Ansichten auf die Einhaltung der für das Testament geltenden Formvorschriften an. Achtung: Auch die für das Testament geltenden Formvorschriften in §§ 2231 ff. sehen keine Heilungsmöglichkeiten vor. Jeder Formverstoß führt also zur unheilbaren Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts.

Jedoch bleibt es auch bei der Schenkung von Todes wegen bei den allgemeinen Regeln für die „Schenkung unter Lebenden“, wenn „der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstandes vollzieht“ (§ 2301 Abs. 2). Mit der Ausnahme in § 2301 Abs. 2 ist der Fall gemeint, dass das Schenkungsversprechen zu Lebzeiten des Schenkers von diesem oder seinen Erfüllungsgehilfen bereits vollzogen worden ist. Hier zeigt sich die Bedeutung des § 2301 Abs. 2: Leistungshandlungen nach dem Tod des Schenkers genügen für einen „Vollzug“ im Sinne dieser Vorschrift nicht! Dies ist ein großer Unterschied zu § 518 Abs. 2, der nicht auf eine Leistungsbewirkung durch den Schenker abstellt: Eine nach § 518 Abs. 1 formnichtige Schenkung kann auch durch Handlungen nach dem Tod des Schenkers geheilt werden.

BGH NJW 1995, 250, 251 unter Ziff. II 1c; BGHZ 99, 97, 100 unter Ziff. I 3 = NJW 1987, 840.

Beispiel

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A einigt sich mit B, ihm 1000 € zu schenken. B verfügt über eine inhaltlich unbeschränkte Kontovollmacht des A, die auch für die Zeit nach dem Tod des A gelten soll. A bittet den B, sich das Geld mit Hilfe der Vollmacht selber vom Konto des A „zu holen“. Noch bevor B sich das Geld verschafft hat, stirbt überraschend der A. Nach seinem Tod weist B die Bank unter Vorlage seiner Vollmacht an, ihm 1000 € vom Konto des A zu überweisen. Die Bank kommt dem nach. Der Betrag wird in der Folge dem Konto des B gutgeschrieben. Der Erbe des A will nun das Geld von B zurück.

Ein Anspruch des Erben auf Rückzahlung des zum Zwecke des Schenkungsvollzuges von B erlangten Betrages aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 hängt von der Wirksamkeit der Schenkung ab. Hier wurde eine unbedingte Schenkung unter Lebenden vereinbart, auf die die §§ 518 ff. Anwendung finden. Die formlose Einigung genügte der in § 518 Abs. 1 vorgeschriebenen Form nicht, so dass die Schenkungsvereinbarung nach § 125 S. 1 nichtig wäre. Allerdings kommt eine Heilung nach § 518 Abs. 2 durch Bewirkung der versprochenen Leistung in Betracht. Mit Erteilung der Bankvollmacht und der Weisung, B möge zum Zwecke des Schenkungsvollzuges von ihr Gebrauch machen, hatte A die Erfüllung jedoch nur vorbereitet. B hatte dadurch noch nichts erlangt. Da A die Vollmacht auch jederzeit wieder hätte widerrufen können (§ 168 S. 2, 3) und außerdem eine ausreichende Kontodeckung sicherstellen musste, hing der Vollzug der Schenkung auch noch vom Verhalten des A ab. Möglicherweise ist eine Heilung aber durch Überweisung des Geldbetrages auf Veranlassung des B eingetreten. Mit der Gutschrift des geschenkten Geldbetrages auf dem Konto des B ist die Schenkung erfüllt worden. § 518 Abs. 2 verlangt nicht, dass die Erfüllung des Schenkungsversprechens bereits zu Lebzeiten des Schenkers erfolgt sein muss. Hier hatte B als Vertreter des Kontoinhabers (früher A, jetzt dessen Erbe) den Überweisungsauftrag erteilt und damit als Erfüllungsgehilfe des Schenkers (früher A, jetzt dessen Erbe) die erforderliche Leistungshandlung vorgenommen. Dass der Erbe damit nicht einverstanden gewesen sein mag, ändert an der Wirksamkeit der postmortalen Vollmacht und der Gehilfeneigenschaft des B nichts. Denn der Erbe tritt in die Stellung des Erblassers ein und muss dessen Entscheidungen und Willenserklärungen gegen sich gelten lassen. Es bleibt dem Erben unbenommen, das zu unternehmen, was dem Erblasser auch möglich gewesen wäre, zum Beispiel die Vollmacht des B zu widerrufen oder den Überweisungsauftrag zu kündigen.

