Inhaltsverzeichnis
VI. Minderungsrecht des Käufers wegen Mangels
Prüfungsschema
Wie prüft man: Minderungsrecht aus §§ 437 Nr. 2, 441
I. | Wirksamer Kaufvertrag | |
II. | Mangel | |
| 1. | Sachmangel bei Gefahrübergang oder |
| 2. | Rechtsmangel bei Vollrechtserwerb |
III. | (Kein) Wirksamer Gewährleistungsausschluss | |
IV. | Rücktrittsrecht (ohne Prüfung des § 323 Abs. 5 S. 2) | |
| 1. | Rücktrittsrecht aus §§ 437 Nr. 2, 323 |
| 2. | Rücktrittsrecht aus §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 |
V. | (Kein) Ausschluss nach §§ 438 Abs. 5, 218, 475e wegen Verjährung des Nacherfüllungsanspruches | |
VI. | (Kein) Ausschluss wegen Rechtsmissbrauches (§ 242) | |
VII. | Umfang: § 441 Abs. 3 |
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Die Minderung ist – wie der Rücktritt – ein Gestaltungsrecht des Käufers und wird durch eine entsprechende Gestaltungserklärung (= Minderungserklärung) des Käufers ausgeübt, vgl. § 441 Abs. 1 S. 1. Das Gestaltungsrecht ist unteilbar, so dass es bei Personenmehrheit auf Verkäufer- oder Käuferseite nur einheitlich ausgeübt werden kann, § 441 Abs. 2.
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Die Formulierung „statt zurückzutreten“ in §§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 S. 1 macht deutlich, dass dem Käufer ein Rücktrittsrecht zustehen muss, wenn er den Kaufpreis mindern will. Dabei erfährt die Rücktrittsprüfung allerdings eine wichtige Modifikation: Auf die Erheblichkeit des Mangels kommt es für die Minderung nicht an, vgl. § 441 Abs. 1 S. 2! Dass die Erheblichkeit des Mangels bei der Minderung keine Rolle spielt, ist in der Sache interessengerecht: Denn es ist nicht einzusehen, warum der Käufer die finanziellen Auswirkungen eines – wenn auch geringfügigen – Mangels tragen sollte. Dagegen hat der Rücktritt wesentlich weiter reichende Folgen: Er führt zu einer Rückabwicklung des gesamten Vertrages. Hier sind deshalb auch die berechtigten Interessen des Verkäufers an der Erhaltung des Vertrages zu berücksichtigen. Die Minderung dient damit der Vertragserhaltung unter Berücksichtigung des Äquivalenzinteresses.
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Wie der Rücktritt ist auch die Minderung unwirksam, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt wäre und sich der Verkäufer auf die Verjährung berufen hat, §§ 438 Abs. 5, 218. Ist die Minderung danach unwirksam, steht dem Käufer nach § 438 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 S. 2 eine Einrede gegen den noch nicht gezahlten Kaufpreis in Höhe des Minderungsbetrages zu.
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Anspruchsgrundlage für die teilweise Rückforderung des bereits gezahlten vollen Kaufpreises ist § 441 Abs. 4 S. 1, wegen der Zinsen §§ 441 Abs. 4 S. 2, 346 Abs. 1, 347 Abs. 1.
Hinweis
Das Thema „Minderung“ stellt sich entweder als rechtsvernichtende Einwendung gegen den Kaufpreiszahlungsanspruch oder als Anspruchsvoraussetzung für die sich aus §§ 441 Abs. 4, 346, 347 Abs. 1 ergebenden Rückzahlungsansprüche.
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§ 441 Abs. 3 bestimmt, wie die Minderung zu berechnen ist: Ausgangspunkt ist der vereinbarte Kaufpreis. Dieser ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem der (objektive) Verkehrswert der mangelfreien Sache im Vergleich zu dem tatsächlichen Wert der mangelhaften Sache gestanden hätte. Beurteilungszeitpunkt für diese Werte ist der des Vertragsschlusses. Der vereinbarte Kaufpreis ist also um den Faktor
Wert der mangelhaften Sache: Wert der mangelfreien Sache
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses herabzusetzen. Der „Clou“ dieser Berechnung besteht darin, dass sich auch im geminderten Kaufpreis die von den Parteien festgelegten Preisvorteile (Rabatte) oder -nachteile noch widerspiegeln sollen (Wahrung des Äquivalenzinteresses).
Beispiel
Der vereinbarte Kaufpreis beträgt 2.000 €. Der Kaufgegenstand weist einen Mangel auf. Der Verkehrswert des mangelfreien Kaufgegenstandes betrug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 2.500 €, der Verkehrswert des mangelhaften Gegenstandes 1.500 €. Der Betrag, um den der Käufer den Kaufpreis mindern darf, ist wie folgt zu errechnen:
Geminderter Preis = Vereinbarter Preis × tatsächlicher Wert mit Mangel ./. (hypothetischer) Wert ohne Mangel
Der geminderte Kaufpreis beträgt danach 1.200 €. Auch im Minderungsbetrag spiegelt sich die Tatsache wieder, dass der Verkäufer dem Käufer die Sache für 80 % des Verkehrswertes verkaufen wollte.
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Beim Tausch ist trotz des generellen Verweises in § 480 bei der Minderung eine Modifikation vorzunehmen. Da eine Sachleistung nicht teilweise heruntergesetzt werden kann, ist hier ein Ausgleich in Geld vorzunehmen.Grüneberg-Weidenkaff § 480 Rn. 8.
Beispiel
A tauscht mit B seine Waschmaschine gegen einen Kühlschrank des B. Der Wert der Waschmaschine beträgt im mangelfreien Zustand 250 €, der Wert des Kühlschranks 200 €. Die Waschmaschine ist mangelhaft und ist daher eigentlich nur 150 € wert. Mindert nun der B, kann er von A aus §§ 480, 437 Nr. 2, 441 Abs. 4 S. 1 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 80 € verlangen.