Schuldrecht Besonderer Teil 1

Der Kaufvertrag - Der Rückgriff des Verkäufers beim Lieferanten

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E. Der Rückgriff des Verkäufers beim Lieferanten

I. Allgemeines

1. Sinn der §§ 445a, 445b, 478

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Gemäß § 445a kann der Verkäufer beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Lieferanten Aufwendungsersatz der seinerseits gegenüber dem Käufer gemachten Aufwendungen wegen Ansprüchen aus Nacherfüllung verlangen.

Hinweis

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Der Regress in der Lieferkette ist jedoch nur möglich, wenn dieselbe Sache weiterverkauft wurde. Die bloße Lieferung von Einzelteilen an den Käufer, welcher die Teile in eine Gesamtsache einbaut, ist nicht erfasst.

In der Regel wird der Mangel nicht im Verantwortungsbereich des Letztverkäufers liegen. Oft ist eine mangelhafte Produktion der Sache durch den Hersteller maßgeblich für den Mangel. Der Letztverkäufer wird im Verhältnis zum Hersteller und Lieferanten vom Gesetz als schwächer und damit schutzwürdig eingestuft. Es ist diesem nicht immer möglich, Regressansprüche vertraglich (fair) mit den Lieferanten und Herstellern zu vereinbaren. Auf der anderen Seite werden die Rechte des Käufers bei Mängeln regelmäßig erweitert und tendenziell schärfer. Das Gesetz will verhindern, dass die Gewährleistungsrechte wirtschaftlich allein den Letztverkäufer treffen. Die §§ 445a, 445b, 478 geben dem Letztverkäufer grundsätzlich die Möglichkeit, die im Rahmen der Nacherfüllung getätigten Aufwendungen in der Lieferkette weiterzugeben. Allerdings besteht kein direktes Durchgriffsrecht des Letztverkäufers gegen den Hersteller. Entsprechend der Lieferkette muss sich jeder Käufer an seinen Verkäufer (Zwischenhändler, Großhändler) halten.

Hinweis

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Bitte beachten Sie, dass § 445a und § 445b seit dem 1.1.2022 teilweise angepasst wurden. Insbesondere wurde § 475b Abs. 4 in § 445a aufgenommen. In § 445b wurde die 5-jährige Höchstfrist gestrichen. Diese Aktualisierungen wurden im Video noch nicht berücksichtigt. Das Video wird in Kürze neu gedreht.

2. Überblick

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Die §§ 445a, 445b gelten beim Verkauf neu hergestellter Sachen.

Hinweis

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Bei gebrauchten Sachen gelten die allgemeinen Vorschriften. Dort gibt es gerade keine geschlossene Lieferkette.

Da sich die Vorschriften im allgemeinen Kaufrecht befinden, gelten diese grundsätzlich für alle Kaufverträge. § 445a Abs. 1 und Abs. 2 finden auch dann Anwendung, wenn der Lieferant kein Unternehmer war, was in der Praxis jedoch selten der Fall sein wird. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass § 445a Abs. 3, welcher die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechend § 445a Abs. 1 und Abs. 2 regelt, nur Anwendung findet, wenn die Schuldner Unternehmer sind.

§ 445a Abs. 1 ggf. i.V.m. Abs. 3 regelt den sogenannten selbstständigen Regress. Hier wird mit Blick auf § 437 ein neues (selbstständiges) Regressrecht geschaffen. § 445a Abs. 2 modifiziert dagegen bloß die von § 437 erfassten Rechte in dem er klarstellt, dass eine erforderliche Fristsetzung entbehrlich ist (sog. unselbstständiger Regress). § 445b enthält sodann noch Vorschriften zur Verjährung und Ablaufhemmung. § 445c schließt die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften aus, insoweit der Anwendungsbereich der §§ 327 ff. eröffnet ist.

Im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs gilt ergänzend noch § 478. Über diese Vorschrift werden die Besonderheiten des Verbrauchsgüterkaufs - so insbesondere die Vermutung aus § 477 - in die Lieferkette übertragen.

Schließlich stellt § 445a Abs. 4 klar, dass § 377 HGB auch in der Lieferkette zu berücksichtigen ist. Dieser Ausschlussgrund sollte in der Klausur keinesfalls vergessen werden.

Die §§ 445a, 445b sind dispositiv, bei Abbedingung durch AGB kann in besonders gelagerten Einzelfällen ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 vorliegen.

Im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs als Letztgeschäft sind die Vorschriften wirtschaftlich zwingend (§ 478 Abs. 2 Satz 1 lesen!).

