Schuldrecht Allgemeiner Teil 1

Berechtigung des Zedenten

2. Berechtigung des Zedenten

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Wie jedes Verfügungsgeschäft, kennt auch die Abtretung als besondere Wirksamkeitsvoraussetzung die Verfügungsbefugnis des Abtretenden (= Zedenten). Die Abtretung durch eine nicht berechtigte Person ist unwirksam.

a) Zedent verfügungsbefugter Forderungsinhaber

aa) Forderungsinhaber

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Zur Abtretung ist grundsätzlich der Gläubiger der abgetretenen Forderung berechtigt. Steht die Forderung mehreren Personen gemeinschaftlich zu, sind diese nur gemeinsam zur Abtretung berechtigt.

Beispiel

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Gesamthänderisch gebundene Nachlassforderung der Miterben (§ 2040 Abs. 1), Forderungen einer Bruchteilsgemeinschaft (§ 747 S. 2).

Expertentipp

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Unter dem Punkt „Verfügungsbefugnis des Zedenten“ ist somit zu prüfen, ob die abgetretene Forderung zum Zeitpunkt der Abtretung noch zugunsten des Zedenten besteht.

Schreiber JURA 2007, 266, 267 unter Ziff. II.

Prüfen Sie die Abtretung auf der ersten Ebene „Anspruch (des Zessionars) entstanden?“, ist spätestens an dieser Stelle inzident die gesamte Entstehung des abgetretenen Anspruches und der Fortbestand des Anspruches in der Hand des Gläubigers (des Zedenten) bis zur Abtretung zu prüfen (zu den Aufbauvarianten siehe oben unter Rn. 34 ff.). Ergibt Ihre Prüfung, dass der Anspruch nicht entstanden ist, geht die Abtretung von vorneherein ins Leere.

Ist die Forderung zugunsten des Zedenten einmal entstanden, ist an dieser Stelle weiter zu untersuchen, ob der Zedent die Forderung vor der Abtretung an eine andere Person durch vorherige Verfügung verloren hat oder ob die Forderung zuvor erloschen ist.

(1) Rechtslage bei mehrfacher Abtretung

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Bei mehrfacher Abtretung gilt das so genannte „Prioriätsprinzip“: Grundsätzlich ist nur die zeitlich erste Abtretung maßgebend und verbraucht die Verfügungsbefugnis des Zedenten. Das gilt sowohl für die Abtretung bestehender als auch für die Abtretung künftiger Forderungen.

BGH Urteil vom 14. Juli 2004 (Az: XII ZR 257/01) unter Ziff. II 1 = NJW 2005, 1192; Grünberg/Grüneberg § 398 Rn. 24.

Bei der Abtretung bestehender Forderungen ist dies unmittelbar einsichtig: Mit Abschluss der Abtretungsvereinbarung wechselt die Forderung auf den neuen Gläubiger (Zessionar), § 398 S. 2. Bei jeder nachfolgenden Abtretung kann der bisherige Zedent keine Verfügungsmacht mehr haben.

Expertentipp

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Beachten Sie, dass nur eine wirksame Abtretung eine zeitlich spätere Abtretung nach dem Prioritätsprinzip ausschließen kann. Die zeitlich frühere Abtretung kann sich nur dann durchsetzen, wenn sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen. An den erforderlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen ändert das Prioritätsprinzip nichts. Ist die erste Abtretung unwirksam, kommt die zweite Abtretung zum Zuge.

Bei einer Vorausverfügung ist also inzident deren Wirksamkeit zu untersuchen. Die Einleitung könnte wie folgt lauten:

„Möglicherweise war der A bei Abtretung aber nicht mehr zur Verfügung über die Forderung berechtigt. Er könnte seine Verfügungsmacht durch die zeitlich vorausgegangene Abtretung der Forderung an den B verloren haben. Nach dem Prioritätsprinzip schließt die zeitlich erste Verfügung die Wirksamkeit einer nachfolgenden Verfügung durch dieselbe Person über den identischen Gegenstand aus. Dies gilt allerdings nur, wenn die zeitlich vorausgehende Abtretung ihrerseits wirksam ist. Der Wirksamkeit der vorausgegangenen Abtretung der Forderung an B könnte der Einwand der (z.B. Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1) entgegenstehen …“

(2) Rechtslage bei Vorausabtretung

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Eine Abtretung kann auch in Bezug auf künftige Forderungen vereinbart werden. Dies ergibt sich aus § 185 Abs. 2 S. 1 Var. 2: Wenn die Verfügung eines Nichtberechtigten wirksam wird, wenn er das Recht später erwirbt, muss eine solche Verfügung auch von Anfang an für diesen Fall vereinbart werden können.

