Sachenrecht 3

Das Pfandrecht an beweglichen Sachen

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A. Das Pfandrecht an beweglichen Sachen

I. Die Bedeutung des Pfandrechts

1. Das Pfandrecht in der Praxis

128

 

Nach den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers sollte das Pfandrecht das zentrale Kreditsicherungsmittel bei den Mobiliarsicherheiten sein.

Bülow Kreditsicherung Rn. 469.

Die Bedeutung des vertraglichen Pfandrechts ist in der Praxis der Kreditsicherung jedoch gering. Sieht man von den Pfandleihhäusern einmal ab, kommt es praktisch nicht vor. Es ist durch die Sicherungsübereignung verdrängt worden.

Westermann Sachenrecht Rn. 209; Habersack Sachenrecht Rn. 190.Auf diese gehen wir ab Rn. 175 ff. ausführlich ein.

Große Bedeutung hat das Pfandrecht jedoch im Bereich des gesetzlichen Pfandrechts. Denken Sie etwa an das Pfandrecht des Vermieters oder das Pfandrecht des Werkunternehmers (zu den weiteren Fallgruppen s.u. Rn. 151 ).

2. Rechte aus dem Pfandrecht

129

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a) Verwertungsrecht des Eigentümers

130

Während die oben behandelte Bürgschaft einen direkten Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen auf Zahlung gibt, hat der Gläubiger gegen den Verpfänder nur einen Anspruch darauf, dass dieser die Verwertung der Sache duldet. Dies folgt aus § 1228 Abs. 2 . Sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist, muss der Verpfänder die Verwertung der Sache durch Verkauf dulden. Wenn also in einem Sachverhalt eine bewegliche Sache verpfändet wurde oder ein gesetzliches Pfandrecht in Betracht kommt, nehmen Sie § 1228 Abs. 2 als „Anspruchsgrundlage“. Im Rahmen dessen müssen Sie dann prüfen, ob das Pfandrecht entstanden ist, noch besteht und ob es durchgesetzt werden kann.

131

Der Verkauf selber erfolgt nach den Vorschriften der §§ 1233 bis 1240 , auf deren detaillierte Darstellung hier verzichtet werden kann. Nur soviel: Grundsätzlich muss das Pfand öffentlich versteigert werden ( § 1235 Abs. 1 ), es sei denn, die Sache hat einen Börsen- oder Marktpreis. Dann ist ein Verkauf durch den Gläubiger selber zulässig ( § 1235 Abs. 2 , 1221 ).

Hinweis

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Der Bürge muss im Sicherungsfall zahlen. Der Eigentümer einer verpfändeten beweglichen Sache muss dulden, dass der Pfandgläubiger diese verkauft. Noch anders ist es bei der Hypothek und der Grundschuld: Dort hat der Gläubiger einen Anspruch darauf, dass der Eigentümer des Grundstücks die Zwangsvollstreckung duldet (dazu detailliert Rn. 263 ).

132

Im Ergebnis hat der Pfandgläubiger die Sache durch Versteigerung zu Geld gemacht. Jetzt gehört die Sache einem anderen und an die Stelle der Sache ist Geld getreten. Wem gehört jetzt dieses Geld? Diese Frage beantwortet § 1247 . Soweit der Erlös dem Gläubiger gebührt, gehört das Geld ihm ( § 1247 S. 1 ). Hat jetzt der Verkauf der Sache mehr erbracht als dem Gläubiger gebührt, „tritt der Erlös an die Stelle der Sache“. Hier handelt es sich um eine sogenannte dingliche Surrogation.

Zur dinglichen Surrogation vgl. Coester-Waltjen Jura 1996, 24 ff. Wem vorher die Sache gehörte (die jetzt an einen Dritten verkauft ist), dem gehört jetzt das Geld. Dieses kann er dann gemäß § 985 herausverlangen.

b) Recht zum Besitz

133

Das Pfandrecht an einer beweglichen Sache setzt, wie wir gleich noch näher sehen werden, unmittelbaren Besitz beim Gläubiger voraus. Deshalb ist das Pfandrecht auch ein Recht zum Besitz nach § 986 .