BGHZ 127, 239 ff. unter Ziff. II = NJW 1995, 250 f. Da dies hier vor Ausführung der Überweisung nicht geschehen ist, liegt eine dem Erben zurechenbare Leistungshandlung vor. Der Formmangel ist damit geheilt worden, so dass kein Rückforderungsanspruch besteht.

Da der Schenker selten eine Leistung bewirken wird, die er erst für den Fall seines Todes versprochen hat, muss es für den „Vollzug“ i.S.d. § 2301 Abs. 2 wie bei § 518 Abs. 2 genügen, wenn der Schenker zu Lebzeiten das seinerseits zur Leistung Erforderliche selber oder durch seine Erfüllungsgehilfen getan hat.

BGH NJW-RR 1989, 1282 unter Ziff. 4; Palandt-Weidlich § 2301 Rn. 10. Andernfalls wäre der Anwendungsbereich des § 2301 Abs. 2 äußerst gering und die Vorschrift liefe weitgehend leer.

Beispiel

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Nehmen wir wieder unser Beispiel von eben, wo A der F seine Guthabenforderungen gegen die B von Todes wegen geschenkt hat. Für einen „Vollzug“ der Schenkung i.S.d. § 2301 Abs. 2 genügte die Erteilung einer (widerruflichen oder sogar unwiderruflichen) Bankvollmacht zugunsten der F nicht.

BGH NJW-RR 1989, 1282 unter Ziff. 4. Damit hat F die Guthabenforderungen ja noch gar nicht erlangt. Mangels Abtretung stehen diese Forderungen weiterhin dem A zu und gehen mit dessen Tod auf dessen Erben über. Macht F nach dem Tod des A von ihrer Vollmacht Gebrauch (vgl. § 130 Abs. 2) und verfügt über die Bankguthaben (etwa durch Überweisung oder Abhebung), liegt keine Leistung durch den Schenker A mehr vor – der ist zu diesem Zeitpunkt tot. Es bleibt dann beim Verweis des § 2301 Abs. 1 auf das Erbrecht. Die §§ 518 ff. sind nicht anwendbar. Da die Vereinbarung zwischen A und F weder die Formvorschrift für den Erbvertrag noch die Formvorschrift für das Testament erfüllt hat, liegt nach allen Ansichten eine formnichtige Schenkung von Todes wegen vor. Die Erben sind der F nicht zur Abtretung der Guthabenforderungen verpflichtet. F hat die Verfügungen außerdem ohne Rechtsgrund vorgenommen und haftet dafür den Erben (= Forderungsinhaber) für das daraus Erlangte nach §§ 812 ff.

Anders läge es beispielsweise, wenn sich der A zu Lebzeiten auch mit der B darüber geeinigt hätte, seine Guthabenforderungen sollten mit seinem Tode gem. §§ 328, 331 der F zustehen. Die Vereinbarung eines solchen Vertrages zugunsten Dritter auf Leistung nach Todesfall führt zum automatischen Forderungserwerb des Dritten im Todeszeitpunkt. Damit hätte A zu Lebzeiten alles zur Erfüllung seines Schenkungsversprechens Erforderliche getan, weil es ohne sein weiteres Zutun zum Forderungserwerb der F kommen wird.

BGHZ 46, 198 ff. unter Ziff. 3c = NJW 1967, 101 ff.; Palandt-Grüneberg § 331 Rn. 4; a.A. etwa Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 396 ff. (kein Vollzug anzunehmen, da Schutzwirkung des § 2301 Abs. 1 verfehlt würde). Die Guthabenforderung gelangt gar nicht erst in den Nachlass des A. Es liegt dann ein „Vollzug“ der Schenkung zu Lebzeiten des Schenkers vor, auf die gem. § 2301 Abs. 2 die §§ 518 ff. Anwendung finden. Da die zwischen A und F vereinbarte Schenkung mit dem automatischen Forderungserwerb im Todesfall (§ 331) vollzogen ist, ist die zunächst bestehende Formnichtigkeit der Schenkung nach der – in dieser Konstellation anwendbaren – Regelung in § 518 Abs. 2 geheilt worden.

 

2. Weitere Voraussetzungen

595

Der Anspruch des Beschenkten auf die Zuwendung kann – sofern er nicht auf die Zuwendung einer Geldsumme gerichtet ist – wegen anfänglicher Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 ganz oder teilweise ausgeschlossen sein.

596

Außerdem kann die Entstehung des Anspruchs nach dem Schenkungsversprechen an das Eintreten einer aufschiebenden Bedingung i.S.d. § 158 Abs. 1 oder eines Anfangstermins i.S.d. § 163 geknüpft sein. Dies ist insbesondere bei der auf den Tod befristeten Schenkung oder der Schenkung von Todes wegen der Fall (s. dazu Rn. 594).

