Schuldrecht Allgemeiner Teil 1

Leistungsverweigerung - Die Verjährungseinrede

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B. Die Verjährungseinrede

I. Wirkung der Verjährung

442

Gemäß § 194 Abs. 1 unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch) der Verjährung. Rechte, die keine Ansprüche sind, verjähren daher nicht. Für sie gibt es jedoch Ausschlussfristen oder andere zeitliche Grenzen.

Beispiel

Anfechtungsfristen, Kündigungsfristen, Rücktrittsfristen (§ 218), Ablauf des Marken- oder Urheberrechts

443

Gemäß § 214 Abs. 1 ist der Schuldner berechtigt, die Leistung nach Eintritt der Verjährung zu verweigern. Er muss dies nicht tun. Es steht ihm aber frei, sich auf die Verjährung zu berufen. Wegen dieses Wahlrechts stellt die Verjährung also eine „Einrede“ dar. Die Verjährung als solche hat also auf die Durchsetzbarkeit des Anspruches keine Auswirkungen. Anders ist es hingegen, wenn der Schuldner bei tatsächlich bestehender Verjährung von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. § 214 Abs. 1 führt dazu, dass der Anspruch dauerhaft gehemmt ist. Er kann jetzt gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Er ist wirtschaftlich wertlos.

II. Gegenstand der Verjährung

1. Grundregel

444

Wie bereits festgestellt, unterliegt nach § 194 Abs. 1 nur der Anspruch, also das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, der Verjährung. Man kann auch von „Forderung“ sprechen, wie dies in § 241 Abs. 1 gemacht wird.

445

Demgegenüber können Rechte wie z.B. das Urheberrecht oder das Markenrecht als solche nicht verjähren. Ebenfalls können Gestaltungsrechte wie das Anfechtungs-, Rücktritts-, Minderungs-, Widerrufs- oder Rücktrittsrecht nicht verjähren. Es handelt sich dabei um sog. „Gestaltungsrechte“. Insoweit gilt hier die Regel des § 218, der zu einer Ausschlussfrist führt, die an die Verjährung gekoppelt ist. Darauf werden wir noch zurückkommen.

2. Ausnahmen

446

Entgegen der Grundregel des § 194 Abs. 1 unterliegen aber nicht alle Ansprüche der Verjährung. Unverjährbar sind beispielsweise

der Anspruch auf Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft (§ 758),

der Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 898),

die Ansprüche aus eingetragenen Grundstücksrechten mit Ausnahme der Zinsrückstände und des Schadensersatzes (§ 902),

die Ansprüche aus dem gesetzlichen Nachbarrecht (§ 924),

der Anspruch auf Herstellung der ehelichen oder sonstigen familienrechtlichen Lebensgemeinschaft (§ 194 Abs. 2),

der Anspruch auf Teilung des Nachlasses unter Miterben (§§ 2042 Abs. 2, 758),

der Unterlassungsanspruch, solange der Schuldner ihm nicht zuwiderhandelt (§ 199 Abs. 5).

3. Verjährung und Konkurrenz

447

Jeder Anspruch verjährt grundsätzlich selbstständig nach den für ihn geltenden Regeln. Bestehen aus demselben Sachverhalt mehrere Ansprüche unterschiedlicher Art (Anspruchskonkurrenz), verjährt also jeder Anspruch nach den für ihn geltenden eigenständigen Regeln.

BGH NJW 1999, 713.

448

Dieser Grundsatz kennt jedoch Ausnahmen. Nach § 217 verjähren auch die Ansprüche auf abhängige Nebenleistungen (z.B. Zinsen aus einer Geldforderung) zusammen mit dem Hauptanspruch.

BGH NJW 1995, 252.

449

Wenn die selbstständige Verjährung mehrerer Ansprüche mit unterschiedlichen Verjährungsfristen den Zweck der kürzeren Verjährung vereiteln würde, gilt diese für alle Ansprüche.

Beispiel

Der kurzen Verjährung des § 548 Abs. 1 S. 1 unterliegen alle Ersatzansprüche des Vermieters, also nicht nur die vertraglichen Ersatzansprüche aus §§ 280 ff., sondern auch diejenigen aus unerlaubter Handlung.