Grüneberg/Grüneberg § 398 Rn. 11; Schreiber JURA 2007, 266, 267 unter Ziff. I 2. Auch hier muss der Forderungskreis so genau beschrieben werden, dass die Forderung bei ihrer Entstehung eindeutig der Abtretung zugeordnet werden kann.BGH NJW 2000, 276, 278 unter Ziff. III; Grüneberg/Grüneberg § 398 Rn. 14.

Beispiel

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Als klassischer Fall kann uns wieder der „verlängerte Eigentumsvorbehalt“ dienen, bei dem der Händler seinem Lieferanten die Kaufpreisforderungen gegen seine Abnehmer aus Weiterveräußerung der gelieferten Ware abtritt. Anhand der Vereinbarung lässt sich eindeutig bestimmen, welche Forderungen erfasst werden, nämlich nur (1) Forderungen aus Kaufverträgen (2) des Händlers (3) mit seinen Abnehmern (4) über die „gelieferte Ware“. Forderungen des Händlers wegen des Verkaufs anderer Waren fallen also nicht unter die Abtretungsvereinbarung. Zu unbestimmt und deswegen wirkungslos wäre eine Vereinbarung, wonach künftig entstehende Forderungen gegen „Premiumkunden“ abgetreten werden. Hier lässt sich anhand der Bezeichnung „Premiumkunde“ der jeweilige Schuldner nicht hinreichend sicher bestimmen.

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Entsprechend § 185 Abs. 2 S. 1 Var. 2 wird die Vorausabtretung erst in dem Moment wirksam, in dem der Zedent die Forderung erwirbt.

Grüneberg/Grüneberg § 398 Rn. 11. Erst dann kann das verwirklicht werden, was § 398 S. 2 beschreibt, nämlich, dass der Zessionar an die Stelle des alten Gäubigers (Zedenten) tritt.Grüneberg/Grüneberg § 398 Rn. 11. Die §§ 398, 413 erlauben die Übertragung von Forderungen und anderen Rechten, aber nicht die Abtretung von Erwerbsaussichten.Grüneberg/Grüneberg § 398 Rn. 11. Der Zedent muss also zumindest für eine juristische Sekunde selbst die Gläubigerstellung einnehmen, um überhaupt etwas abtreten zu können. Im Grundsatz führt die Vorausabtretung also zu einem „Durchgangserwerb“ vom Zedent zum Zessionar.

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Kein Durchgangserwerb, sondern Direkterwerb des Zessionars soll aber dann gelten, wenn der Zedent bei Abtretung schon mehr hat als eine bloße Erwerbsaussicht: Bei aufschiebend bedingt begründeten Forderungen ist die Forderung vor Bedingungseintritt zwar noch nicht entstanden. Es existiert aber schon ihre Rechtsgrundlage, weshalb § 161 bereits Verfügungen über ein derart angelegtes Recht gestattet. Daraus folgt, dass eine bedingt begründete Forderung vor Bedingungseintritt wirksam abgetreten werden kann mit der Folge, dass der Zessionar die Forderung direkt erwirbt, wenn die Bedingung eintritt.

Grüneberg/Grüneberg § 398 Rn. 11

Beispiel

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V hat mit K einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über sein Grundstück abgeschlossen, das V an den M vermietet hat. Gleichzeitig wurde die Auflassung erklärt. Mit Eintragung im Grundbuch (vgl. § 873) tritt K gem. §§ 566, 578 in die Rechte und Pflichten des zwischen V und M bestehenden Mietverhältnisses ein. Tritt K seine künftigen Mietforderungen gegen den M vor Eintragung an den C ab, wird C bei Eintragung des K unmittelbar Gläubiger der ab diesem Zeitpunkt fälligen Mietforderungen.

