Schuldrecht Besonderer Teil 1

Der Kaufvertrag - Der Rückgriff des Verkäufers beim Lieferanten

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E. Der Rückgriff des Verkäufers beim Lieferanten

I. Sinn und Zweck der §§ 445a, 445b, 478

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Im Rahmen eines Kaufvertrags ist der Verkäufer – vorbehaltlich eines wirksamen Gewährleistungsausschlusses – zur (Nach-)Leistung im Rahmen der sekundären Rechtsbehelfe des Käufers (vgl. § 437) verpflichtet. Dieser „Haftungszwang“ kann aber dazu führen, dass der Letztverkäufer, welcher das letzte Glied der Produktions- und Lieferantenkette bildet, das Mängelhaftungsrisiko (alleine) trägt. Dabei trifft die Verantwortlichkeit für den Mangel regelmäßig den (in Abs. 1 legaldefinierten) Lieferanten oder Hersteller. Auch wird der Lieferant, nach dem gesetzlichen Idealbild, als die „stärkere“ Partei angesehen, sodass der Verkäufer ggü. diesem schutzwürdig ist. Die §§ 445a, 445b regeln daher die Möglichkeit, des (jeweiligen) Verkäufers gegen seinen Lieferanten die Belastung durch mangelbedingte Sekundärrechte in der Lieferkette weiterzureichen. So soll sich die Haftung in Richtung des Letztverantwortlichen verschieben. Es besteht jedoch kein direktes Durchgriffsrecht des Letztverkäufers gegen den Hersteller. § 478 regelt sodann, dass die auf dem Verbrauchsgüterkauf fußende, nachteilige Position des Unternehmers (insb. § 477) auch im Rahmen des Verkäuferregresses zu berücksichtigen ist.

Hinweis

Im Unterschied zur Rechtslage vor dem 1.1.2022 ist der Verkäuferregress im allgemeinen Teil des Kaufrechts geregelt und nicht wie zuvor, (nur) im Verbrauchsgüterkauf. Daher sprechen Sie in der Klausur nunmehr vom Rückgriff des Verkäufers und nicht (mehr) des Unternehmers. Vom Rückgriff des Unternehmers sprechen Sie jedoch (immer-)noch im Zusammenhang mit § 478.

Strukturell gilt es zwischen dem selbstständigen Regress in § 445a Abs. 1 und dem unselbstständigen Regress in Abs. 2 sauber zu differenzieren. Nur § 445a Abs. 1 stellt eine eigene Anspruchsgrundlage dar!

1. Allgemeine Vorbemerkungen; Regelungsstruktur

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Die §§ 445a, 445b gelten beim Verkauf neu hergestellter Sachen.

Hinweis

Bei gebrauchten Sachen gelten die allgemeinen Vorschriften. Dort gibt es gerade keine geschlossene Lieferkette.

Wie unter Rn. 319 gezeigt, gelten die Regelungen grundsätzlich für alle Kaufverträge. § 445a Abs. 1 und Abs. 2 findet auch dann Anwendung, wenn der Lieferant kein Unternehmer war, was in der Praxis jedoch selten der Fall sein wird. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass § 445a Abs. 3, welcher die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechend § 445a Abs. 1 und Abs. 2 regelt, nur Anwendung findet, wenn die Schuldner Unternehmer sind.

Strukturell gilt es zwischen dem selbstständigen Regress gem. § 445a Abs. 1 und dem unselbstständigen Regress aus Abs. 2 sauber zu differenzieren.

§ 445a Abs. 1 ggf. i.V.m. Abs. 3 regelt den sogenannten selbstständigen Regress. Hier wird mit Blick auf § 437 ein neues (selbstständiges) Regressrecht geschaffen. § 445a Abs. 2 modifiziert dagegen bloß die von § 437 erfassten Rechte, in dem er klarstellt, dass eine erforderliche Fristsetzung entbehrlich ist (daher: unselbstständiger Regress). § 445b enthält sodann noch Vorschriften zur Verjährung und Ablaufhemmung.