Palandt-Bassenge § 986 Rn. 3. Deshalb kann sich der Pfandgläubiger gegen den Herausgabeanspruch des Eigentümers, den dieser aus § 985 hat, mittels § 986 Abs. 1 S. 1 zur Wehr setzen.

c) Schutzansprüche

134

Schließlich gewährt das Pfandrecht spezielle Ansprüche. Wichtig ist insbesondere der Verweis in § 1227 . Nach § 1227 (ggf. i.V.m. § 1257 ) stehen dem Pfandgläubiger zur Verteidigung seines Pfandes gegen Besitzentziehungen oder sonstige Störungen die gleichen Ansprüche zu wie dem Eigentümer, also §§ 985 ff. und § 1004 .

Zu diesen Ansprüchen ausführlich im Skript „Sachenrecht I“ Rn. 26 ff. bzw. 104 ff .

135

In Klausuren berühmt geworden ist hier der Anspruch auf Herausgabe des Kfz-Briefes aus §§ 1227 , 985 .

Zunächst einmal möchte ich ein (zuweilen auch bei Juristen anzutreffendes) Missverständnis aus der Welt schaffen: Es ist schlicht und einfach falsch, wenn man sagt: Wer den Brief hat, dem gehört auch das Auto. Es ist vielmehr genau umgekehrt: Wem das Auto gehört, dem gehört auch der Brief.

Hinweis

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Die Bezeichnung Kfz-Brief ist heute überholt, aber immer noch weithin gebräuchlich. Richtig heißt das entsprechende Dokument: „Zulassungsbescheinigung Teil 2“.

Die „juristische Heimat“ dieses Problems ist § 952 . Diese Norm gilt nicht nur für die dort genannten Urkunden, sondern für alle Papiere, die zwar ein Recht verbriefen, aber nicht selbst Gegenstand von Verfügungen sind. Diesen sogenannten Rektapapieren ist der Kfz-Brief gleichzustellen.

Allgemeine Meinung, z.B. Habersack Sachenrecht Rn. 194 a.E.

Expertentipp

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Lesen Sie unbedingt die §§ 952 , 1227 nach!

Somit kann der Eigentümer eines Autos vom unberechtigten Besitzer des Briefes die Herausgabe desselben nach § 985 in Verbindung mit § 952 verlangen. Und der Pfandgläubiger hat dasselbe Recht aus § 1227 i.V.m. §§ 985 , 952 , auch gegenüber dem Eigentümer:

Palandt-Bassenge § 1227 Rn. 1. Denn das Pfand erstreckt sich nach dem Regelungsgedanken des § 952 auch auf den Kfz-Brief.

d) Sonstige Ansprüche und Rechte

136

Die §§ 1204 ff. begründen ein Schuldverhältnis mit weiteren Pflichten der am Pfandvertrag beteiligten Personen (Verpfänder und Pfandgläubiger), so zum Beispiel die Verwahrungspflicht des Pfandgläubigers in § 1215 und sein Verwendungsersatzanspruch in § 1216 .

137

Zu erwähnen ist weiter das Selbsthilferecht des Vermieters nach § 562b .

Siehe zum Vermieterpfandrecht im Skript S_JURIQ-SchuldBT2/Teil_1/Kap_F/Abschn_VI/Nr_3/Bst_b/2Bst_aa/Rz_333 S_JURIQ-SchuldBT2/Teil_1/Kap_F/Rz_333 „Schuldrecht BT II“ Rn. 337 ff „Schuldrecht BT II“ Rn. 337 ff. Er darf verhindern, dass die Sachen, die dem Vermieterpfandrecht nach § 562 unterliegen, aus dem Mietobjekt entfernt werden. Nach § 562 Abs. 1 S. 2 hat er bei Auszug des Mieters ein Recht, die Sachen in Besitz zu nehmen und zu behalten (Recht zum Besitz nach § 986 ). Ferner steht ihm unter Umständen sogar ein Herausgabeanspruch gegen den Mieter oder Dritten zu, § 562b Abs. 2 S. 1 .

