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Schuldrecht Besonderer Teil 1 - 1. Teil Das Kaufrecht

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Schuldrecht Besonderer Teil 1

1. Teil Das Kaufrecht

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Mit diesem Skript tauchen wir in das Besondere Schuldrecht ein. Dieses ist im 8. Abschnitt des 2. Buches des BGB geregelt, welches mit den Regelungen zum Kaufrecht (§§ 433 - 479) beginnt und bei § 853 endet. Die Regelungen des Kaufrechts wurden zuletzt mit Wirkung ab dem 1.1.2022 überarbeitet.Zum einen aufgrund der RiLi (EU) 2019/771 (Warenkauf-RL) und durch die Aufhebung der Verbrauchsgüterkauf-RL.

Bevor wir uns mit konkreten examensrelevanten Einzelfragen des Kaufrechts beschäftigen, müssen wir uns – ähnlich wie im Mietrecht – einen Überblick über die Regelungssystematik im Kaufrecht verschaffen. Insbesondere die systematische Einordnung der §§ 327 ff. bereitet Klausurbearbeitern regelmäßig Probleme.

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Wie Ihnen schon bekannt ist, gelten die allgemeinen Regelungen des 1. Buches des BGB grds. auch für das Kaufrecht, sofern der Besondere Teil keine eigenen (damit spezielleren) Regelungen vorsieht. Das Kaufrecht selbst ist wiederum in einen allgemeinen Teil (§§ 433 - 453) des Kaufrechts und in besondere Teile (Arten des Kaufs) untergliedert. Auch hier gilt das oben gezeigte Prinzip. Im Rahmen der besonderen Arten des Kaufs ist der Verbrauchsgüterkauf von überragender Bedeutung für die Examensklausur. Wir widmen diesem Teil daher ein eigenes Kapitel im Skript.Siehe Rn. 358a ff.

Legt man die dargelegte Systematik, zwischen allgemeinen Teilen und besonderen Teilen des Gesetzes an, wird klar, wie das Verhältnis der §§ 474 ff. zu den §§ 327 ff. in der Prüfung aufzulösen ist. Liegt ein Kaufvertrag, in Gestalt eines Verbrauchervertrags gem. § 310 Abs. 3 vor, welcher auch digitale Inhalte enthält, sind im Ausgangspunkt die §§ 474 ff. und §§ 433 ff. anwendbar. Diese sind ggü. dem AT grds. spezieller! Die Anwendung der §§ 327 ff. ist rechtfertigungsbedürftig. Warum darf der AT neben dem BT zur Anwendung kommen, obwohl der BT eigene - z.B. Gewährleistungsrechte - vorhält? Das muss der BT so „erlauben“! Das tut er auch, im Rahmen sog. "Scharniervorschriften" (lesen Sie z.B. § 475a), indem er selbst bestimmte Teile des AT für anwendbar erklärt. Solche Scharniervorschriften werden Sie nun an vielen Stellen im Gesetz finden, diese erlauben erst den Rückgriff auf die §§ 327 ff.. Die hier dargestellte Systematik zeigen Sie in der Klausur durch den richtigen Aufbau. Für die Prüfung bedeute dies, dass Sie im Fall eines Verbraucherkaufvertrags mit den §§ 433 ff. beginnen und inzident prüfen, ob die §§ 327 ff. ausnahmsweise Anwendung finden, wenn ja, beginnen Sie eine neue Prüfung mit einer Anspruchsgrundlage aus den §§ 327 ff.   

Andere (noch) speziellere Regelungen zum Kauf finden sich beispielsweise im Erbrecht, in den §§ 2371 ff., oder zu Handelskauf in §§ 373 ff. HGB. 

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Wir wollen uns in diesem Skript auf die (examensrelevanten) Regeungen und Fragestellungen der §§ 433 ff. konzentrieren. Die besonderen Vorschriften über den Teilzahlungskauf (§ 506 Abs. 3 i.V.m. 507 f.) und den Ratenlieferungskauf i.S.d. § 510 Abs. 1 gehören systematisch zu den Regeln über den Verbraucherkreditvertrag und werden zusammen im Skript „Schuldrecht Besonderer Teil IISiehe dazu im Skript „Schuldrecht BT II“ Rn. 500 (Teilzahlungskauf) und Rn. 511 (Ratenlieferungsvertrag) vorgestellt. Die Besonderheiten des Handelskaufes gehören in die Darstellung des Handelsrechts. Wegen der umfassenden Verweisung auf das Kaufrecht in § 480 können wir auf eine gesonderte Darstellung des Tauschs verzichten. Auf ihn gehen wir nur dann ausdrücklich ein, wenn Besonderheiten zu beachten sind, die nicht aus dem (knappen) Verweis in § 480 verständlich sind.

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Die Darstellung orientiert sich an den Primär- und Sekundäransprüchen und folgt dem allgemeinen Anspruchsgrundlagenschema.Siehe dazu im Skript „BGB AT I“ Rn. 10 ff. Jeder Anspruch wird nach dem bekannten „Dreiklang“ – Entstehen, Erlöschen, Durchsetzbarkeit – abgehandelt. „Vor die Klammer gezogen“ habe ich den Prüfungspunkt „Wirksamer Kaufvertrag“. Dieser Prüfungspunkt ist allen kaufvertraglichen Primär- und Sekundäransprüchen gemein.

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