Schuldrecht Besonderer Teil 1

Schadensersatzanspruch des Reisenden aus § 651n

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VI. Schadensersatzanspruch aus § 651n

 

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Schadensersatzanspruch aus § 651n Abs. 1/Abs. 2

I.

Anspruchsentstehung

 

 

1.

Wirksamer Pauschalreisevertrag

 

 

2.

Mangel i.S.d. § 651i Abs. 1

 

 

3.

Keine schuldhaft unterlassene Mängelrüge (§ 651o) oder Entbehrlichkeit der Rüge

 

 

4.

Kein Ausschluss nach § 651n Abs 1 Nr. 1–3

 

 

5.

bei § 651n Abs. 2 zusätzlich:
Vereitelung oder erhebliche Beeinträchtigung der Reise

 

 

6.

Ersatzfähiger (materieller) Schaden/
bei § 651n Abs. 2: nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

 

 

 

 

Ersatzreise oder Verschiebung des Urlaubs

Rn. 560

 

 

 

Ersatz bei nicht erwerbstätigen Personen

Rn. 561

 

7.

Art und Umfang

 

 

 

a)

bei § 651n Abs. 1: Schadensersatz nach §§ 249 ff.

 

 

 

b)

bei § 651n Abs. 2: angemessene Entschädigung in Geld

 

 

8.

Haftungsbeschränkung nach § 651p

 

II.

Rechtsvernichtende Einwendungen

 

III.

Durchsetzbarkeit

 

 

1.

Fälligkeit

 

 

2.

Einreden

 

1. Schadensersatz aus § 651n Abs. 1

547

Der Schadensersatzanspruch aus § 651n Abs. 1 setzt zunächst einen wirksamen Pauschalreisevertrag und einen Reisemangel i.S.d. § 651i voraus. Im Fall des Ersatzanspruchs wegen materieller Schäden aus § 651n Abs. 1 muss der Mangel weder zu einer objektiv erheblichen Beeinträchtigung noch zu einer Unzumutbarkeit i.S.d. § 651l Abs. 1 führen.

548

Mit der Formulierung „unbeschadet der Minderung oder der Kündigung“ wollte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, dass der Schadensersatz neben und unabhängig von den anderen Gestaltungsrechten beansprucht werden kann und in seinem Umfang nicht abstrakt von den anderen Rechten begrenzt wird. Auf der anderen Seite sollen die Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch nicht unterschiedlich sein, so dass gem. § 651o Abs. 2 Nr. 2 auch dieser Anspruch eine vorherige Mängelanzeige durch den Reisenden voraussetzt.

549

Weiter erfordert der Schadensersatzanspruch aus § 651n, dass der Reiseveranstalter die Mangelhaftigkeit der Reise zu vertreten hat. Dabei zählt § 651n Abs. 1 nunmehr die Fälle auf, in denen der Reiseveranstalter den Reisemangel nicht zu vertreten hat. Dies ist der Fall, wenn der Reisende ihn zu vertreten hat (Nr. 1), ein Dritter, der nicht an der Erbringung der Reiseleistungen beteiligt ist, ihn verschuldet hat, was für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar war (Nr. 2), oder der Reisemangel durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde (Nr. 3).

Dabei muss der Reiseveranstalter nicht nur für eigenes Verschulden bzw. das Verschulden seiner Repräsentanten gem. § 31 (analog), sondern auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen einstehen. Zu den Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters gehören seine eigenen Mitarbeiter sowie die von ihm mit einzelnen Reiseleistungen beauftragten Leistungsträger (Fluggesellschaft, Hotelbetreiber, etc.) und deren Erfüllungsgehilfen.

BGH Urteil vom 12.6.2007 (Az: X ZR 87/06) unter Tz. 23 = NJW 2007, 2549, 2551; Looschelders Schuldrecht BT Rn. 723.

Zu den Sorgfaltspflichten des Reiseveranstalters gehört insbesondere die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und regelmäßigen Überwachung der einzelnen Leistungsträger und seiner Einrichtungen.

BGH Urteil vom 18.7.2006 (Az: X ZR 142/05) unter Tz. 20 ff. = NJW 2006, 3268, 3269 f. Den Leistungsträger selber treffen daneben eigene Verkehrssicherungspflichten, je nach Art des betreffenden Gewerbes (Personenbeförderung, Beherbergung, etc.).