II. Selbstständiger Regress § 445a Abs. 1

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Der selbstständige Regress ist in § 445a Abs. 1 geregelt. Hierbei handelt es sich um eine eigenständige verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlage. Der Verkäufer kann gegenüber dem (in Abs. 1 legaldefinierten) Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach den §§ 439 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 Satz 2, 475 Abs. 4 zu tragen hatte.

Notwendig ist, dass derselbe geltend gemachte Mangel der neu hergestellten Sache bereits bei Gefahrübergang auf den Verkäufer vorhanden war. Beruht die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Endkunden auf der Verletzung einer Aktualisierungspflicht, so ist ein Rückgriff beim Lieferanten auf die Mangelhaftigkeit aus § 475b Abs. 4 beschränkt.

Hinweis

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Diese Einschränkung beruht darauf, dass dem Lieferanten ein längeres Aktualisierungsversprechen  (insb. § 475b Abs. 3 Nr. 2)  durch den Verkäufer nicht zugerechnet werden soll. Dieses Risiko soll alleine der Verkäufer tragen.

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Aus der Formulierung „zu tragen hatte“ ergibt sich, dass nur diejenigen Aufwendungen ersatzfähig sind, zu denen der Verkäufer verpflichtet war. Fraglich ist, ob dem Verkäufer auch dann ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 445a Abs. 1 gegen seinen Lieferanten zusteht, wenn er die Nacherfüllung gegenüber dem Verbraucher gem. § 439 Abs. 4 oder § 275 Abs. 2 hätte teilwiese  verweigern können. Die wohl überwiegende Ansicht lehnt einen Anspruch des Unternehmers aus § 445a Abs. 1 in diesen Fällen ab, da § 445a Abs. 1 eine Pflicht des Unternehmers zur Nacherfüllung gegenüber dem Verbraucher voraussetze – daran fehle es aber, wenn ihm ein Verweigerungsrecht zugestanden hätte.MüKo Lorenz § 445a Rn. 28, 29.

Andere vertreten eine flexiblere Lösung: Der Regressanspruch des Letztverkäufers gegen seinen Lieferanten sei analog § 254 Abs. 1 zu mindern, wenn und soweit der Unternehmer die Nacherfüllung habe verweigern können. Westermann NJW 2002, 241, 252; Ernst/Gsell ZIP 2001, S. 1389, 1396. Der Gesetzgeber zeige mit seiner Entscheidung, § 439 Abs. 4 als Einrede auszugestalten, dass die Entscheidung über das konkrete Vorgehen dem Verkäufer überlassen bleiben soll. Das müsse grundsätzlich auch in der Lieferantenkette gelten. Andererseits dürften die Interessen des Lieferanten nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, da ihn die wirtschaftlichen Folgen der Entscheidung des Unternehmers treffen. Dem Ausgleich der gegenläufigen Interessen werde die anteilige Kürzung des Anspruchs aus § 445a Abs. 1 am besten gerecht. Hätte der Unternehmer die Nacherfüllung in beiden Varianten verweigern können, entfällt der Anspruch aus § 445a Abs. 1 . Konnte der Unternehmer die geforderte Variante verweigern, hätte er aber die andere Nacherfüllungsvariante durchführen müssen, kann der Unternehmer immerhin die dafür erforderlichen Kosten verlangen.

Beispiel

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Händler V hat auf Verlangen seines Käufers, Verbraucher K, einen Mangel der Kaufsache (Kaufpreis: 170 €) behoben. Die Aufwendungen hierfür betrugen 350 €. Diesen Betrag verlangt er von seinem Lieferanten L ersetzt. Der wendet ein, eine mögliche Ersatzbeschaffung hätte lediglich 150 € gekostet.

Der Anspruch des V gem. § 445a Abs. 1 bestünde nach der zuerst genannten Ansicht gar nicht. Denn V hätte gegenüber K die Nachbesserung gem. § 439 Abs. 4 verweigern und ihn stattdessen auf eine Nachlieferung verweisen können. Nach der zweiten Auffassung ist der Anspruch des V dagegen auf die Kosten für die Ersatzlieferung zu kürzen – er könnte von L also immerhin 150 € aus § 445a Abs. 1 verlangen.