Grüneberg/Weidenkaff § 548 Rn. 7.

4. Sonderregeln des § 218 für Rücktritt und Minderung

Sonderregeln des § 218
 450

Leistet ein Schuldner im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages (z.B. Kauf- oder Werkvertrag) nicht oder nicht vertragsgemäß (also mangelhaft), steht dem Gläubiger des gestörten Anspruches nach § 323 ein Rücktrittsrecht zu. Der gestörte Anspruch auf die Leistung unterliegt nach § 194 als solcher unproblematisch der Verjährung. Das Rücktrittsrecht kann jedoch nicht verjähren. Es handelt sich ja nicht um einen Anspruch, sondern um ein Gestaltungsrecht. Es wäre demzufolge möglich, dass der Anspruch auf die Leistung verjährt und der Gläubiger später nach Eintritt der Verjährung den Rücktritt erklärt. Mit dem Rücktritt wandelt sich das vertragliche Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Die daraus begründeten Ansprüche entstehen dadurch neu und unterliegen ihrerseits wieder eigenständig einer neuen Verjährung. Der säumige bzw. mangelhaft leistende Schuldner würde also auf diese Weise lange nach Eintritt der Verjährung mit seinem früheren Versäumnis wieder konfrontiert. § 218 versucht nun, den Gleichlauf von Primäranspruch und Rücktrittsrecht herzustellen. Er schafft für den Rücktritt eine Ausschlussfrist, die an die Verjährung des gestörten Anspruchs geknüpft ist. Der Rücktritt ist danach unwirksam, wenn der dem Rücktritt zugrunde liegende Anspruch auf die Leistung bzw. den Nacherfüllungsanspruch bei Schlechtleistung verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft.

III. Die regelmäßige Verjährung

1. Verjährungsfrist

451

Nach § 195 dauert die Regelverjährung drei Jahre. In drei Jahren verjähren also alle Ansprüche, die nicht ausnahmsweise einer anderen Verjährung im Allgemeinen Teil (§§ 196, 197 Abs. 1) oder außerhalb des Allgemeinen Teils des BGB unterworfen sind.

2. Beginn der Verjährung

452

Den Beginn der Regelverjährung behandelt § 199. Nach § 199 Abs. 1 beginnt die Regelverjährung des § 195 mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die anspruchsbegründenden Tatsachen und die Person des Schuldners erfahren hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erfahren können.

a) Entstehung des Anspruchs

453

Der Anspruch „entsteht“ i.S.d. § 199 Abs. 1, wenn er fällig wird und – zumindest mit einer Feststellungsklage – eingeklagt werden kann.

St. Rspr., z. B. BGH Urteil vom 8. Juli 2008 (Az: XI ZR 230/07) = NJW-RR 2009, 378 ff.

454

Der Schadensersatzanspruch entsteht in diesem Sinne mit dem Eintritt des ersten Schadens,

BGH NJW 1997, 2448. so dass die Verjährung insgesamt auch für alle vorhersehbaren Folgeschäden mit dem ersten Schaden beginnt.BGH NJW 2000, 861. Ausgenommen sind davon nur die nicht voraussehbaren Spätschäden.BGH NJW 2000, 801.

455

Der Unterlassungsanspruch entsteht erst mit der Zuwiderhandlung des Schuldners (§ 199 Abs. 5), früher kann er nicht geltend gemacht werden.

b) Jahresende

456

Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 aber nicht schon mit der Entstehung des Anspruchs, sondern erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruchssteller sowohl die anspruchsbegründenden Tatsachen als auch die Person des Anspruchsgegners kennt oder kennen musste. Der Anspruchssteller muss so viel wissen oder grob fahrlässig nicht wissen, dass er zumindest auf Feststellung hätte klagen können.

BGH NJW 1984, 661.

Hinweis

Auf die richtige Bewertung der anspruchsbegründenden Tatsachen kommt es nicht an. Lediglich in Ausnahmefällen kann ein Rechtsirrtum die Klage zunächst unzumutbar machen, so dass die Kenntnis der Tatsachen aufgrund des Rechtsirrtums noch nicht zu einem Beginn der Verjährung führen kann.