Hinweis

§ 445c schließt die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften aus, insoweit der Anwendungsbereich der §§ 327 ff. eröffnet ist. Wie schon gezeigt ist das eine (notwendige!) Scharniervorschrift, welche die Anwendbarkeit des AT als vorrangig anordnet.

Schließlich stellt § 445a Abs. 4 klar, dass § 377 HGB auch in der Lieferkette zu berücksichtigen ist. Dieser Ausschlussgrund sollte in der Klausur keinesfalls vergessen werden.

Die §§ 445a, 445b sind dispositiv, bei Abbedingung durch AGB kann in besonders gelagerten Einzelfällen ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 vorliegen.

Im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs als Letztgeschäft sind die Vorschriften wirtschaftlich zwingend (§ 478 Abs. 2 S. 1 lesen!).

2. Selbstständiger Regress § 445a Abs. 1

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Hierbei handelt es sich um eine eigenständige, verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlage. Der Verkäufer kann gegenüber dem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach den §§ 439 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 S. 2, 475 Abs. 4 zu tragen hatte. Notwendig ist, dass derselbe geltend gemachte Mangel der neu hergestellten Sache bereits bei Gefahrübergang auf den Verkäufer vorhanden war. Beruht die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Endkunden auf der Verletzung einer Aktualisierungspflicht, so ist ein Rückgriff beim Lieferanten auf die Mangelhaftigkeit aus § 475b Abs. 4 beschränkt. Diese Einschränkung beruht darauf, dass dem Lieferanten ein längeres Aktualisierungsversprechen  (insb. § 475b Abs. 3 Nr. 2)  durch den Verkäufer nicht zugerechnet werden soll. Dieses Risiko soll alleine der Verkäufer tragen.

a) Erfasste Aufwendungen

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Aus der Formulierung „zu tragen hatte“ ergibt sich, dass nur diejenigen Aufwendungen ersatzfähig sind, zu denen der Verkäufer verpflichtet war. Fraglich ist, ob dem Verkäufer auch dann ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 445a Abs. 1 gegen seinen Lieferanten zusteht, wenn er die Nacherfüllung gegenüber dem Verbraucher gem. § 439 Abs. 4 oder § 275 Abs. 2 hätte teilweise verweigern können. Die wohl überwiegende Ansicht lehnt einen Anspruch des Unternehmers aus § 445a Abs. 1 in diesen Fällen ab, da § 445a Abs. 1 eine Pflicht des Unternehmers zur Nacherfüllung gegenüber dem Verbraucher voraussetze – daran fehle es aber, wenn ihm ein Verweigerungsrecht zugestanden hätte.MüKo-Lorenz § 445a Rn. 28, 29.

Andere vertreten eine flexiblere Lösung: Der Regressanspruch des Letztverkäufers gegen seinen Lieferanten sei analog § 254 Abs. 1 zu mindern, wenn und soweit der Unternehmer die Nacherfüllung habe verweigern können.Westermann NJW 2002, 241, 252; Ernst/Gsell ZIP 2001, S. 1389, 1396. Der Gesetzgeber zeige mit seiner Entscheidung, § 439 Abs. 4 als Einrede auszugestalten, dass die Entscheidung über das konkrete Vorgehen dem Verkäufer überlassen bleiben soll. Das müsse grundsätzlich auch in der Lieferantenkette gelten. Andererseits dürften die Interessen des Lieferanten nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, da ihn die wirtschaftlichen Folgen der Entscheidung des Unternehmers treffen. Dem Ausgleich der gegenläufigen Interessen werde die anteilige Kürzung des Anspruchs aus § 445a Abs. 1 am besten gerecht. Hätte der Unternehmer die Nacherfüllung in beiden Varianten verweigern können, entfällt der Anspruch aus § 445a Abs. 1. Konnte der Unternehmer die geforderte Variante verweigern, hätte er aber die andere Nacherfüllungsvariante durchführen müssen, kann der Unternehmer immerhin die dafür erforderlichen Kosten verlangen.