Wie bei der Schadensersatzhaftung aus § 280 weist auch § 651n Abs. 1 die Darlegungs- und Beweislast für fehlendes Vertretenmüssen dem Reiseveranstalter zu. Unklarheiten gehen also zu Lasten des Reiseveranstalters, dessen Vertretenmüssen grundsätzlich vermutet wird.

550

Die Ermittlung des ersatzfähigen Schadens richtet sich nach der Differenzhypothese.

Siehe dazu ausführlich im Skript S_JURIQ-SchuldAT1/Teil_7/Kap_A/Abschn_I/Rz_335S_JURIQ-SchuldAT1/Teil_7/Kap_B/Abschn_VII/Rz_335„Schuldrecht AT I“ unter Rn. 335 ff. Zu fragen ist danach, wie der Reisende ohne den Reisemangel im Vergleich zur realen Lage stünde. Jede nachteilige Abweichung stellt einen ersatzfähigen Schaden dar (z.B. Heilbehandlungskosten, Kosten für An- und Abreise bei vorzeitig abgebrochener Reise).

Hinweis

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Der Schadensersatzanspruch aus § 651n Abs. 1 kennt keine Unterscheidung zwischen Schadensersatz „neben oder statt“ der Leistung. Eine solche Unterscheidung ist auch nicht nötig, da eine Fristsetzung als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung wie bei §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 nicht in Betracht kommt. Denn eine rückwirkende Beseitigung des Mangels ist unmöglich und eine Nachfristsetzung deshalb – wie bei § 536a Abs. 1 – entbehrlich. Die uns bei §§ 280 ff. bekannte Notwendigkeit, zwischen Schadensersatz statt und neben der Leistung zu unterscheiden, stellt sich bei § 651n also nicht.

Medicus/Lorenz Schuldrecht II § 41 Rn. 17.

551

Art und Umfang des Schadensersatzes richten sich nach den allgemeinen Schadensersatzregeln in §§ 249 ff.

Siehe dazu im Skript S_JURIQ-SchuldAT1/Teil_7/Kap_A/Abschn_I/Rz_335S_JURIQ-SchuldAT1/Teil_7/Kap_B/Abschn_VII/Rz_335„Schuldrecht AT I“ unter Rn. 335 ff.

552

Der Reiseveranstalter kann seine vertragliche Haftung bereits wegen § 651y S. 1 nicht ausschließen. Wegen Schäden, die nicht Körperschäden sind, kann der Reiseveranstalter seine vertragliche (nicht deliktische!) Schadensersatzhaftung aber nach Maßgabe des § 651p Abs. 1 der Höhe nach auf den dreifachen Reisepreis beschränken. In den von § 651p Abs. 1 vorgezeichneten Grenzen kann der Reiseveranstalter seine vertragliche Haftung aus § 651n auch durch AGB begrenzen.

Palandt-Sprau § 651p Rn. 3.

Hinweis

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Im Hinblick auf § 651p Abs. 1 Nr. 2 ist eine Haftungsbeschränkung deshalb durch AGB leichter zu erreichen als nach der allgemeinen Regel des § 309 Nr. 7b, weil § 651p Abs. 1 Nr. 2 eine Haftungsbeschränkung auch bei grober Fahrlässigkeit eines Leistungsträgers erlaubt.

Betrifft die Klausel hingegen auch die außervertragliche Haftung (insbesondere aus §§ 823 ff.) des Reiseveranstalters, sind die besonderen Grenzen in § 309 Nr. 7 zu beachten.

Palandt-Sprau § 651p Rn. 2.

553

Ist ein Leistungsträger ausschließlich selber für einen Schaden verantwortlich, haftet zwar regelmäßig auch der Reiseveranstalter wegen der Verschuldenszurechnung in § 278. Stehen dem Regress des Reiseveranstalters bei seinem Leistungsträger aber – unmittelbare oder in nationales Recht transformierte – völkerrechtliche Haftungsbeschränkungen entgegen, erlaubt § 651p Abs. 2 auch dem Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden eine Berufung auf solche Haftungsbeschränkungen. Andernfalls entstünde das unbillige Ergebnis, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden gegenüber schärfer haften muss als der verantwortliche Leistungsträger.