BGH NJW 1999, 2041.

457

Grob fahrlässig ist die Unkenntnis des Anspruchsstellers, wenn sich ihm eine Kenntnisnahme durch Ermittlungen förmlich aufdrängt. Nach § 166 Abs. 1 muss der Anspruchssteller sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis seines gesetzlichen Vertreters sowie seines Wissensvertreters zurechnen lassen, den er mit den erforderlichen Ermittlungen beauftragt hat.

BGH NJW 1996, 2934; NJW 2001, 885.

3. Höchstfristen

Höchstfristen

458

Da der Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Anspruchsstellers abhängt, kann sich die Regelverjährung um Jahre verlängern. Damit doch irgendwann Verjährung eintritt, hat der Gesetzgeber in § 199 Abs. 2 bis 4 Höchstfristen geschaffen. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Schadensersatzansprüchen und sonstigen Ansprüchen.

a) Höchstfristen für Schadensersatzansprüche

459

Gemäß § 199 Abs. 2 verjähren ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis spätestens in dreißig Jahren ab Schadenshandlung, Pflichtverletzung oder sonstigem Schadensereignis, die Ansprüche auf Schadensersatz wegen Tötung, Körperverletzung oder Freiheitsentziehung.

460

Nach § 199 Abs. 3 verjähren in zehn Jahren ab Entstehung und ohne Rücksicht auf die Entstehung in dreißig Jahren ab Schadensereignis sonstige Schadensersatzansprüche. Der frühere Zeitablauf geht bei beiden Varianten vor.

b) Höchstfristen für andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche

461

Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren in zehn Jahren ab ihrer Entstehung, § 199 Abs. 4.

IV. Ausnahmen nach §§ 196, 197

462

Innerhalb des Allgemeinen Teils des BGB gibt es Ausnahmen von der Regelverjährung und zwar sowohl hinsichtlich der Verjährungsfrist als auch des Fristbeginns.

1. Verjährung nach § 197 Abs. 1

a) Verjährungsfrist

463

Die in § 197 Abs. 1 genannten Ansprüche verjähren erst nach dreißig Jahren, also abweichend von der Regelverjährung des § 195. Dies gilt insbesondere für rechtskräftig festgestellte Ansprüche (Nr. 3);

b) Beginn

464

Die Verjährung für festgestellte Ansprüche der § 197 Nr. 3–6 beginnt nach § 201 ab Rechtskraft der Entscheidung, ab Errichtung des vollstreckbaren Titels oder ab Feststellung im Insolvenzverfahren, jedoch nie vor ihrer Entstehung. Für alle anderen Ansprüche beginnt die Verjährung nach § 200 mit der Entstehung des Anspruches, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

2. Verjährung nach § 196

a) Verjährungsfrist

465

Nach § 196 verjähren in zehn Jahren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung, Aufhebung oder Inhaltsänderung eines beschränkten dinglichen Rechts an einem Grundstück und ebenso Ansprüche auf die Gegenleistung.

b) Beginn

466

Die in § 196 bestimmte Verjährung beginnt nach § 200 mit der Entstehung der jeweils betroffenen Ansprüche.

V. Der Neubeginn der Verjährung

1. Wirkung des Neubeginns

467

§§ 203 ff. unterscheiden zwischen Neubeginn und Hemmung der Verjährung. Neubeginn und Hemmung der Verjährung unterscheiden sich in ihren Rechtsfolgen. Während der zum Neubeginn führende Umstand eine neue Verjährungsfrist in Lauf setzt (§ 212 Abs. 1), wird die Dauer der Hemmung nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet, die anschließend weiterläuft (§ 209). Der Zeitraum zwischen dem Beginn und dem Ende der Hemmung wird also an das reguläre Ende der Verjährung „angehängt“.

468

Neubeginn und Hemmung der Verjährung erstrecken sich nach § 213 auf alle Ansprüche aus demselben Grund, zwischen denen der Berechtigte wählen darf, sowie auf Ersatzansprüche, die dem Berechtigten anstelle des Erfüllungsanspruchs zustehen.

