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Schuldrecht Besonderer Teil 1 - I. Anwendungsbereich und Abgrenzung

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Schuldrecht Besonderer Teil 1

I. Anwendungsbereich und Abgrenzung

Inhaltsverzeichnis

359a

Die Abgrenzung ist nur dann vorzunehmen, wenn ein Verbrauchervertrag vorliegt. Außerhalb des Verbrauchervertrags finden die Vorschriften keine Anwendung. Einer analogen Anwendung steht zumindest die ganz bewusste Entscheidung des Gesetzgebers bei der Umsetzung der Richtlinien entgegen.Begr. zum RegE. S. 30

Die Vorschriften der §§ 327 ff. sind grundsätzlich auf Verbraucherverträge über digitale Produkte anwendbar. Der Begriff der digitalen Produkte erfasst nach der Legaldefinition in § 327 Abs. 1 Satz 1 digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen. Diese Begriffe werden wiederum in § 327 Abs. 2 definiert.

Wichtige Definitionen:

Digitale Produkte gem. § 327 Abs. 1 Satz 1: Verbraucherverträge, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte) durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben.

Digitale Inhalte gem. § 327 Abs. 2 Satz 1: Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden

Digitale Dienstleistungen gem. § 327 Abs. 2 Satz 2: Digitale Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die dem Verbraucher

1. die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder

2. die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen.

Hinweis

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Die DIRL (RL (EU) 2019/770 ) und die WKRL (RL (EU) 2019/771) teilen sich das Feld der Regelungen zu digitalen Fragen auf und ergänzen sich insoweit. Beide RL verwenden dabei viele identische Begriffe. In der Klausur können Sie darauf hinweisen, dass die Definitionen der §§ 327 ff. – trotz der Eigenständigkeit der einzelnen Regelungen – auch  im Kaufrecht zur Anwendung kommen können insoweit sich aus den Gesetzgebungsmaterialien keine abweichenden Anhaltspunkte ergeben (bisher nicht ersichtlich).Kesisoglugil/Lang, NJW 2023, 1009.

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