554

Der Schadensersatzanspruch erlischt nach den allgemeinen Einwendungstatbeständen.

555

Der Anspruch ist im Zweifel nach § 271 Abs. 1 sofort fällig.

Als Einrede kommt insbesondere die Verjährungseinrede (§ 214 Abs. 1) in Betracht, die einen Ablauf der in § 651j bestimmten zweijährigen Verjährungsfrist erfordert.

Hinweis

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Neben den pauschalreisevertraglichen Haftungsregeln besteht selbstständig die Schadensersatzhaftung nach den allgemeinen deliktischen Tatbeständen der §§ 823 ff.

Dabei kann der Reiseveranstalter einmal aus § 823 wegen eigenen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens (bzw. das seiner Repräsentanten i.S.d. § 31

Siehe dazu ausführlich im Skript S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_2/Kap_D/Rz_45„Schuldrecht AT II“ unter Rn. 45 ff.) oder aus § 831 wegen rechtswidrigen Verhaltens seiner Verrichtungsgehilfen in Anspruch genommen werden. Achtung: Die für den Reiseveranstalter tätigen Leistungsträger (Fluggesellschaft, Hotelier, Restaurantbetreiber, etc.) und deren Mitarbeiter sind mangels Weisungsgebundenheit im Verhältnis zum Reiseveranstalter nicht dessen Verrichtungsgehilfen.BGH Urteil vom 18.7.2006 (Az: X ZR 142/05) unter Tz. 18 = NJW 2006, 3268 und Urteil vom 12.6.2007 (Az: X ZR 87/06) unter Tz. 14 = NJW 2007, 2549, 2550; Looschelders Schuldrecht BT Rn. 723. Eine Zurechnung nach § 278 kommt nicht in Betracht, da diese Vorschrift im Deliktsrecht keine Anwendung findet.Siehe dazu im Skript S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_2/Kap_D/Abschn_II/Rz_48„Schuldrecht AT II“ unter Rn. 48 ff.

Die besonderen Regeln über die Haftungsbeschränkung nach § 651p betreffen die allgemeine deliktische Haftung aus §§ 823 ff. nicht.

Palandt-Sprau § 651p Rn. 2.

 

2. Modifikation: Entschädigung nach § 651n Abs. 2

556

§ 651n Abs. 2 ergänzt die Haftung für Vermögensschäden aus § 651n Abs. 1 um eine Haftung wegen eines immateriellen Schadens, nämlich der „nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit“. Es handelt sich um eine Ausnahme vom Grundsatz des § 253 Abs. 1, wonach immaterielle Schäden nicht in Geld ersetzt werden.

Der Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit hat zunächst einmal dieselben haftungsbegründenden Voraussetzungen wie der Schadensersatzanspruch aus § 651n Abs. 1.

BGH Urteil vom 11.1.2005 (Az: X ZR 118/03) unter Ziff. II 2a = NJW 2005, 1047, 1048. Wir können uns hier daher auf die besonderen zusätzlichen Tatbestandsmerkmale in § 651n Abs. 2 konzentrieren.

 

a) Vereitelung oder erhebliche Beeinträchtigung der Reise

557

Als besondere, über den Tatbestand des § 651n Abs. 1 hinausgehende, weitere haftungsbegründende Anspruchsvoraussetzung nennt § 651n Abs. 2 die Vereitelung oder erhebliche Beeinträchtigung der Reise.

558

Eine „Vereitelung der Reise“ liegt vor, wenn die Reise wegen einer vom Reiseveranstalter zu vertretenden Unmöglichkeit

Auch die Leistungsbefreiung des Reiseveranstalters nach § 275 stellt nach dem „weiten Mangelbegriff“ einen Mangel i.S.d. § 651c dar (s.o. Rn. 494, 517). oder deswegen nicht durchgeführt werden kann, weil der Reisende wegen eines vom Reiseveranstalter zu vertretenden Mangels (berechtigterweise) vor oder alsbald nach Reiseantritt kündigt.BGH a.a.O. unter Ziff. II 2d.