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Bei der Vorausabtretung künftiger Forderungen gilt ebenfalls das Prioritätsprinzip, obwohl dies nicht zwingend erscheint: Schließlich hat der Zedent im Zeitpunkt der Einigung über die Vorausabtretung selbst noch keine Forderung und damit noch keine Verfügungsmacht. Man kann sich das Prioritätsprinzip hier aber wieder damit erklären, dass der Gläubiger mit der ersten Vorausabtretung seine künftige Verfügungsmacht „verbraucht“ hat. Wenn der Gläubiger eine bestehende Forderung nur einmal abtreten kann, kann er diese Verfügung auch im Voraus nur einmal treffen. Dies finden Sie im Gesetz in § 185 Abs. 2 S. 2 wieder.

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Die Verfügungsmacht kann dem Gläubiger ausnahmsweise kraft Gesetzes entzogen worden sein. Dieser hat dann trotz Gläubigerstellung keine Verfügungsbefugnis.

Beispiel

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Anordnung der Nachlassverwaltung (§ 1984 Abs. 1 S. 1), Testamentsvollstreckung (§ 2211 Abs. 1), Pfändung der Forderung (§ 829 ZPO) oder auch nach der Insolvenzordnung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gläubigervermögen (§§ 80, 81 InsO).

Dann sind kraft Gesetzes besondere Verwalter bestimmt, die anstelle des Gläubigers zur Verfügung berechtigt sind.

b) Keine Verfügungsbeschränkungen

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Keine Verfügungsbeschränkungen

Als besonderes Wirksamkeitshindernis kennt das Abtretungsrecht außerdem noch besondere Abtretungsverbote. Die Abtretung einer Forderung unter Verstoß gegen ein Abtretungsverbot führt zur Unwirksamkeit der Abtretung. In diesen Fällen fehlt dem Zedenten die Verfügungsbefugnis

Grüneberg/Grüneberg § 399 Rn. 12; Grüneberg/Ellenberger § 137 Rn. 137 Rn. 2..

Expertentipp

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Haben Sie wegen Verstoßes gegen ein Abtretungsverbot die Nichtigkeit der Abtretung festgestellt, ist an eine Umdeutung der gescheiterten Abtretung nach § 140 in eine Einziehungsermächtigung, also eine Ermächtigung zur Geltendmachung des abzutretenden Rechts im eigenen Namen zu denken.

BGH Urteile vom 12. April 2007 (Az: VII ZR 50/06) unter Tz. 27 ff. = NJW 2007, 1957 ff. und vom 7. Dezember 2001 (Az: V ZR 65/01) unter Ziff. II 1 = NJW 2002, 2038; Grüneberg/Ellenberger § 140 Rn. 9. Dies stellt in der Regel keine unzulässige Umgehung der Abtretungsverbote dar, da die Forderung beim bisherigen Gläubiger verbleibt und dieser die Ermächtigung nach § 183 jederzeit widerrufen kann, also noch „Herr des Anspruchs“ bleibt.

(1) Verbot wegen inhaltlicher Veränderung (§ 399 Var. 1)

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Eine Forderung kann nach § 399 Var. 1 nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger „nicht ohne Veränderung ihres Inhalts“ erfolgen kann.

Eine solche Inhaltsänderung wird bei Zweckbindung eines Anspruches, bei höchstpersönlichen Ansprüchen und unselbstständigen akzessorischen Ansprüchen angenommen.

BGH Urteil vom 2. Juli 2003 (Az: XII ZR 34/02) unter Ziff. 3a = NJW 2003, 2987 f.; Schreiber JURA 2007, 266, 267 unter Ziff. III.

 

Fall 1: Zweckbindung

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Wegen Zweckbindung kann beispielsweise der Anspruch auf Befreiung von einer bestimmten Verbindlichkeit grundsätzlich nicht abgetreten werden.

Beispiel

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Angenommen, der A kauft als „Strohmann“ im Auftrag des B im eigenen Namen ein Grundstück durch Abschluss eines notariell beurkundeten Kaufvertrags mit V. Der Kaufpreis soll nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch gezahlt werden. Vor Zahlung des Kaufpreises kann A wegen der bereits begründeten Verbindlichkeit nach §§ 670, 257 von B Befreiung von seiner Zahlungspflicht verlangen. Tritt A nun diesen Befreiungsanspruch an C ab, liefe der Befreiungsanspruch ins Leere. Den C trifft keine Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag, von der ihn der B befreien könnte.