2. Tatbestände

469

Der Neubeginn der Verjährung ist in § 212 geregelt und kennt zwei Tatbestände: das Anerkenntnis des Schuldners (§ 212 Abs. 1 Nr. 1) und die Vollstreckungshandlung des Gläubigers (§ 212 Abs. 1 Nr. 2).

a) Anerkenntnis des Schuldners (§ 212 Abs. 1 Nr. 1)

470

Ein Anerkenntnis des Schuldners i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 liegt dann vor, wenn der Schuldner dem Gläubiger deutlich anzeigt, dass er sich seiner Verpflichtung bewusst ist.

BGH NJW 1988, 1259.

Beispiel

Abschlagszahlungen, Zinszahlungen und Sicherheitsleistungen, Bitte um Stundung, Ersatz eines Folgeschadens, Angebot der Leistung nicht nur aus Kulanz, Anerkennung „dem Grunde nach“, Nachbesserungsarbeiten im Bewusstsein der Mängelhaftung, Aufrechnung.

471

Das selbstständige (abstrakt konstituive) Schuldanerkenntnis i.S.d. §§ 780, 781 führt nicht nur zum Neubeginn der Verjährung des Anspruchs aus dem Grundgeschäft, sondern begründet auch einen neuen zusätzlichen Anspruch mit eigener Verjährung.

BGH NJW 2003, 1524. Das deklaratorische Anerkenntnis hingegen, das aus einem Einwendungsverzicht besteht, führt nur zum Neubeginn der Verjährung des anerkannten Anspruchs, ohne zusätzlich einen neuen Anspruch mit eigener Verjährung zu begründen.BGH NJW 1991, 974.

b) Vollstreckungshandlung (§ 212 Abs. 1 Nr. 2)

Ein Neubeginn der Verjährung tritt nach § 212 Abs. 1 Nr. 2 auch durch die Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung ein. § 212 Abs. 2, Abs. 3 lässt dies jedoch in bestimmten Fällen der Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen nicht gelten.

VI. Die Hemmung der Verjährung

1. Wirkung der Hemmung

472

Nach § 209 wird der Zeitraum der Hemmung in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die Verjährung beginnt also nicht neu. Vielmehr bricht der Lauf der Frist ab und die Restfrist läuft nach dem Ende der Hemmung dann weiter.

2. Die Hemmungstatbestände

473

Von den in den §§ 203 ff. genannten Fällen wollen wir uns auf die Tatbestände in §§ 203, 204 konzentrieren.

a) Verhandlungen

474

Nach § 203 wird die Verjährung durch Verhandlungen über einen Anspruch oder über anspruchsbegründende Umstände gehemmt. Sobald Verhandlungen dieser Art schweben, ist die Verjährung nach § 203 S. 1 solange gehemmt, bis der eine oder andere der Parteien sich weigert, die Verhandlungen fortzusetzen. Diese enden dann, wenn die Verhandlungen „einschlafen“ und der nächste nach § 242 zu erwartende Verhandlungsschritt ausbleibt.

BGH NJW 2001, 1723.

475

Nach § 203 S. 2 tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

b) Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

476

Der Katalog des § 204 listet Ihnen die Tatbestände der Rechtsverfolgung auf, die zu einer Hemmung führen.

477

Bei der Rechtsverfolgung durch Klage sind folgende Punkte von Bedeutung:

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 hemmt der Gläubiger die Verjährung dadurch, dass er auf Leistung oder Feststellung des Anspruchs klagt. Das Gesetz verlangt Klageerhebung, d.h. die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten nach § 253 Abs. 1 ZPO. Wenn der Gläubiger die Zustellung nicht verzögert, dann genügt nach § 167 ZPO aber schon der rechtzeitige Eingang der Klageschrift bei Gericht.

Dabei gelten folgende Besonderheiten:

478

Wenn der richtige Gläubiger gegen den richtigen Schuldner klagt, hemmt auch die unzulässige Klage die Verjährung.

BGH NJW 1995, 1675.

479

Die Klage des Nichtberechtigten hemmt die Verjährung nicht. Anders liegt es, wenn ein Nicht-Gläubiger mit Ermächtigung des Gläubigers dessen Anspruch im eigenen Namen offen im Wege der Prozessstandschaft einklagt.