Beispiel

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Der Reisende R kündigt vor Reisebeginn seine beim Reiseveranstalter V gebuchte Urlaubsreise auf der Insel I, weil das vereinbarte Hotel infolge Organisationsverschuldens des V überbucht ist und ihm V deshalb nur eine Ersatzreise auf der Insel Y anbieten kann.

559

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu ermitteln (s.o. Rn. 542).

Beispiel

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R bucht beim Reiseveranstalter V eine Urlaubsreise auf der Insel I. Auf dem Hotelgelände befindet sich ein Swimming-Pool mit einer neuen Wasserrutsche, die der Hotelbetreiber H ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet hatte. R rutscht auf der ohne Geländer errichteten und infolge der Nässe spiegelglatten Aufgangstreppe der Rutsche aus und bricht sich den Arm. Deswegen muss er seinen Resturlaub teilweise im Krankenhaus und anschließend mit eingegipstem Arm verbringen. Baden kann R wegen der Verletzung nicht mehr. Hier haftet V, weil er sich die Verkehrssicherungsverletzung seines Leistungsträgers H über § 278 zurechnen lassen muss. Damit steht nicht nur fest, dass die Reise mangelhaft war, sondern auch, dass V den Mangel zu vertreten hat. Aufgrund der erlittenen Verletzungen kann R nicht nur ein Schmerzensgeld gem. § 253 Abs. 2 wegen seiner Körper- und Gesundheitsverletzung, sondern auch einen Ersatz aus § 651n Abs. 2 verlangen. Denn R kann die mit der Reise verbundenen Vorteile – Erholung durch Badeurlaub auf einer Insel – nicht mehr genießen.

b) Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

560

Anders als § 253 Abs. 2 gewährt § 651n Abs. 2 die Entschädigung nicht für eine Verletzung eines höchstpersönlichen Rechtsguts, sondern für „nutzlos aufgewendete Urlaubszeit“. Dabei ist die Formulierung in § 651n Abs. 2 nach herrschender Ansicht so zu verstehen, dass der Tatbestand der „nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit“ immer erfüllt ist, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde.

BGH Urteil vom 11.1.2005 (Az: X ZR 118/03) unter Ziff. II. 3a = NJW 2005, 1047, 1049; Palandt-Sprau § 651n Rn.  8 f. Die Vereitelung oder erhebliche Beeinträchtigung der Reise führt also zwangsläufig zu „nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit“. Dies erklärt sich daraus, dass der Reisende in diesen Fällen das mangelfreie Reiseerlebnis nicht erhält und ihm damit der immaterielle Nutzen entgeht, den er in seiner verplanten Reisezeit vereinbarungsgemäß bekommen sollte.BGH Urteil vom 11.1.2005 (Az: X ZR 118/03) unter Ziff. II. 3a = NJW 2005, 1047, 1049.

Über die Höhe der Entschädigung ist damit aber noch gar nichts gesagt – bei der Bemessung kann berücksichtigt werden, ob und wie der Reisende seine Urlaubszeit trotz des Mangels noch verbracht hat.

BGH Urteil vom 11.1.2005 (Az: X ZR 118/03) unter Ziff. II. 3a = NJW 2005, 1047, 1049.

Beispiel

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Wird die Durchführung einer Reise infolge eines vom Reiseveranstalter zu vertretenden Umstands (z.B. Unmöglichkeit der Unterbringung wegen Überbuchung des Hotels) vereitelt und deswegen nicht durchgeführt, hat der Reisende auch dann dem Grunde nach einen Entschädigungsanspruch, wenn er stattdessen erholsame Tage zu Hause auf „Balkonien“ verbringt oder sich selber eine Ersatzreise organisiert.

BGH Urteil vom 11.1.2005 (Az: X ZR 118/03) unter Ziff. II. 3a = NJW 2005, 1047, 1049; Palandt-Sprau § 651n Rn. 10. Entsprechendes gilt, wenn der angestellte Reisende seinen Urlaub verschiebt und erst einmal weiterarbeitet.BGH Urteil vom 11.1.2005 (Az: X ZR 118/03) unter Ziff. II. 3a = NJW 2005, 1047, 1049. Allerdings werden diese Umstände bei der Bemessung des Entschädigungsbetrages berücksichtigt.