Hinweis

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Achtung: Wenn als Bedingung die Bewirkung einer Leistung durch den Zuwendungsempfänger oder Dritten vereinbart wird, erfolgt die Zuwendung nicht mehr „unentgeltlich“, so dass keine Schenkung vereinbart wurde.

Palandt-Weidenkaff § 516 Rn. 8.

II. Rechtsvernichtende Einwendungen

1. Allgemeine Einwendungstatbestände

597

Als rechtsvernichtende Einwendungen kommen neben der Erfüllung die uns sonst bekannten allgemeinen Einwendungstatbestände (Erfüllungssurrogate, nachträglicher Ausschluss nach § 275, Eintritt einer auflösenden Bedingung/Erreichen eines Endtermins) in Betracht. Für die auflösende Befristung durch Erreichen des vereinbarten Endtermins gem. §§ 158 Abs. 2, 163 sieht § 520 für Rentenleistungen eine Auslegungsregel vor (Erlöschen durch Tod des Schenkers, die Erben haften also nicht nach § 1967 weiter).

Ein Anspruchsausschluss durch Rücktritt nach §§ 323 ff. scheidet aus, da der Schenkungsvertrag einseitig nur den Schenker verpflichtet und deshalb kein gegenseitiger Vertrag i.S.d. §§ 320 ff. ist.

2. Widerruf wegen groben Undanks (§§ 530 ff.)

a) Verhältnis zu § 313

598

Als besonderes – anspruchsvernichtendes – Gestaltungsrecht sieht das Schenkungsrecht in §§ 530 ff. ein Widerrufsrecht des Schenkers wegen groben Undanks vor. Wie sich aus dem Verweis des § 531 Abs. 2 auf das Bereicherungsrecht ergibt, lässt der Widerruf die Wirksamkeit der Schenkung entfallen (Rechtsgrundverweisung!).

H.M. vgl. BGHZ 35, 103 f. unter Ziff. 2 = NJW 1961, 1458 f.; Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 21 Rn. 28.

Dabei handelt es sich um eine besondere Ausprägung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage – die Rechte aus § 313 werden im Umfang des tatbestandlich von § 530 erfassten Sachverhalts verdrängt.

BGH Urteil vom 21.12.2005 (Az: X ZR 108/03) unter Tz. 17 ff. = NJW–RR 2006, 699, 700 f. mit Beispiel zur weiteren Anwendung des § 313 (sehr lesenswerte Ausführungen auch zum Verhältnis § 313 und ergänzende Vertragsauslegung!).

b) Voraussetzungen

aa) Widerrufserklärung

599

Als einseitiges Gestaltungsrecht wird der Widerruf durch empfangsbedürftige Widerrufserklärung ausgeübt, wobei die Erklärung nach § 531 Abs. 1 gegenüber dem Beschenkten abzugeben ist und durch Zugang bei diesem wirksam wird. 

Lange war in der Literatur umstritten, ob der Schenker auch die Gründe für den Widerruf angeben muss. Nun hat der BGH diese Frage in Übereinstimmung mit der bisherigen Mindermeinung in der Literatur enstschieden. Die Kerninhalte der Entscheidung schauen wir uns im nachfolgenden Video an.

bb) Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen

600

Es gelten die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen für einseitige Rechtsgeschäfte (insbesondere §§ 111, 174, 180). Eine Formnichtigkeit nach § 125 S. 1 scheidet aus, da § 531 für den Widerruf der Schenkung keine besondere Form vorschreibt.

cc) Widerrufsbefugnis des Schenkers nach § 530

(1) Beteiligung natürlicher Personen

601

Wegen des höchstpersönlichen und „emotionalen“ Charakters der zum Widerruf führenden Umstände setzt das Widerrufsrecht voraus, dass die an der Schenkung beteiligten Personen Menschen sind. § 530 findet also keine Anwendung, wenn der Schenker oder der Beschenkte juristische Personen oder sonst rechtsfähige Personenvereinigungen sind.

(2) Kein Fall des § 534

602

Das Widerrufsrecht gilt ferner nicht bei solchen Schenkungen, durch die einer „sittlichen Pflicht oder einer auf Anstand zu nehmenden Rücksicht“ entsprochen wurde.

Beispiel

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Geschenke zum Geburtstag, zu Weihnachten oder zur Hochzeit.