Looschelders Schuldrecht AT § 14 Rn. 4. Folglich ist der Befreiungsanspruch grundsätzlich unabtretbar.

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Davon lässt man jedoch eine Ausnahme zu. Der Befreiungsanspruch kann an den Gläubiger der freizustellenden Verbindlichkeit abgetreten werden, im Beispiel also an den V. Er wandelt sich dann in einen Anspruch auf die diesem geschuldete Leistung um, im Beispiel also in einen Zahlungsanspruch.

St. Rspr.; z.B. BGH Urteil vom 4. November 2009 (Az: III ZR 113/09) unter Tz. 10 = ZIP 2010, 1299 ff.; Grüneberg/Grüneberg § 399 Rn. 4. Zwar stellt auch dies eine inhaltliche Änderung dar – diese wird jedoch nicht als wesentlich angesehen. Schließlich muss der Schuldner dem neuen Gläubiger im Ergebnis das leisten, was er auch zur Befreiung des alten Gläubigers hätte bewirken müssen:Looschelders Schuldrecht AT § 52 Rn. 24ff. Um den A im vorstehenden Beispiel von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien, hätte B im Ergebnis den Kaufpreis ohnehin an V zahlen müssen.

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Die Zweckbindungsfälle lassen sich dem Wortlaut des § 399 Var. 1 gut zuordnen, so dass die Fälle leicht zu erkennen sind.

 

Fall 2: Höchstpersönliche Ansprüche

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Die Fallgruppe der Unabtretbarkeit höchstpersönlicher Ansprüche ist eng mit den Fällen der Zweckbindung verbunden – die Grenzen sind fließend.

Beispiel

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Anspruch auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft aus § 1353 Abs. 1 S. 2; Anspruch auf Beistand und Rücksichtnahme aus § 1618a; familienrechtliche Unterhaltsansprüche; Ansprüche des Arbeitnehmers auf Urlaub; Anspruch eines Beleidigten gegen den Beleidiger auf Unterlassung von weiteren ehrverletzenden Äußerungen.

 

Fall 3: Unselbstständige akzessorische Ansprüche

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Aus § 401 Abs. 1 folgt, dass die dort genannten „akzessorischen“ Nebenrechte nicht selbstständig übertragen werden können. Sie können nur zusammen mit der gesicherten Forderung übertragen werden. Zwar werden diese Fälle häufig als Anwendungsfall des § 399 Var. 1 begriffen.

Vgl. Grüneberg/Grüneberg § 399 Rn. 7; Schreiber JURA 2007, 266, 267 unter Ziff. III. Sie können aber ebenso auf § 401 Abs. 1 bzw. die spezialgesetzlichen Regeln zu bestimmten akzessorischen Sicherungsrechten, nämlich §§ 1153 Abs. 2, 1250 Abs. 1 S. 2 abstellen.

Beispiel

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Nicht selbstständig abtretbar sind deshalb die Ansprüche aus einer Hypothek (vgl. auch § 1153), aus einer Bürgschaft sowie aus einem Pfandrecht an beweglichen Gegenständen (vgl. auch § 1250).

Expertentipp

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Wenn Sie den Übergang eines akzessorischen Rechts wie z.B. der Bürgschaft prüfen wollen, müssen Sie folglich immer auf den Übergang der gesicherten Hauptforderung abstellen und zunächst diesen prüfen. Erst wenn der Übergang der Forderung feststeht, ist im Anschluss zu fragen, ob das akzessorische Nebenrecht beim Forderungsübergang noch bestand. Im Normzitat ist der Übergang z.B. einer Bürgschaft durch Abtretung durch die Aufnahme des § 401 Abs. 1 kenntlich zu machen, also „Übergang nach §§ 398, 401 Abs. 1“. Beim gesetzlichen Forderungsübergang zitieren Sie „§§ 412, 401 Abs. 1“.