561

Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch, warum es für den Anspruch nicht auf die Erwerbstätigkeit des Reisenden ankommt, wie es die Formulierung „Urlaubszeit“ nahelegen könnte. Da es im Kern um eine Entschädigung für entgangene Reiseerlebnisse geht und derartige „Urlaubsfreuden“ von jedem Menschen genossen werden können, spielt es keine Rolle, ob der Reisende erwerbstätig ist oder nicht (Schüler, Auszubildender, Arbeitsloser oder Rentner).

BGH Urteil vom 11.1.2005 (Az: X ZR 118/03) unter Ziff. II. 3b = NJW 2005, 1047, 1049; Palandt-Sprau § 651n Rn. 10. „Urlaubszeit“ ist also einfach die für die Reise vorgesehene Zeit des Reisenden und nicht etwa im engeren Sinne als die Zeit zu verstehen, in der ein erwerbstätiger Reisender nicht arbeiten muss, sondern von seiner Arbeitspflicht zum Zwecke der Erholung freigestellt worden ist.

c) Umfang

562

Art und Umfang der Entschädigung bestimmen sich nach § 651n Abs. 2 und der trifft folgende Rechtsfolgenanordnung: Der Reisende kann „eine angemessene Entschädigung in Geld“ verlangen. Die angemessene Höhe richtet sich an den gesamten Umständen des Einzelfalls aus und ist auf der Basis des vereinbarten Reisepreises und nicht etwa auf der Basis des Arbeitseinkommens zu ermitteln.

BGH Urteil vom 11.1.2005 (Az: X ZR 118/03) unter Ziff. II. 3b = NJW 2005, 1047, 1049; Palandt-Sprau § 651n Rn. 11. Der Reisepreis drückt regelmäßig den Gesamtwert des betroffenen Immaterialguts „Reiseerlebnis“ aus.

Hinweis

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Wenn der Reisende seine Entschädigung einklagen will, steht er vor einem Dilemma: Einerseits zwingt ihn § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, in der Klageschrift einen ganz bestimmten, hier also genau bezifferten Antrag zu stellen. Andererseits lässt ihn die vage Formulierung „angemessene Entschädigung in Geld“ in § 651n Abs. 2 im Stich und erlaubt kaum eine präzise Berechnung des vom Gericht später für richtig erkannten Betrages. Dieses Problem kennen wir von § 253 Abs. 2 (dazu sogleich). Wie dort hilft man dem Kläger, indem man in der Klageschrift ausnahmsweise einen unbezifferten Klageantrag erlaubt.

Palandt-Sprau § 651 n Rn. 11 a.E.

3. Schmerzensgeldanspruch (§ 253 Abs. 2)

563

Der Anspruch aus § 651n Abs. 2 regelt die Ersatzpflicht des Reiseveranstalters für immaterielle Schäden nur in Bezug auf den Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Für das Schmerzensgeld wegen Verletzung der in § 253 Abs. 2 genannten Rechtsgüter ist hingegen § 253 Abs. 2 i.V.m. § 651n Abs. 1

Statt dessen oder daneben kann sich – je nach Einzelfall – auch ein Schmerzensgeldanspruch auch aus § 253 Abs. 2 i.V.m. § 823 ff. ergeben. die richtige Anspruchsgrundlage.BGH Urteil vom 18.7.2006 (Az: X ZR 142/05) unter Tz. 16 = NJW 2006, 3268.

Hinweis

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Je nach Ansicht stellt § 253 Abs. 2 entweder eine Anspruchsnorm dar oder ist lediglich als schadensrechtliche Norm zur Haftungsausfüllung zu verstehen.