(3) Grober Undank i.S.d. § 530 Abs. 1

603

§ 530 Abs. 1 gibt dem Schenker eine Widerrufsbefugnis, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen

Es kommt nicht auf einen bestimmten Verwandtschaftsgrad, sondern auf die persönliche Verbundenheit zum Schenker an – zum Kreis der Angehörigen zählen also auch der Ehegatte, Lebensgefährte/in oder Pflegekinder, Palandt-Weidenkaff § 530 Rn. 2. des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

Hinweis

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Bei Schenkung zugunsten eines Dritten (§ 328) kommt es auf die Verfehlung des beschenkten Dritten an.

Palandt-Weidenkaff § 530 Rn. 5.

Der Beschenkte macht sich des groben Undanks i.S.d. § 530 Abs. 1 wegen einer schweren Verfehlung schuldig, wenn er mit seinem Verhalten vorsätzlich die Rechte, Rechtsgüter oder Interessen des Schenkers bzw. seiner nahen Angehörigen nicht nur unerheblich verletzt und damit seine mangelnde Dankbarkeit gegenüber dem Schenker zum Ausdruck bringt.

Vgl. BGH Beschluss vom 13.6.2002 (Az: V ZB 30/01) unter Ziff. IV 2b = BGHZ 151, 116, 124 = NJW 2461, 2463; Palandt-Weidenkaff § 530 Rn. 5.

Beispiel

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Straftaten des Beschenkten zum Nachteil des Schenkers bzw. dessen naher Angehörigen ohne besondere Veranlassung; Weigerung eine zugunsten des Schenkers vorbehaltene Auflage zu erfüllen.

(4) Einschränkung nach § 530 Abs. 2

604

Das Widerrufsrecht nach § 530 Abs. 1 steht dem Schenker zu. Nach dessen Tod geht es jedoch nur in bestimmten Fällen auf seine Erben über. § 530 Abs. 2 eröffnet den Erben den Widerruf nur dann, wenn sich der Beschenkte des groben Undanks durch vorsätzliche und rechtswidrige Tötung des Schenkers schuldig gemacht hat oder wenn der Beschenkte den Schenker zu Lebzeiten vorsätzlich und widerrechtlich an der Ausübung des Widerrufs wegen eines groben Undanks nach § 530 Abs. 1 gehindert hatte.

(5) (Kein) Ausschluss nach § 532

605

Nach § 532 S. 1 ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten seinen groben Undank verziehen hat (Realakt, kein Rechtsgeschäft!

Palandt-Weidenkaff § 532 Rn. 2.) oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Widerrufsrechts nach § 530 Abs. 1 Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist (Berechnung nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2).

606

Außerdem ist das Widerrufsrecht nach § 532 S. 2 ausgeschlossen, wenn der – undankbare – Beschenkte verstorben ist.

Hinweis

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An der Wirksamkeit eines vor dem Tod des Beschenkten erklärten Widerrufs ändert dieser Tatbestand nichts.

(6) (Kein) Ausschluss durch Verzicht

607

Der Schenker kann auf sein Widerrufsrecht durch einseitiges Rechtsgeschäft verzichten. Der Verzicht wird durch formlose Erklärung gegenüber dem Beschenkten erklärt (empfangsbedürftige Willenserklärung).

Palandt-Weidenkaff § 533 Rn. 1. Allerdings sieht § 533 ein besonderes Wirksamkeitshindernis für den Verzicht vor: Der Schenker kann erst nach Kenntnis des groben Undanks wirksam auf sein Widerrufsrecht verzichten. Ein bereits im Schenkungsvertrag erklärter Verzicht ist daher nichtig.

c) Besonderheiten bei der gemischten Schenkung

608

Bei einer gemischten Schenkung (s.o. Rn. 584) steht dem Schenker ebenfalls ein Widerrufsrecht zu. Dieses erfasst den gesamten Vertrag, wenn die Leistung des Schenkers unteilbar ist und der unentgeltliche Teil den entgeltlichen Teil bei wirtschaftlicher Betrachtung erheblich überwiegt.

BGHZ 30, 120 ff. = NJW 1959, 1363 f.; Palandt-Weidenkaff § 516 Rn. 16. § 139 kommt in der Regel nicht unmittelbar zur Anwendung, weil – wie der BGH mit Recht hervorgehoben hat – „nicht wird festgestellt werden können, welche Vorstellungen und Absichten die Parteien bei Vertragsschluss über den Fall eines voll entgeltlichen Vertrages hatten.“BGHZ 30, 120 ff. = NJW 1959, 1363 f.

