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Schließlich verlangt § 285, dass der Schuldner den Ersatzgegenstand gerade für den geschuldeten Gegenstand, dessen Leistung ihm unmöglich geworden ist, erlangt hat.
BGH Urteil vom 10. Mai 2006 (Az. XII ZR 124/02) = NJW 2006, 2323 m.w.N.Hier ist sehr „spitzfindiges“ Vorgehen gefragt.
Beispiel
V vermietet dem M ein Haus, das er gegen Zerstörung und Beschädigung durch Feuer versichert hat. Das Haus brennt eines Tages wegen Blitzeinschlages ab. Die Versicherung zahlt dem V die Versicherungssumme aus.
Hier besteht keine Identität, so dass M die Versicherungssumme nicht über § 285 herausverlangen kann. Dem V ist durch den Brand die gem. § 535 geschuldete Überlassung des Hauses unmöglich geworden. Die Versicherungssumme ist aber nicht der Ersatz für den Besitz, sondern der Ersatz für das zerstörte Eigentum. Eigentum schuldete der V dem M aber nicht.
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Welchen Wert das Surrogat im Vergleich zu dem geschuldeten Gegenstand hat, ist nach dem Tatbestand des § 285 unerheblich. Der Gläubiger hat in jedem Fall Anspruch auf das gesamte Surrogat, auch wenn es den Wert der unmöglich gewordenen Leistung übersteigt.
Palandt-Grüneberg § 285 Rn. 9.