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B. Das Pfandrecht an Rechten
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Wie sich aus § 1273 ergibt, kann Gegenstand eines Pfandrechts auch ein Recht sein. Damit kann jedes übertragbare und durch Zwangsvollstreckung oder Einziehung verwertbare Recht auch zur Sicherung einer Forderung verpfändet werden.
Palandt-Bassenge § 1273 Rn. 1.174
Warum das Pfandrecht an Rechten in diesem Skript nur am Rande behandelt wird, liegt an Folgendem. Für die Kreditsicherung wäre die Verpfändung von Geldforderungen wichtig. Natürlich können Geldforderungen verpfändet werden. Allerdings ist dafür Voraussetzung, dass dem Schuldner der verpfändeten Forderung die Tatsache der Verpfändung mitgeteilt wird ( § 1280 ). In gewisser Weise ist diese Anzeige die Fortsetzung des Publizitätserfordernisses bei der Verpfändung von Sachen (Besitz muss beim Gläubiger sein, Rn. 142 ). Bei der verpfändeten Forderung soll der Rechtsverkehr eben auch wissen, dass die Forderung nicht mehr unbelastet demjenigen zusteht, der die Gläubigerstellung innehat.
Genau das will die Praxis aber vermeiden. Typischerweise sollen die Drittschuldner (also die Schuldner der zur Sicherung zur Verfügung gestellten Forderung) nicht wissen, dass die Forderung abgetreten wurde. Außerdem kann der Drittschuldner nur an Gläubiger und Hauptschuldner gemeinschaftlich leisten ( § 1281 ), was unpraktikabel ist.
Insgesamt hat die Sicherungszession die Verpfändung als Kreditsicherungsmittel somit fast vollständig verdrängt.
Westermann Sachenrecht Rn. 209; Palandt-Bassenge vor § 1273 Rn. 3. Die Verpfändung von Rechten, insbesondere Forderungen wird daher hier nicht weiter behandelt.