Beispiel

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A verspricht dem dies annehmenden B in notariell beurkundeter Form, dem B Eigentum und Besitz an seinem Hausgrundstück (Wert: 100 000 €) zu übertragen, wobei B fällige Zahlungsverpflichtungen des A gegenüber Handwerkern in Höhe von 10 000 € begleichen soll. Im Übrigen soll die Übertragung ohne weitere Gegenleistung erfolgen. Widerruft der A nun wegen groben Undanks des B die Schenkung vor Vollzug, erlischt im Zweifel der gesamte Vertrag und damit auch der Anspruch des B auf Übereignung und Übergabe des Grundstücks.

609

In allen anderen Fällen kann im Zweifel nur der unentgeltliche Teil widerrufen werden. Der Primäranspruch entfällt dann nur bei teilbaren Leistungen (z.B. Zuwendung von Geld), bei unteilbaren Leistungen nicht. Der Schenker kann dem Beschenkten dann aber einredeweise nicht nur seinen Anspruch auf Bewirkung der Gegenleistung (§ 320), sondern über § 273 Abs. 1 auch seinen anteiligen Rückforderungsanspruch aus § 531 Abs. 2 i.V.m. §§ 812 ff. entgegenhalten. Dieser entsteht ja in dem Moment, in dem der Schenker seinerseits leistet und kann deshalb auch schon einredeweise nach §§ 273, 274 geltend gemacht werden.

Siehe dazu im Skript „Schuldrecht AT I“ Rn. 479.

Beispiel

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Stellen Sie sich vor, im vorigen Beispiel würde die Zahlungsverpflichtung des B insgesamt 90 000 € betragen. Dann könnte B nach Widerruf des A zwar noch Übereignung und Übergabe des Grundstücks verlangen, aber nur Zug-um-Zug gegen Erfüllung seiner vereinbarten Zahlungspflichten und gegen Wertersatz des nicht mehr geschuldeten Schenkungsanteils in Höhe von 10 000 € aus § 531 Abs. 2 i.V.m. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2.

 

III. Durchsetzbarkeit

1. Fälligkeit

610

Die Fälligkeit der Leistungspflicht des Schenkers richtet sich – wie immer – nach den Umständen, insbesondere nach den vertraglichen Vereinbarungen. Bleiben die Vereinbarungen und sonstige Umstände unergiebig, ist nach § 271 Abs. 1 die Leistungspflicht sofort fällig.

611

Da die Schenkung unentgeltlich erfolgt, kommt als Einrede § 320 nicht in Betracht. Etwas anderes gilt nur bei der gemischten Schenkung. Unberührt bleiben jedoch das allgemeine Zurückbehaltungsrecht aus § 273 sowie die Verjährungseinrede aus § 214. Dabei richtet sich die Verjährung der Leistungspflicht des Verschenkers nach §§ 195, 199, so dass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt.

2. Einreden

612

Eine besondere (vorübergehend hemmende) Einrede sieht § 519 als besondere Ausprägung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor.

Palandt-Weidenkaff § 519 Rn. 1 – für § 313 bleibt daneben kein Raum mehr. Danach braucht der Schenker sein Schenkungsversprechen nicht zu erfüllen, soweit und solange dadurch unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen sein eigener angemessener Unterhalt bzw. die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten gefährdet würden. Auf ein Verschulden des Schenkers kommt es nicht an, § 529 ist nicht mangels planwidriger Regelungslücke nicht anwendbar.Palandt-Weidenkaff § 519 Rn. 4.

Nach § 519 Abs. 2 geht zudem der Anspruch eines zeitlich früheren Beschenkten im Rang vor, so dass dem Schenker gegenüber dem später Beschenkten ebenfalls die Einrede aus § 519 zusteht.

Palandt-Weidenkaff § 519 Rn. 4.

IV. Anwendungsausschluss bei Verbrauchervertrag über Schenkung digitaler Produkte

617a

Gemäß § 516a Abs. 1 sind die  §§ 523 und 524 über die Haftung des Schenkers für Rechts- oder Sachmängel nicht anzuwenden. Dies gilt dann, wenn ein Verbrauchervertrag (§ 310 Abs. 3) vorliegt, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher digitale Produkte (Nr. 1) oder einen körperlichen Datenträger, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, (Nr. 2) UND  der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten im Sinne des § 327 Abs. 3 bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet.

Der Begriff der digitalen Produkte ist in § 327 Abs. 1 Satz 1 legaldefiniert. An die Stelle der für nicht anwendbar erklärten Vorschriften treten die §§ 327 ff..

617b

Wird bei einem Verbrauchervertrag dem Verbraucher vom Unternehmer eine Sache geschenkt, welche digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der oben beschriebene Anwendungsausschluss entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen. Im Hinblick auf die Sache selbst findet das Schenkungsrecht uneingeschränkt Anwendung.

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