Schuldrecht Besonderer Teil 1 - Aufwendungsersatz des Käufers aus Mangel aus §§ 437 Nr. 3, 284

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Schuldrecht Besonderer Teil 1

Aufwendungsersatz des Käufers aus Mangel aus §§ 437 Nr. 3, 284

VIII. Aufwendungsersatz aus §§ 437 Nr. 3, 284

 

Prüfungsschema

Wie prüft man: Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 284

I.

Anspruchsentstehung

 

1.

Anspruchsvoraussetzungen für Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 oder 283 oder §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 bis auf die Prüfungspunkte „Ersatzfähiger Schaden“ und „Art und Umfang des Schadensersatzes“

 

2.

Aufwendungen im Vertrauen auf Erhalt der Leistung

 

 

a)

Entstandene Aufwendungen

 

 

b)

im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung

 

 

c)

Zusammenhang zwischen Aufwendung und Vertrauen

 

3.

Nutzlosigkeit der Aufwendungen infolge des Mangels

 

4.

Beschränkung oder Ausschluss des Anspruchs aus Billigkeitsgründen

 

5.

Keine Nutzlosigkeit der Aufwendungen aus anderen Gründen

 

6.

Vorteilsausgleichung

II.

Rechtsvernichtende Einwendungen, insbesondere

 

 

Erfüllung und Erfüllungssurrogate

III.

Durchsetzbarkeit

 

1.

Fälligkeit

 

2.

Einreden

339

Statt des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung aus einer der oben genannten Anspruchsgrundlagen kann der Käufer Aufwendungsersatz verlangen. Er muss sich also zwischen Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz entscheiden.

Hinweis

Beachten Sie bitte, dass der Anspruch auf Schadensersatz „neben der Leistung“ aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 durch die Wahl des Aufwendungsersatzanspruchs aus § 284 BGB nicht ausgeschlossen wird. Beide Ansprüche können selbständig nebeneinander geltend gemacht werden. Auch vor diesem Hintergrund ist die richtige Einordnung einer geltend gemachten Position als Schadensersatzverlangen statt oder neben der Leistung wichtig. Wer (voreilig) Schadensersatz statt der Leistung verlangt, kommt nicht mehr zum Anspruch aus § 284 BGB zurück und umgekehrt.

Siehe dazu Lorenz JuS 2008, 673 ff.

340

Aus der tatbestandlichen Alternativität zum Schadensersatz statt der Leistung folgt zunächst, dass der Aufwendungsersatzanspruch aus § 284 nur unter den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung geltend gemacht werden kann. Die haftungsbegründenden Voraussetzungen des – je nach Behebbarkeit des Mangels einschlägigen – Anspruches auf Schadensersatz statt der Leistung werden damit zu Voraussetzungen auch des Anspruches aus § 284. Selbstverständlich gilt die Übernahme von Tatbestandsmerkmalen nicht für die Prüfungspunkte „ersatzfähiger Schaden“ und „Art und Umfang des Schadensersatzes“. Es geht bei § 284 ja gerade nicht um den Ersatz von Schäden, die sich zurechenbar aus der Pflichtverletzung ergeben, sondern um den Ersatz von Aufwendungen, die bei hypothetischem Verlauf ohnehin angefallen wären.

Beispiel

V verkauft dem K Parkettstäbe, die K selber vom Handwerker H verlegen lässt. Nun erweisen sich die gelieferten Parkettstäbe wegen eines Produktionsfehlers als mangelhaft. Die Kosten des Handwerkers stellen Aufwendungen dar, die K gerade im Vertrauen auf die fehlerfreie Beschaffenheit gemacht hat und die deshalb auch bei mangelfreier Leistung angefallen wären. Deshalb kann der K eine Erstattung dieser Kosten alleine aus §§ 437 Nr. 3, 284 beanspruchen,

BGH Urteil vom 15.7.2008 (Az: VIII ZR 211/07) unter Tz. 32 = NJW 2008, 2837 ff. was eine Haftung des V auf Schadensersatz statt der Leistung voraussetzt. Eine solche Haftung kann sich hier nur aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 ergeben (vorherige Fristsetzung gegenüber V erforderlich!), da eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung möglich ist und für eine Unzumutbarkeit nach § 275 Abs. 2 keine Anhaltspunkte bestehen.

341

Mit den übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 284 haben wir uns bereits an anderer Stelle ausführlich beschäftigt,

Siehe dazu im Skript S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_3/Kap_D/Rz_232S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_3/Kap_D/Abschn_III/Rz_232 „Schuldrecht AT II“ Rn. 234 ff„Schuldrecht AT II“ Rn. 234 ff. so dass wir auf die dort gemachten Ausführungen verweisen können.

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Der Aufwendungsersatzanspruch wird – wie der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung – erst mit Geltendmachung fällig. Macht der Käufer ihn geltend, erlischt sein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und umgekehrt. Analog § 281 Abs. 4 erlischt in jedem Fall sein Nacherfüllungsanspruch, sofern dieser nicht bereits nach § 275 ausgeschlossen war.

Die Verjährung richtet sich nach §§ 438, 475e.

343

Hat der Käufer zugleich den Rücktritt erklärt, besteht nach dem Rechtsgedanken des § 325 zwischen § 347 Abs. 2 und § 284 freie Konkurrenz.

Siehe im Skript S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_3/Kap_F/Abschn_II/Nr_5/Rz_279„Schuldrecht AT II“ Rn. 279 ff.„Schuldrecht AT II“ Rn. 279 ff.

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