Siehe dazu im Skript „S_JURIQ-SchuldAT1/Teil_7/Kap_D/Abschn_I/Rz_390Schuldrecht AT I“ Rn. 390 ff. Das wirkt sich im Wesentlichen auf die Zitierweise und den Aufbau aus: Wer § 253 Abs. 2 als eigene Anspruchsnorm begreift, die auf andere Haftungstatbestände Bezug nimmt – wie dies zum Beispiel auch bei § 284 der Fall ist, zitiert als Anspruchsgrundlage „§ 253 Abs. 2 i.V.m. § 651n Abs. 1“ und beginnt mit der Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 253 Abs. 2. Wer § 253 Abs. 2 lediglich als haftungsausfüllende Norm versteht, zitiert als Anspruchsgrundlage „§§ 651n Abs. 1, 253 Abs. 2“ und prüft die Rechtsgutsverletzung beim Schaden als immaterielle Schädigung. Beide Ansichten sind vertretbar, im Skript wird die erste Sichtweise (eigene Anspruchsnorm) bevorzugt.Siehe dazu im Skript „S_JURIQ-SchuldAT1/Teil_7/Kap_D/Abschn_I/Rz_390Schuldrecht AT I“ Rn. 390 ff. Zu beachten ist immer, dass § 254 im Rahmen des Schmerzensgeldanspruches keine Anwendung findet.Siehe dazu im Skript „S_JURIQ-SchuldAT1/Teil_7/Kap_D/Abschn_I/Rz_390Schuldrecht AT I“ Rn. 390 ff. Im Hinblick auf nutzlos aufgewendete Urlaubszeit ist allein § 651n Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Anspruchsgrundlage.

564

Der Schmerzensgeldanspruch aus § 253 Abs. 2 setzt als „Schaden“ die Verletzung eines der dort aufgezählten Rechtsgüter voraus. Im Rahmen der „Haftungsausfüllung“ ist also entscheidend, ob die Pflichtverletzung in zurechenbarer Weise zu einer Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 253 Abs. 2 geführt hat. Statt allgemein mit Hilfe der Differenzhypothese nach einem ersatzfähigen Schaden zu fragen, müssen Sie die Prüfung an dieser Stelle strikt auf die Rechtsgutsverletzung konzentrieren.

Expertentipp

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Wenn in der Klausur sowohl nach dem Ersatz von Vermögensschäden als auch nach der Zahlung eines Schmerzensgeldes gefragt ist, empfiehlt es sich unbedingt, mit der Erstattung von Vermögensschäden zu beginnen. Sie haben dann die einschlägigen Schadensersatzansprüche schon vollständig durchgeprüft und können deshalb bei der Begutachtung des Schmerzensgeldanspruchs auf die bereits getroffenen Feststellungen verweisen und sich auf die Frage der kausalen Rechtsgutsverletzung konzentrieren.

565

Sodann ist zu prüfen, ob der Reiseveranstalter wegen eines zu vertretenden Reisemangels dem Grunde nach zum Schadensersatz aus § 651n Abs. 1 verpflichtet ist und ob die Rechtsgutsverletzung kausal auf den Reisemangel zurückzuführen ist. Sie unternehmen hier die oben unter Rn. 547 ff. bereits erörterten Prüfungsschritte.

566

Art und Umfang des Ersatzes richten sich beim Schmerzensgeld ausschließlich nach § 253 Abs. 2. Auch § 254 findet keine Anwendung – vielmehr wird ein etwaiges Mitverschulden bei der Bemessung des Schmerzensgeldbetrages berücksichtigt.

Siehe dazu im Skript „S_JURIQ-SchuldAT1/Teil_7/Kap_D/Abschn_I/Rz_390Schuldrecht AT I“ Rn. 390 ff.

Der Verletzte kann eine „angemessene Entschädigung“ in Geld verlangen, deren Betrag in der Klausur aber nicht auszurechnen ist.

567

Eine im Pauschalreisevertrag enthaltene Haftungsbeschränkung wird in der Regel wegen § 651p Abs. 1 Nr. 1 (keine Beschränkung bei Körperschäden!) oder – bei Verwendung von AGB – wegen § 309 Nr. 7 unwirksam sein.

Hinweis

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Ein Schmerzensgeldanspruch kann sich daneben oder stattdessen auch aus § 253 Abs. 2 i.V.m. §§ 823 ff. ergeben. Das ist dann der Fall, wenn die Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 253 Abs. 2 auf ein deliktisches Verhalten des Reiseveranstalters bzw. seiner Repräsentanten i.S.d. § 31 oder seiner Verrichtungsgehilfen (§ 831) zurückzuführen ist.

Die deliktische Haftung hat den Vorteil, dass sie nicht den Beschränkungen aus § 651p unterworfen ist.

In prozessualer Hinsicht denken Sie hier an die Möglichkeit einer erleichterten Antragstellung i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da der Reisende einen der Höhe nach unbezifferten Klageantrag stellen kann.

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