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Wegen ihrer untrennbaren Verbindung mit dem Stammrecht sind auch die Ansprüche zur Verwirklichung absoluter Rechte, insbesondere des Eigentums, nicht abtretbar. Daher können die Ansprüche aus §§ 894, 985 und 1004 nicht selbstständig ohne das Eigentum übertragen werden.

Grüneberg/Herder § 894 Rn. 5, § 985 Rn. 1 und § 1004 Rn. 2.

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Wegen besonderer Verbindung zu einem bestimmten Anspruch werden schließlich auch der Anspruch auf Erteilung einer Quittung aus § 368 und der Anspruch auf Rechnungslegung (etwa aus § 666 als Hilfsanspruch zum Hauptanspruch aus § 667) als unselbstständig und damit nicht isoliert abtretbar angesehen.

Grüneberg/Grüneberg § 398 Rn. 7.

(2) Vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot (§ 399 Var. 2)

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Nach § 399 Var. 2 kann die Abtretung durch Vereinbarung zwischen dem bisherigen Gläubiger und dem Schuldner ausgeschlossen worden sein (sog. VinkulierungLat. Vinculum = die Fessel). Nach ganz h.M. stellt die zweite Variante des § 399 eine Ausnahme zu § 137 S. 1 dar. Nach § 137 S. 1 kann einer Person ihre Macht zur Verfügung über ihr zustehende Rechte durch Vertrag nicht genommen werden. Dies erlaubt § 399 Var. 2 aber für Forderungen. Die Forderung ist bei vereinbartem Abtretungsverbot also – wie in den sonstigen Fällen der §§ 399, 400 – ein unübertragbares Recht. Dies wird mit dem Wortlaut „kann nicht abgetreten werden“ eingangs des § 399 begründet.

BGH NJW 1997, 3434, 3435 unter Ziff. 1a m.w.N.; Schreiber JURA 2007, 266, 267 unter Ziff. III.

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Das Zustandekommen einer Vereinbarung über ein Abtretungsverbot folgt den allgemeinen Regeln.

Vgl. dazu Skript „BGB AT I“.

Die Vereinbarung über das Abtretungsverbot kann formlos geschlossen und auch in AGB wirksam vereinbart werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsverbot nicht besteht oder besondere Belange des Vertragspartners an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen. Dann verstößt das Abtretungsverbot gegen § 307 Abs. 1 S. 1 und ist wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam.

BGH Urteil vom 13. Juli 2006 (Az: VII ZR 51/05) unter Tz. 13 ff. = NJW 2006, 3486; AG Frankfurt (Az: 31 C 3120/05-17) = ZGS 2006, 210 ff. zur Abtretung von Ansprüchen auf Teilnahme an einem Fußballspiel – das Interesse der FIFA am Abtretungsverbot wurde vor allem mit einem Schutz vor Hooligans begründet (sehr lesenswert!).

Beispiel

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A beliefert B mit Baustoffen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Darin lässt sich A die Werklohnforderungen in Höhe des Rechnungswertes abtreten, die B gegen seine Auftraggeber wegen Bauleistungen hat, bei denen Baustoffe des A verwendet wurden. Einen Teil der von A gelieferten Baustoffe verwendete B für die Errichtung eines Wohnhauses für die C GbR. In dem zwischen B und C geschlossenen Werkvertrag – einem von C gestellten Mustertext – heißt es: „Forderungsabtretungen sind unzulässig.“ Da B Rechnungen der A für die Baustofflieferungen nicht bezahlt, macht A Werklohnforderungen gegen C aus abgetretenem Recht des B geltend. C meint, die Abtretung sei wegen vereinbarter Unabtretbarkeit der Werklohnforderungen des B unwirksam.

Das vereinbarte Abtretungsverbot verstößt nicht gegen die guten Sitten und ist deswegen nicht nach § 138 Abs. 1 nichtig. Schließlich macht die C damit von einem in § 399 Var. 2 gesetzlich eröffneten Instrument Gebrauch. Möglicherweise benachteiligt die von C gestellte Klausel aber den B unangemessen und ist deshalb nach § 307 Abs. 1 S. 1 unwirksam. Dies ist dann der Fall, wenn ein schützenswertes Interesse der C an dem Abtretungsverbot nicht besteht oder besondere Belange des Vertragspartners (B) an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen. Bei einem Abtretungsverbot geht es dem Verwender mangels sonstiger Anhaltspunkte regelmäßig darum, für eine klare und übersichtliche Vertragsabwicklung zu sorgen. Dieses Interesse ist schützenswert, da ihm andernfalls eine Inanspruchnahme durch unbekannte Neugläubiger droht, deren Berechtigung erst geklärt werden muss.