Beispiel

Händler (V) hat auf Verlangen seines Käufers, Verbraucher (K), einen Mangel der Kaufsache (Kaufpreis: 170 €) behoben. Die Aufwendungen hierfür betrugen 350 €. Diesen Betrag verlangt er von seinem Lieferanten (L) ersetzt. Dieser wendet ein, eine mögliche Ersatzbeschaffung hätte lediglich 150 € gekostet.

Der Anspruch des V gem. § 445a Abs. 1 bestünde nach der zuerst genannten Ansicht gar nicht. Denn V hätte gegenüber K die Nachbesserung gem. § 439 Abs. 4 verweigern und ihn stattdessen auf eine Nachlieferung verweisen können. Nach der zweiten Auffassung ist der Anspruch des V dagegen auf die Kosten für die Ersatzlieferung zu kürzen – V könnte von L also immerhin 150 € aus § 445a Abs. 1 verlangen.

b) Verjährung des selbstständigen Regressanspruchs

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Gemäß § 445b Abs. 1 verjährt der Anspruch in 2 Jahren ab Ablieferung der Sache. Diese Regelung ist notwendig, da der selbstständige Regress kein Gewährleistungsrecht ist und § 438 keine Anwendung findet. Insbesondere bei „Ladenhütern“ ist ergänzend § 445b Abs. 2 zu berücksichtigen. Die Verjährung des Anspruchs tritt frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat. Eine Höchstfrist enthält das Gesetz nicht mehr. § 445b Abs. 3 stellt abschließend klar, dass die jeweiligen Absätze auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung finden. Sind weitere Aufwendungen oder Schadenspositionen nicht vom Regress erfasst, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs erfüllt sind. Gleiches gilt für den Fall, dass der Unternehmer eine Nacherfüllungsfrist fruchtlos verstreichen lässt. Allerdings können dem Lieferanten in seinem Verhältnis zum Unternehmer eigene Schadensersatzansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 erwachsen, sofern eine Nacherfüllung deutlich günstiger gewesen wäre.MüKo-Lorenz § 478 Rn. 19.

3. Unselbstständiger Regress, § 445a Abs. 2

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§ 445a Abs. 2 stellt keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, sondern erleichtert die Geltendmachung der in § 437 bezeichneten Rechte, dies namentlich durch die Entbehrlichkeit des Fristsetzungserfordernisses. Damit gilt der Vorrang der Nacherfüllung in der Lieferkette nicht. Ansonsten sind die Voraussetzungen des jeweiligen Gewährleistungsrechts (wie üblich) im jeweils relevanten Verhältnis in der Lieferkette zu prüfen. Ein Umstand, welcher eine Mangelhaftigkeit gegenüber dem Endabnehmer begründet, muss jedoch gegenüber dem Lieferanten oder dem Hersteller nicht zwingend auch einen Mangel darstellen. So kann beispielsweise zwischen dem Lieferanten und dem Verkäufer eine negative Beschaffenheitsvereinbarung (s.o.) wirksam vereinbart worden sein, welche nicht entsprechend vom Verkäufer gegenüber dem Endabnehmer vereinbart wurde.

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§ 445a Abs. 2 setzt voraus, dass der Letztverkäufer die Sache „als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste“. Garantieleistungen oder Leistungen aus Kulanz sind von der Vorschrift daher grds. nicht erfasst. Der Begriff der Verpflichtung zur Rücknahme ist weit zu verstehen und meint die Gewährleistungspflicht infolge eines Mangels. Zur Behandlung von Leistungen aus Kulanz beachten Sie bitte die Ausführungen zum selbstständigen Regress.