II. Entstehung eines vertraglichen Mobiliarpfandrechts

138

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Entstehung eines vertraglichen Mobiliarpfandrechts

I.

Einigung mit Inhalt des § 1204

 

II.

Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen (z.B. §§ 138 , 177 )

 

 

 

Verpfändungsklausel in AGB

Rn. 141

III.

Übergabe § 1205 Abs. 1 S. 1

 

IV.

Ausnahmen nach § 1205 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 sowie § 1206

 

V.

Einigsein bei Übergabe nach § 1205 Abs. 1 S. 1

 

VI.

Verfügungsberechtigung des Verpfänders

 

VII.

Wenn Ziff. 6 nein: Gutgläubiger Erwerb gem. § 1207

 

VIII.

Bestehen der gesicherten Hauptforderung

 

 

 

(Zeitpunkt: bei Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen)

 

Allen vorstehend unter Ziff. I. 2 genannten Ansprüchen und sonstigen Rechten ist eines gemeinsam: Sie setzen voraus, dass ein Pfandrecht an der Sache entstanden ist. Wir werden uns im Folgenden mit der Entstehung eines vertraglichen Mobiliarpfandrechts nach den §§ 1204 ff. befassen und gleichzeitig im Überblick die Struktur der gesetzlichen Pfandrechte im BGB ansehen.

1. Einigung zwischen Sicherungsgeber und Gläubiger

139

Expertentipp

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Lesen Sie jetzt im Gesetz den § 1205 mit!

Wenn Sie den § 1205 Abs. 1 lesen, kommen ihnen die Worte sicher irgendwie bekannt vor. Die Wortwahl erinnert an den § 929 , der zentralen Norm, nach der das Eigentum an beweglichen Sachen übertragen wird. Ganz bewusst hat der Gesetzgeber die vertragliche Bestellung eines Pfandrechts an diese Norm angelehnt.

Habersack Sachenrecht Rn. 190. Auch bei der Verpfändung einer Sache nach den §§ 1204 ff. ist also zunächst eine Einigung zwischen Eigentümer und Gläubiger darüber erforderlich, dass ein Pfandrecht an einer bestimmten Sache zur Sicherung einer bestimmten Forderung entstehen soll.

Definition

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Definition: Einigung i.S.d.

Die Einigung i.S.d. § 1205 Abs. 1 ist ein formfrei gültiger, abstrakter dinglicher Vertrag, der sich nur auf die Pfandrechtsbestellung bezieht.

Palandt-Bassenge § 1205 Rn. 2, in der er auf seine Anmerkung zu § 929 Rn. 2 verweist.

2. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen

140

Die Verpfändung unterliegt den allgemeinen Regeln über die Wirksamkeit von vertraglichen Rechtsgeschäften, also zum Beispiel den §§ 108 , 134 , 138 , 142 , 177 . Eine Nichtigkeit nach § 125 S. 1 scheidet jedoch aus, da die §§ 1204 ff. für die Einigung keine bestimmte Form vorschreiben.

141

Häufig sehen Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Pfandrechtsbestellung zugunsten des Verwenders vor.

Beispiel

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U betreibt eine Werkstatt zur Reparatur von Kfz. In seinen Auftragsformularen ist eine Pfandklausel an dem vom Besteller zur Reparatur gebrachten Kfz zur Sicherung der Werklohnansprüche des U vorgesehen.

Umstritten ist, ob eine solche Klausel unangemessen im Sinne des § 307 ist, da sie einen gutgläubigen Erwerb eines Pfandrechts nach § 1207 ermöglichen soll, was der Gesetzgeber im Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 allerdings nicht vorgesehen hat. Mit diesem Thema werden wir uns nachfolgend unter Rn. 155 noch ausführlich auseinandersetzen. An dieser Stelle nur so viel: Die herrschende Meinung akzeptiert eine formularmäßig Pfandklausel, da über die Gutgläubigkeit des Verwenders damit ja noch nichts gesagt ist und der Verwender letztlich nur einen Weg beschreitet, den das Gesetz ihm über die §§ 1204 ff. eröffnet.