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Gemäß § 445b Abs. 1 verjährt der Anspruch in 2 Jahren ab Ablieferung der Sache. Diese Regelung ist notwendig, da der selbstständige Regress kein Gewährleistungsrecht ist und § 438 keine Anwendung findet. Insbesondere bei „Ladenhütern“ ist ergänzend § 445b Abs. 2 zu berücksichtigen. Die Verjährung des Anspruchs tritt frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat. Eine Höchstfrist enthält das Gesetz nicht mehr.

§ 445b Abs. 3 stellt abschließend klar, dass die jeweiligen Absätze auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung finden.

Hinweis

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Sind weitere Aufwendungen oder Schadenspositionen nicht vom Regress erfasst ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs erfüllt sind.

Gleiches gilt für den Fall, dass der Unternehmer eine Nacherfüllungsfrist fruchtlos verstreichen lässt. Allerdings können dem Lieferanten in seinem Verhältnis zum Unternehmer eigene Schadensersatzansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 erwachsen, sofern eine Nacherfüllung deutlich günstiger gewesen wäre.

MüKo-Lorenz § 478 Rn. 19.

III. Unselbstständiger Regress, § 445a Abs. 2

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§ 445a Abs. 2 stellt keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, sondern erleichtert die Geltendmachung der in § 437 bezeichneten Rechte, dies namentlich durch die Entbehrlichkeit des Fristsetzungserfordernisses. Damit gilt der Vorrang der Nacherfüllung in der Lieferkette nicht.

Ansonsten sind die Voraussetzungen des jeweiligen Gewährleistungsrechts (wie üblich) im jeweils relevanten Verhältnis in der Lieferkette zu prüfen. Ein Umstand, welcher eine Mangelhaftigkeit gegenüber dem Endabnehmer begründet, muss jedoch gegenüber dem Lieferanten oder dem Hersteller nicht zwingend auch einen Mangel darstellen. So kann beispielsweise zwischen dem Lieferanten und dem Verkäufer eine negative Beschaffenheitsvereinbarung (s.o.) wirksam vereinbart worden sein, welche nicht entsprechend vom Verkäufer gegenüber dem Endabnehmer vereinbart wurde.

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§ 445a Abs. 2 setzt voraus, dass der Letztverkäufer die Sache „in Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste“. Garantieleistungen oder Leistungen aus Kulanz sind von der Vorschrift daher nicht erfasst. Der Begriff der Verpflichtung zur Rücknahme ist weit zu verstehen und meint die Gewährleistungspflicht infolge eines Mangels. Zur Behandlung von Leistungen aus Kulanz, beachte die Ausführungen zum selbstständigen Regress.

Beispiel

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Händler V kauft bei seinem Lieferanten L neue Fernsehgeräte. L weist ihn darauf hin, dass die gelieferten Geräte kleine Lackschäden aufweisen. V und L vereinbaren deshalb einen Sonderpreis. V verkauft eines dieser Geräte an den Verbraucher K. Als dieser seine Neuerwerbung zu Hause näher in Augenschein nimmt, fallen ihm die Lackschäden auf. Er mindert daraufhin den Kaufpreis um 100 €. V verlangt daraufhin wegen Minderung die 100 € von L. Zu Recht?

V könnte einen Anspruch auf Rückzahlung von 100 € gegen L aus §§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 4 haben. Aus §§ 478 Abs. 1, 445a Abs. 2 ergibt sich, dass V dem L die nach §§ 437 Nr. 2, 441, 323 Abs. 1 erforderliche Nachfrist nicht setzen musste und die Minderung jedenfalls nicht an der fehlenden Fristsetzung scheitern kann. Fraglich ist aber, ob die Voraussetzungen für eine Minderung im Übrigen vorlagen. Das setzt zunächst voraus, dass die Lackschäden einen Sachmangel darstellen, mit dem L seine Pflicht aus dem mit V geschlossenen Kaufvertrag verletzt hat. Im Verhältnis V – K liegt ohne weiteres ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 vor. V und L hatten sich dagegen darauf geeinigt, dass V die Geräte – gegen einen entsprechenden Preisnachlass – trotz der Lackschäden abnimmt. Die Lackschäden entsprechen also der vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1.Ob man im Einzelfall von der Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit i.S.v. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ausgeht oder von einem Fall des § 442, ist eine Frage der Auslegung. Es besteht daher im Verhältnis V – L kein Sachmangel und demzufolge auch kein Minderungsrecht des V. V hat deshalb keinen Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 4 gegen den L.

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Die Verjährung richtet sich nach § 438 (I Nr. 3). Die in § 445b Abs. 2 enthaltene Ablaufhemmung gilt auch für den unselbstständigen Regress.