BGH NJW 1997, 3434, 3425 unter Ziff. 2a. Ein das schützenswerte Interesse der C GbR überwiegender Belang des B kann nicht allein darin gesehen werden, dass dieser als Werkunternehmer vorleistungspflichtig und darum regelmäßig auf Lieferantenkredite angewiesen ist, um den Vertrag mit der C GbR überhaupt erfüllen zu können. Dies ist wegen § 641 die typische Interessen- und Sachlage beim Werkvertrag. Wenn man dies ausreichen lässt, würde man für den gesamten Bereich des Werkvertragsrechts ein Klauselverbot begründen und damit die berechtigten Interessen des Bestellers verkürzen. Die Kollision mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt genügt daher nicht, um eine unangemessene Benachteiligung zu bejahen.BGH Urteil vom 13. Juli 2006 (Az: VII ZR 51/05) unter Tz. 16 f. = NJW 2006, 3486. Die Abtretung ist damit in Bezug auf die gegen C gerichtete Werklohnforderung unwirksam.

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Das Abtretungsverbot kann einmal uneingeschränkt („Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag ist ausgeschlossen“) oder unter Zustimmungsvorbehalt vereinbart werden („Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer Zustimmung“). Auch im letzteren Fall ist eine Abtretung – wenn sie ohne Zustimmung des Schuldners erfolgt – endgültig unwirksam.

BGH NJW 1988, 1210, 1211 unter Ziff. III 1c.

Allerdings darf der Schuldner seine Zustimmung zur Abtretung des Gläubigers nicht unbillig verweigern.

BGH NJW-RR 2000, 1220 unter II 2c. Wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsverbot im Einzelfall nicht mehr besteht oder besondere Belange des Vertragspartners an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende Interesse des Verwenders nachträglich überwiegen, muss der Schuldner der Abtretung zustimmen. Er kann sich ab dem Moment, wo diese Voraussetzungen vorliegen, nach § 162 Abs. 1 nicht mehr auf die fehlende Zustimmung berufen.

68

Ein vertraglich wirksam vereinbartes Abtretungsverbot steht in zwei Sonderfällen der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen:

Nach § 354a Abs. 1 S. 1 HGB ist die Abtretung einer Geldforderung in bestimmten Fällen trotz wirksam vereinbarten Abtretungsverbotes wirksam. Die Vorschrift lautet:

Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam.

Die Vorschrift ist im nichtkaufmännischen Verkehr mangels planwidriger Regelungslücke nicht analog anwendbar.

BGH Urteil vom 13. Juli 2006 (Az: VII ZR 51/05) unter Tz. 10 ff. = NJW 2006, 3486 f.

§ 354a Abs. 1 S. 1 HGB löst damit im kaufmännischen Verkehr den Konflikt zwischen einem vereinbarten Abtretungsverbot und einer Vorausabtretung – insbesondere in verlängerten Eigentumsvorbehalten – zugunsten des Gläubigers einer Geldforderung auf. Ihm soll damit die Möglichkeit erhalten bleiben, Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt beziehen zu können, auch wenn er Abtretungsverbote seiner Kunden „schlucken muss“.

Hinweis

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§ 354a Abs. 2 HGB macht davon aber sogleich wieder eine Ausnahme: Danach gilt die Regelung in § 354a Abs. 1 HGB nicht für eine Forderung aus einem Darlehensvertrag, deren Gläubiger ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) ist.

Außerdem soll ein vereinbartes Abtretungsverbot dann gegenüber einem ahnungslosen Zessionar

Vgl. § 405 a.E. keine Geltung beanspruchen, wenn der Schuldner über die Forderung eine Urkunde ausgestellt hat, die dazu schweigt und wenn die Abtretung unter Vorlage dieser Urkunde vorgenommen wurde, § 405 Var. 2.

