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Schuldrecht Besonderer Teil 1 - 1. Körperliche Datenträger, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen

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Schuldrecht Besonderer Teil 1

1. Körperliche Datenträger, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen

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359b

Wird ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung von körperlichen Datenträgern, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen geschlossen, so gelten gemäß § 327 Abs. 5 die §§ 327 bis 327s mit Ausnahme der §§ 327b, 327c. Parallel stellt § 475a Abs. 1 Satz 1 klar, dass in diesen Konstellationen die meisten kaufrechtlichen Regelungen (§ 475a Abs. 1 Satz 1 im Hinblick auf die ausdrücklich ausgeschlossenen Vorschriften lesen!) keine Anwendung finden. An die Stelle der ausgeschlossenen Vorschriften treten gemäß Satz 2 die oben genannten Vorschriften der §§ 327 ff. (Abschnitt 3, Titel 2a, Untertitel 1).

Diese Regelungen folgen folgender Erwägung: für das Vorliegen digitaler Inhalte ist nicht entscheidend, ob diese zum Download zur Verfügung gestellt werden oder auf einem Datenträger verkörpert werden. Die Funktion des Datenträgers erschöpft sich hier in der Übermittlung und Speicherung der Daten. Aus diesem Grund sollen zuvörderst die besonderen Vorschriften über digitale Inhalte und nicht die kaufrechtlichen Vorschriften Anwendung finden.

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