Beispiel

Händler (V) kauft bei seinem Lieferanten (L) neue Fernsehgeräte. L weist V darauf hin, dass die gelieferten Geräte kleine Lackschäden aufweisen. V und L vereinbaren deshalb einen angemessenen Sonderpreis. V verkauft eines dieser Geräte an den Verbraucher K. Als dieser seine Neuerwerbung zu Hause näher in Augenschein nimmt, fallen ihm die Lackschäden auf. Er mindert daraufhin den Kaufpreis um 100 €. V verlangt daraufhin wegen Minderung die 100 € von L. Zu Recht?

V könnte einen Anspruch auf Rückzahlung von 100 € gegen L aus §§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 4 haben. Aus §§ 478 Abs. 1, 445a Abs. 2 ergibt sich, dass V dem L die nach §§ 437 Nr. 2, 441, 323 Abs. 1 erforderliche Nachfrist nicht setzen musste und die Minderung jedenfalls nicht an der fehlenden Fristsetzung scheitern kann. Fraglich ist aber, ob die Voraussetzungen für eine Minderung im Übrigen vorlagen. Das setzt zunächst voraus, dass die Lackschäden einen Sachmangel darstellen. Im Verhältnis V – K liegt ohne Weiteres ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 vor. V und L hatten sich dagegen darauf geeinigt, dass V die Geräte – gegen einen entsprechenden Preisnachlass – trotz der Lackschäden abnimmt. Die Lackschäden entsprechen also der (wirksam) vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1. Ob man im Einzelfall von der Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit i.S.v. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ausgeht oder von einem Fall des § 442, ist eine Frage der Auslegung. Es besteht daher im Verhältnis V – L kein Sachmangel und demzufolge auch kein Minderungsrecht des V. V hat deshalb keinen Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 4 gegen den L. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht auf § 478 Abs. 2, da eine etwaige negative Beschaffenheitsvereinbarung wirtschaftlich angemessen ausgeglichen wurde.

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Die Verjährung richtet sich nach § 438 (Abs. 1 Nr. 3). Die in § 445b Abs. 2 enthaltene Ablaufhemmung gilt auch für den unselbstständigen Regress.

II. Sonderbestimmungen beim Verbrauchsgüterkauf

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War der letzte Verkauf in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474, gelten die besonderen Bestimmungen von § 478 ergänzend zu den §§ 445a, 445b. Notwendigerweise ist der Letztverkäufer hier Unternehmer und der Käufer Verbraucher. Insbesondere findet § 477 in der Lieferkette auf die Ansprüche aus § 445a Abs. 1 und 2 Anwendung, allerdings mit der Maßgabe, dass die regelmäßige einjährige Frist erst mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt. Ebenfalls sind abweichende Vereinbarungen von den in § 478 Abs. 2 S. 1 genannten Vorschriften nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Eine Abbedingung verlangt die Hingabe eines gleichwertigen Ausgleichs. Was einen gleichwertigen Ausgleich darstellt, wird vom Gesetz nicht geregelt und muss im Einzelfall bewertet werden. Typischerweise werden hier pauschale Abrechnungssysteme, Nachlassabreden oder pauschale Mehrlieferungen vereinbart. Werden die in § 478 Abs. 2 S. 1 geregelten Rechte durch anderweitige Gestaltungen umgangen, gelten diese gemäß § 478 Abs. 2 S. 3 dennoch. Diese Einschränkungen gelten nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung von Ansprüchen auf Schadensersatz. Die Unwirksamkeit einer entsprechenden Regelung kann sich jedoch aus § 307 ergeben. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber den Rückgriff des Verkäufers mit den Rechten des Verbrauchers gegenüber dem Verkäufer harmonisieren. Schließlich stellt § 478 Abs. 3 klar, dass die Abs. 1 und 2 auch auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen den jeweiligen Verkäufer Anwendung finden.