IV. Sonderbestimmungen, § 478

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War der letzte Verkauf in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474, gelten die besonderen Bestimmungen von § 478 ergänzend zu den §§ 445a, 445b. Notwendigerweise ist der Letztverkäufer hier Unternehmer und der Käufer Verbraucher.

Insbesondere findet § 477 in der Lieferkette auf die Ansprüche aus § 445a Abs. 1 und 2 Anwendung, allerdings mit der Maßgabe, dass die regelmäßige einjährige Frist erst mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.

Ebenfalls sind abweichende Vereinbarungen von den in § 478 Abs. 2 Satz 1 genannten Vorschriften nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Eine Abbedingung verlangt die Hingabe eines gleichwertigen Ausgleichs. Was einen gleichwertigen Ausgleich darstellt, wird vom Gesetz nicht geregelt und muss im Einzelfall bewertet werden. Typischerweise werden hier pauschale Abrechnungssysteme, Nachlassabreden oder pauschale Mehrlieferungen vereinbart. Werden die in § 478 Abs. 2 Satz 1 geregelten Rechte durch anderweitige Gestaltungen umgangen, gelten diese gemäß § 478 Abs. 2 Satz 3 dennoch.

Diese Einschränkungen gelten nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung von Ansprüchen auf Schadensersatz. Die Unwirksamkeit einer entsprechenden Regelung kann sich jedoch aus § 307 ergeben.

Hinweis

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Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber den Rückgriff des Verkäufers mit den Rechten des Verbrauchers gegenüber dem Verkäufer harmonisieren.

Schließlich stellt § 478 Abs. 3 klar, dass die Abs. 1 und 2 auch auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen den jeweiligen Verkäufer Anwendung finden.

Beispiel

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Händler V kauft bei seinem Lieferanten L am 1.2.2022 fünf neue Waschmaschinen, die am selben Tag geliefert werden. V verkauft und übergibt eine dieser Maschinen am 1.10.2022 an den Verbraucher K. Am 1.8.2023 fällt die Pumpe der Waschmaschine aus, da sie seit längerer Zeit mit zu geringer Drehzahl arbeitet und es deswegen zu Verstopfungen gekommen ist. Wann es zu der Drehzahlabweichung gekommen ist, lässt sich nicht mehr klären. K verlangt von V Nachbesserung. Dieser tauscht die Pumpe aus. Die Kosten der Nachbesserung betragen insgesamt 200 €. V will gegen L aus § 445a Abs. 1 am 10.08.2023 vorgehen. L weigert sich kategorisch etwaige Ansprüche zu erfüllen: V möge ihm erst einmal beweisen, dass der Defekt schon vorhanden gewesen sei, als er die Maschine geliefert habe.

Ein Ersatzanspruch des V gegen L aus §§ 478 Abs. 1, 445a Abs. 2 setzt zunächst voraus, dass V die neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste. Der Anspruch des K auf Nachbesserung ergab sich hier aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1. Eine fehlerhaft arbeitende Pumpe stellt bei einer neuen Waschmaschine einen Sachmangel gem. § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 dar. Nach § 477 ist hier zu vermuten, dass die Pumpe bereits bei Übergang der Gefahr von V auf K fehlerhaft war. Anhaltspunkte dafür, dass V die Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 4 hätte verweigern können, sind nicht ersichtlich, so dass die Frage, ob und wie sich eine fehlende Berufung auf § 439 Abs. 4 auf den Anspruch aus § 478 Abs. 2 auswirkt, hier dahinstehen kann. V musste also die Kosten der Nachbesserung im Verhältnis zu K tragen.

Der Anspruch des V gegen L aus § 445a Abs. 1 scheitert insb. nicht daran, dass der Mangel nicht bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs von L auf V vorlag. Gem. § 478 Abs. 1 findet die Vorschrift des § 477 auch im Verhältnis V – L Anwendung. Die Beweislast trifft vorliegend also nicht den V, sondern den L, wenn sich der Mangel innerhalb der gesetzlichen Frist gezeigt hat. Der Gefahrübergang von L auf V erfolgte zwar schon 16 Monate zuvor. Entscheidend kommt es für die in § 477 bestimmte Einjahresfrist aber auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs von V auf K an (§ 478 Abs. 1). Dieser liegt aber erst 10 Monate zurück, so dass die Vermutungsregel des § 477 hier auch zugunsten des V eingreift. Damit sind die Voraussetzungen für einen Anspruch des V gegen L gem. § 445a Abs. 2 insoweit erfüllt. 

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