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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1 - III. Gläubigerwechsel durch Abtretung (§ 398)

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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1

III. Gläubigerwechsel durch Abtretung (§ 398)

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Nach § 398 S. 1 kann eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem Dritten auf diesen übertragen werden. Die Abtretung ist ein Verfügungsvertrag, vergleichbar mit der Übereignung einer Sache. Gemeinsamkeit beider Rechtsgeschäfte ist, dass ein bestehendes Recht durch Rechtsgeschäft unmittelbar übertragen werden soll.

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Übereignung einer Sache nach § 929 S. 1 und Abtretung einer Forderung haben daher gemeinsam, dass hierfür zunächst eine Einigung der Parteien erforderlich ist. Während sich im Falle des § 929 S. 1 die Parteien über die Übertragung des Eigentums einigen, hat im Falle des § 398 die Einigung die Übertragung der Forderung zum Gegenstand.

Ein wichtiger Unterschied besteht jedoch: Bei Übereignung einer beweglichen Sache nach § 929 S. 1 ist noch ein Vollzugselement (Übergabe oder Besitzkonstitut bzw. Vindikationszession) erforderlich, bei der Forderungsabtretung dagegen nicht.

In beiden Fällen muss der Verfügende aber „Berechtigter“ sein. Dies ist bei Übereignung einer beweglichen Sache entweder der „verfügungsbefugte Eigentümer“ oder der „verfügungsbefugte Nichteigentümer“. Im Falle des § 398 ist dies der „verfügungsbefugte Inhaber“ oder der „verfügungsbefugte Nichtinhaber“ der Forderung.

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Gemeinsam haben daher beide Verfügungsgeschäfte die Einigung der Parteien und die Berechtigung des Übertragenden. Daraus ergibt sich für die Forderungsabtretung folgendes Klausurprüfschema:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Die Übertragung einer Forderung durch Abtretung nach § 398

I.

Einigung über die Abtretung der Forderung

 

 

1.

Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes Rn. 39 ff.

 

 

2.

Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen

 

 

 

a)

keine verbotswidrige Abtretung Rn. 46

 

 

 

b)

keine sittenwidrige Abtretung Rn. 47 ff.

 

II.

Berechtigung des Zedenten

 

 

1.

Zedent verfügungsbefugter Forderungsinhaber

 

 

 

a)

Forderungsinhaber

 

 

 

 

 

Mehrfache Abtretung

Rn. 50

 

 

 

 

Vorausabtretung

Rn. 51 ff.

 

 

b)

Keine Verfügungsbeschränkungen

 

 

 

 

aa)

Verbot wegen inhaltlicher Veränderung (§ 399 Var. 1)

 

 

 

 

 

 

Abtretung eines Befreiungsanspruchs

Rn. 57 ff.

 

 

 

bb)

Vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot (§ 399 Var. 2)

 

 

 

 

 

 

Sonderfälle des § 405 Var. 2 und § 354a Abs. 1 S. 1 HGB

Rn. 52 ff.

 

 

 

cc)

Abtretungsverbot wegen Unpfändbarkeit (§ 400)

 

 

 

 

dd)

Besondere Verbotstatbestände (z.B. § 717)

 

 

2.

Zedent verfügungsbefugter Nichtinhaber der Forderung

 

 

 

 

Gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Ermächtigung des Zedenten

 

 

3.

Erwerb trotz fehlender Verfügungsbefugnis

 

 

 

a)

Die Forderung besteht nicht: Sonderfall des § 405 Alt. 1

 

 

 

b)

Die Forderung besteht, aber es fehlt die Verfügungsbefugnis

 

 

 

 

aa)

Gutgläubiger Forderungserwerb vom Erbscheinserben, § 2366

 

 

 

 

bb)

Heilung der fehlenden Verfügungsbefugnis, §§ 185 Abs. 2

 

Hinweis

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Wie für alle Prüfungsschemata gilt auch hier: Bei dem oben vorgeschlagenen Prüfungsschema handelt es sich um ein gedankliches Prüfungsraster. Keinesfalls müssen Sie in einer Klausur zu allen Punkten Ausführungen machen, sondern nur zu denjenigen, die nach dem Sachverhalt einschlägig sein könnten und deshalb Anlass für eine nähere Befassung geben.

Lassen Sie uns vorab noch ein paar wichtige Aufbaufragen klären:

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Wenn Sie den Anspruch des neuen Gläubigers (= „Zessionars“) prüfen, spielt die Frage der Abtretung/Legalzession bereits bei der Anspruchsentstehung eine Rolle. Der Anspruch kann in der Person des neuen Gläubigers ja nur entstanden sein, wenn auch die Voraussetzungen der Abtretung bzw. Legalzession vorliegen.

Expertentipp

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Der „Einstiegssatz“ könnte wie folgt lauten:

„Dem A könnte ein Anspruch gegen B aus abgetretenem/übergeleitetem Recht des C zustehen.“

In das Normenzitat sollte dabei ein „i.V.m. § 398“ bzw. der jeweilige gesetzliche Übertragungstatbestand (z.B. „§ 426 Abs. 2“) angehängt werden, um dem Korrektor deutlich zu machen, dass Sie einen abgeleiteten Anspruch prüfen.

Bevor Sie abgeleitete Ansprüche prüfen, sollten Sie auf jeder Anspruchsgrundlagenebene immer erst an Ansprüche denken, die der Anspruchssteller unmittelbar in seiner Person erworben hat, vgl. dazu im Skript „BGB AT I“ unter Rn. 14 ff.

Hier stellt sich aufbautechnisch die Frage, ob man erst die Abtretung bzw. den gesetzlichen Zessionstatbestand oder zuerst die Entstehung der Forderung und dann anschließend den Übertragungstatbestand prüft. Hier sind zwei Varianten möglich:

Sie können mit dem Übertragungstatbestand beginnen und inzident das Bestehen der Forderung bei Abtretung unter dem Gesichtspunkt der Verfügungsbefugnis des Zedenten prüfen.

Vgl. Petersen Allgemeines Schuldrecht Rn. 413. Ist das Abtretungsgeschäft aus anderen Gründen unwirksam bzw. die Voraussetzung einer Legalzession nicht erfüllt, kommt es auf den Bestand der Forderung nicht mehr an.

Ebenso gut können Sie aber auch erst einmal das Entstehen der Forderung untersuchen und sodann den Übertragungstatbestand entlang der unter Rn. 33 vorgestellten Prüfungspunkte begutachten.

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Nach der Übertragung liegende Einwendungen sind sodann auf der zweiten Stufe „Anspruch erloschen“ zu prüfen. Hier ist insbesondere an die Tatbestände der §§ 406, 407 zu denken.

Dazu nachfolgend unter Rn. 218 ff. und 263 ff.

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Prüfen Sie den Anspruch des Abtretenden (= Zedenten) führt eine wirksame Abtretung zu einem Erlöschen des Anspruches in der Person des bisherigen Gläubigers und stellt insoweit eine selbstständige rechtsvernichtende Einwendung dar. Die Abtretung ist dann unter dem zweiten Prüfungsschritt „Anspruch erloschen“ zu behandeln.

Expertentipp

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Der „Einstiegssatz“ könnte hier folgendermaßen lauten:

„Möglicherweise ist der Anspruch des A aber durch Abtretung gem. § 398 auf den C übergegangen. Ein solcher Übergang hätte zur Folge, dass das zwischen A und B entstandene Schuldverhältnis insoweit erloschen ist.“

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