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Grundvoraussetzung des Anspruchs aus § 285 ist zunächst das Bestehen eines (vertraglichen oder gesetzlichen) Schuldverhältnisses. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Ein vertragliches Schuldverhältnis muss nicht unbedingt vorliegen (vgl. auch die systematische Stellung des § 285 im 2. Buch des BGB).