Beispiel

Händler V kauft bei seinem Lieferanten L am 1.2.2023 fünf neue Waschmaschinen, die am selben Tag geliefert werden. V verkauft und übergibt eine dieser Maschinen am 1.10.2023 an den Verbraucher K. Am 1.8.2024 fällt die Pumpe der Waschmaschine aus, da sie seit längerer Zeit mit zu geringer Drehzahl arbeitet und es deswegen zu Verstopfungen gekommen ist. Wann es zu der Drehzahlabweichung gekommen ist, lässt sich nicht mehr klären. K verlangt von V Nachbesserung. Dieser tauscht die Pumpe aus. Die Kosten der Nachbesserung betragen insgesamt 200 €. V will gegen L aus § 445a Abs. 1 am 10.08.2024 vorgehen. L weigert sich kategorisch, etwaige Ansprüche zu erfüllen: V möge ihm erst einmal beweisen, dass der Defekt schon vorhanden gewesen sei, als er die Maschine geliefert habe.

Ein Ersatzanspruch des V gegen L aus §§ 478 Abs. 1, 445a Abs. 2 setzt zunächst voraus, dass V die neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste. Der Anspruch des K auf Nachbesserung ergab sich hier aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1. Eine fehlerhaft arbeitende Pumpe stellt bei einer neuen Waschmaschine (zumindest) einen Sachmangel gem. § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 dar. Nach § 477 ist hier zu vermuten, dass die Pumpe bereits bei Übergang der Gefahr von V auf K fehlerhaft war. Anhaltspunkte dafür, dass V die Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 4 hätte verweigern können, sind nicht ersichtlich, sodass die Frage, ob und wie sich eine fehlende Berufung auf § 439 Abs. 4 auf den Anspruch aus § 478 Abs. 2 auswirkt, hier dahinstehen kann.

V musste also die Kosten der Nachbesserung im Verhältnis zu K tragen. Der Anspruch des V gegen L aus § 445a Abs. 1 scheitert insb. nicht daran, dass der Mangel nicht bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs von L auf V vorlag. Gem. § 478 Abs. 1 findet die Vorschrift des § 477 auch im Verhältnis V – L Anwendung. Die Beweislast trifft vorliegend also nicht den V, sondern den L, wenn sich der Mangel innerhalb der gesetzlichen Frist gezeigt hat. Der Gefahrübergang von L auf V erfolgte zwar schon 16 Monate zuvor. Entscheidend kommt es für die in § 477 bestimmte Einjahresfrist aber auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs von V auf K an (§ 478 Abs. 1). Dieser liegt aber erst 10 Monate zurück, sodass die Vermutungsregel des § 477 hier auch zugunsten des V eingreift. Damit sind die Voraussetzungen für einen Anspruch des V gegen L gem. § 445a Abs. 2 insoweit erfüllt.

III. Halbzwingender Charakter

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Um den Zweck – Schutz des Letztverkäufers vor einer „Regressfalle“ – effektiv zu erreichen, ordnet § 478 Abs. 2 an, dass auch die Lieferanten untereinander nicht zum Nachteil des jeweiligen Abnehmers von den gesetzlichen Gewährleistungsrechten abweichen können. Eine erste Ausnahme gilt für Schadensersatzansprüche, § 478 Abs. 2 S. 2. Dies entspricht § 476 Abs. 3.

Gegenüber dieser Regel bestehen aber zwei wichtige Unterschiede: Zum einen erlaubt § 478 Abs. 2 S. 1 eine Abweichung, wenn der Lieferant seinem Abnehmer einen „gleichwertigen Ausgleich einräumt“ (z.B. pauschale Abschläge auf die laufenden Zahlungsverpflichtungen des Abnehmers gegenüber seinem Lieferanten für jeden Gewährleistungsvorfall). Zum anderen erklärt § 445a Abs. 4, die Vorschrift des § 377 HGB bleibe unberührt. Verletzt der Unternehmer seine Rügeobliegenheit nach § 377 HGB, verliert er unter Umständen seine Rechte wegen des Mangels und muss den Gewährleistungsfall im Verhältnis zu seinem Lieferanten alleine „ausbaden“.

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