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Schuldrecht Besonderer Teil 1 - bb) Übliche und erwartbare Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

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Schuldrecht Besonderer Teil 1

bb) Übliche und erwartbare Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

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152a

Als weitere objektive Anforderung an die Sache nennt § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 die übliche Beschaffenheit der Sache.

Auch die übliche und erwartbare Beschaffenheit ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und aus Sicht eines vernünftigen Durchschnittskäufers zu bestimmen. Ergänzend sind gem. Nr. 2 a) die Art der Sache zu berücksichtigen und gem. Nr. 2 b) insb. öffentliche Äußerungen des Verkäufers (s.u.).

Eine Untergrenze für die erwartbare Beschaffenheit stellen gesetzliche Anforderungen an die Sache dar. Dabei ist unerheblich, ob es sich um Vorschriften der Produktsicherheit, des Umweltrechts oder des Datenschutzes handelt. Die Übereinstimmung des Produkts mit geltendem – nationalem und europäischen – Recht  ist eine Selbstverständlichkeit die der Käufer erwarten darf.(Brönneke/Föhlisch/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 4 Rn. 20.)

§ 434 Abs. 3 Satz 2 stellt klar, dass zur üblichen Beschaffenheit Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit gehören.

Zur Bestimmung der objektiven Anforderungen an die Kaufsache sind auch technische Normen und in Ermangelung solcher Normen anwendbare sektorspezifische Verhaltenskodizes zu berücksichtigen. Dies folgt unmittelbar aus Art. 7 Abs. 1 lit. a) WKRL. Diese Passage wurde im nationalen Recht zwar (wohl unionsrechtswidrig) nicht umgesetzt, muss aber zumindest im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts berücksichtigt werden.

Die Sache muss damit dem „Stand der Technik“ entsprechen. Der Stand der Technik ist dabei nach gültigen Industrienormen zu bestimmen (DIN/ISO usw.).

Konstruktionen sind so zu wählen, wie sie von einem aufmerksamen Ingenieur gewählt worden wären. Wird der vorzeitige Verschleiß (bzw. die vorzeitige Obsoleszenz)  der Sache durch eine Konstruktion bedingt, die mit geringen Kosten vermeidbar gewesen wäre, so entspricht die Sache nicht der berechtigterweise erwartbaren üblichen Beschaffenheit.

In diesem Zusammenhang ist auch der Begriff der Haltbarkeit zu betrachten. Der Begriff wird im Gesetz nicht definiert. Aus Art. 2 Nr. 13 WKRL folgt jedoch, dass damit  „die Fähigkeit der Waren, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten“ gemeint ist. Daraus folgt gerade, dass keine Haltbarkeitsgarantie begründet wird. Gefordert wird vom Gesetz bloß, dass die Sache die Fähigkeit (Stand der Technik? Ordnungsgemäße Konstruktion? S.o.) haben muss, den Haltbarkeitsanforderungen grundsätzlich gerecht zu werden.(Wilke VuR 2021, 284)

Hinweis

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Ein Mangel liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn der Funktionsausfall oder die Funktionsminderung auf einer übermäßigen Nutzung beruht oder die erforderliche Wartung des Geräts (Filter/Inspektion) nicht durchgeführt wurde.

Wird eine mehr als zweijährige Haltbarkeit angepriesen, führt dies grds. nicht zur Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

Die Anforderungen an die Funktionalität sind erfüllt, wenn die Kaufsache die Nutzungsmöglichkeit erfüllt, welche insbesondere durch öffentliche Äußerungen des Händlers oder Herstellers, durch Werbung, die Betriebsanleitung, das technische Datenblatt oder sonstige Produktbeschreibungen erwartet werden kann. 

Die Nennung der Sicherheit als relevantes Kriterium zielt zunächst auf den Schutz der Gesundheit von Menschen ab und den Schutz vor Schäden an anderen Sachgütern und der Kaufsache selbst. Daneben ist ein Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung angelegt.(Brönneke/Föhlisch/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 4 Rn. 21.) In diesem Zusammenhang geht es um die Integrität informationstechnischer Systeme. Damit sind Fragen zur Sicherung von Geräten vor Datenmanipulation oder Ausspähung gemeint.

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