BGH NJW 1999, 2110; NJW 2003, 3196.

480

Die Klage hemmt die Verjährung nur im Umfang ihres Streitgegenstandes.

BGH NJW 1998, 1303; NJW 2000, 3492. Dies bedeutet, dass die Teilklage nur eine Hemmung hinsichtlich des eingeklagten Teils bewirkt.BGH NJW 2002, 2167; NJW 2002, 3769.

481

Nach § 204 Abs. 2 S. 1 endet die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens. Gerät das Verfahren in Stillstand, weil die Parteien es nicht betreiben, endet die Hemmung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung einer Partei, beginnt aber neu, wenn eine Partei das Verfahren wieder betreibt (§ 204 Abs. 2 S. 3, 4).

VII. Vereinbarungen über die Verjährung

482

Nach § 202 lässt sich die gesetzliche Verjährung entgegen der Überschrift nicht nur erleichtern, sondern auch beliebig erschweren. Unwirksam sind nur noch die vereinbarten Erleichterungen der Verjährung für Vorsatztaten sowie die Verlängerung über dreißig Jahre hinaus ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.

483

§ 202 beschränkt nur den Verjährungsverzicht im Voraus während laufender Frist. Nach Ablauf der Verjährung ist die Verjährungseinrede aus § 214 Abs. 1 wie jede andere Einrede frei verzichtbar.

BGH NJW 1996, 661.

484

Für Verjährungsregeln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zieht jedoch § 309 Nr. 7 weitere Grenzen:

Nach § 309 Nr. 7b ist in AGB auch ein Ausschluss der Haftung für grobe Fahrlässigkeit unzulässig. Nach § 309 Nr. 7a kann der Haftungsmaßstab in Bezug auf die Verletzung der Rechtsgüter Leben, Körper und Gesundheit gar nicht abgemildert werden. § 309 Nr. 7 erfasst auch solche Klauseln, die die Haftung zeitlich – durch Ausschlussfristen oder Verjährungserleichterungen begrenzen.

Urteil des BGH vom 15. November 2006 (Az: VIII ZR 3/06) unter Ziff. II 1b, Tz. 18 ff. = BGHZ 170, 31 ff. = NJW 2007, 674 ff. m.w.N.

Hinweis

Nach § 310 Abs. 1 S. 1 findet § 309 nur bei Verwendung gegenüber einem Verbraucher Anwendung. Aus § 310 Abs. 1 S. 2 folgt aber, dass die nach § 309 verbotenen Klauseln auch bei Verwendung gegenüber Unternehmern unwirksam sein können (aber eben nicht müssen!), wobei die Unwirksamkeit dann gesetzestechnisch aus § 307 Abs. 1 und Abs. 2 folgt. Verstößt eine Klausel gegen § 309 Nr. 7 ist sie auch im Verkehr gegenüber Unternehmern stets als unwirksam anzusehen.

Urteil des BGH vom 19. September 2007 (Az: VIII ZR 141/06) unter Ziff. II 2b, Tz. 11 ff. = NJW 2007, 3774.

Sie zitieren dann § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, da die Klausel von dem Grundsätzen einer Schadensersatzhaftung nach dem Verschuldensmaßstab des § 276 unangemessen abweicht.

485

Hinsichtlich von Gewährleistungsansprüchen findet sich eine weitere Beschränkung der Verjährungserleichterung in § 309 Nr. 8 lit. b ff.).

486

Schließlich ist im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs § 476 Abs. 2 zu beachten. Nach § 476 Abs. 2 kann die Verjährung der Ansprüche des Verbrauchers wegen Mängeln der Kaufsache vor Mitteilung des Mangels an den Verkäufer nicht beliebig abgekürzt werden. Für neue Waren sind zwei Jahre, für gebrauchte Waren ist ein Jahr die Mindestfrist. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Für Schadensersatzansprüche bleibt es nach § 476 Abs. 3 bei der Grenze, die durch §§ 276 Abs. 3 und §§ 307–309 gezogen ist.

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