Hinweis

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Vor der Pfändung und Überweisung einer Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung nach §§ 829, 835 f. ZPO vermag ein vereinbarter Abtretungsausschluss ebenfalls nicht zu schützen, § 851 Abs. 2 ZPO.

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Ist eine Abtretung wegen Verstoßes gegen § 399 Var. 2 eigentlich unwirksam, gibt es eine Heilungsmöglichkeit, indem sich der Schuldner nachträglich mit der vereinbarungswidrigen Abtretung einverstanden erklärt.

Umstritten ist dabei allerdings, ob eine solche „Genehmigung“ analog §§ 184, 185 Abs. 2 auf den Zeitpunkt der Abtretung zurückwirkt („ex tunc“) oder erst für den Zeitpunkt der Genehmigung, also „ex nunc“ wirksam ist. Nach wohl h.M. handelt es sich bei der „Genehmigung“ des Schuldners letztendlich um eine Annahme des durch Abtretung des Gläubigers schlüssig erklärten Angebots zur Aufhebung des vertraglich vereinbarten Abtretungsverbotes. Die einvernehmliche Aufhebung wirkt ex nunc und nicht zurück.

BGH Urteil vom 2. Februar 2006 (Az: IX ZR 67/02) unter Tz. 31 = NJW 2006, 1800 ff.; BGH NJW 1990, 109, 110 f. unter Ziff. 3; Grüneberg/Grüneberg § 399 Rn. 12. Gegen eine Anwendung der §§ 184, 185 Abs. 2 spricht entscheidend, dass der Schuldner gerade nicht der Berechtigte ist, dessen Genehmigung § 185 Abs. 2 aber voraussetzt.BGH NJW 1990, 109, 110 f. unter Ziff. 3.

(3) Abtretungsverbot wegen Unpfändbarkeit (§ 400)

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§ 400 verbietet die Abtretung unpfändbarer Forderungen. Welche Forderungen unpfändbar sind, ergibt sich vor allem aus §§ 850 ff. ZPO. Der Sinn und Zweck des § 400 besteht darin, im öffentlichen Interesse zu verhindern, dass der Gläubiger (= in diesem Fall gleichzeitig der Vollstreckungsschuldner) durch eine Abtretung seine wirtschaftliche Lebensgrundlage verliert. Wegen dieses Schutzzwecks des § 400 soll die Vorschrift aber dann nicht anwendbar sein, wenn der Zedent vom Zessionar eine „wirtschaftlich gleichwertige“ Leistung erhält.

Grüneberg/Grüneberg § 400 Rn. 3. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Dritter dem Gläubiger die Leistung anstelle des Schuldners bereits wirtschaftlich verschafft hat und nun mit Hilfe der abgetretenen Forderung beim Schuldner Regress nehmen will.

Beispiel

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Auch der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens kann an eine Gewerkschaft abgetreten werden, wenn und soweit diese eine Streikunterstützung gezahlt hat, die den vom Arbeitgeber wegen des Streiks einbehaltenen Lohn ausgleicht.

BAG NJW 80, 1652, Grüneberg/Grüneberg § 400 Rn. 3.

(4) Sonstige Abtretungsverbote

71

Die Abtretungsverbote in den §§ 399, 400 sind nicht abschließend. Vielmehr sieht der Gesetzgeber auch an anderer Stelle Abtretungsverbote vor.

Manche gesetzlichen Abtretungsverbote gelten nur „im Zweifel“. In diesen Fällen können die Parteien die Abtretbarkeit ausdrücklich zulassen. Das Abtretungsverbot ist hier also nicht zwingend.

Beispiel

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Beispiel

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Anspruch auf Dienstleistung (§ 613 S. 2) oder Ausführung eines Auftrags (§ 664 Abs. 2).

c) Zedent verfügungsbefugter Nichtinhaber der Forderung

72

Besteht die Forderung, steht diese aber nicht dem Zedenten zu, kann sich seine Berechtigung noch aus § 185 Abs. 1 ergeben. Der tatsächliche Gläubiger kann ihn vorher durch empfangsbedürftige Willenserklärung ermächtigt haben (§§ 182, 183, 185 Abs. 1), seine Forderung im eigenen Namen abzutreten.

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