BGH in BGHZ 101, 307 ff.; dagegen z.B.: Habersack Sachenrecht Rn. 195.

3. Übergabe

142

Zweitens ist auch für das vertragliche Pfandrecht eine Übergabe erforderlich. Anders aber als in den §§ 929 ff. gilt beim Pfandrecht aber eine strenge Publizität. Grundsätzlich ist erforderlich, dass der Gläubiger den unmittelbaren Besitz an der Sache erhält. Der Gesetzgeber hat ganz bewusst das „Faustpfand“ als Leitbild der Verpfändung von Gegenständen gewählt.

Westermann Sachenrecht Rn. 209.

Wie streng der Gesetzgeber dies geplant hatte, zeigt ein Blick auf § 1253 : Gibt der Gläubiger dem Eigentümer die Sache zurück, erlischt das Pfandrecht.

Es gibt im Pfandrecht der §§ 1204 ff. keine dem § 930 entsprechende Vorschrift, nach der der Verpfänder und Gläubiger ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbaren können. Die Übergabe der Sache an den Gläubiger und die Beibehaltung des Besitzes ist also Voraussetzung für die Entstehung und Beibehaltung des Pfandrechts!

Hinweis

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Diese (nochmals: bewusst gewollte) Ausgestaltung des Faustpfandrechts führt in der Konsequenz dazu, dass der Verpfänder die Sache nicht mehr nutzen kann, und hat zum Siegeszug der Sicherungsübereignung beigetragen. Diese werden wir unter Rn. 175 ff. besprechen. Hier nur so viel:

Die Überlegung, dass die Sicherungsübereignung vielleicht contra legem (gesetzwidrig) sei und die gesetzgeberische Wertung des Pfandrechts umgeht, wird zwar noch erwähnt,

Westermann Sachenrecht Rn. 176; Habersack Sachenrecht Rn. 206, der aber zu Recht darauf hinweist, dass der Gesetzgeber inzwischen in anderen Vorschriften die Sicherungsübereignung längst anerkannt habe. aber – soweit ersichtlich – nirgends mehr ernsthaft vertreten. Medicus geht sogar davon aus, dass die Sicherungsübereignung inzwischen Gewohnheitsrecht‚ und die Chance vertan sei, das Rechtsinstitut als gesetzwidrig zu verwerfen. Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 494. Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter. Der Gesetzgeber hat das Sicherungseigentum meines Erachtens inzwischen mittelbar anerkannt. Nach § 51 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) wird das Sicherungseigentum in der Insolvenz des Schuldners wie ein Pfandrecht behandelt. Der Gesetzgeber knüpft somit an das Sicherungseigentum eine Rechtsfolge. Dies könnte er nicht, wenn dieses Rechtsinstitut gesetzwidrig wäre. So auch Habersack Sachenrecht Rn. 206.

Für Sie gilt daher: Sie müssen den Hintergrund kennen, aber mehr auch nicht.

143

Von dem Grundsatz, dass der Gläubiger die verpfändete Sache „in der Hand“ haben muss (Merke: Faustpfand), gibt es nur zwei Ausnahmen.

Die Regelung in § 1205 Abs. 1 S. 2 ist keine Ausnahme, da ein Wechsel des unmittelbaren Besitzes in diesen Fällen bereits stattgefunden hatte.

Wenn der Eigentümer selbst nur mittelbarer Besitzer ist, genügt es, dass der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den Gläubiger überträgt und dies dem Besitzer angezeigt wird, § 1205 Abs. 2 .

Beispiel

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E ist Eigentümer eines PKW, den er an M vermietet hat. Nunmehr will er diesen PKW an G verpfänden. Dazu müssen sich G und E zunächst über die Pfandrechtsbestellung einig sein (oben 1.). Nun muss der E den mittelbaren Besitz an G übertragen, indem er seinen (künftigen) Herausgabeanspruch gegen M aus § 546 Abs. 1 an G abtritt ( § 870 ). Außerdem muss E die Verpfändung dem M anzeigen.

144

Eine Rettung aus dem Dilemma des Faustpfandrechts scheint außerdem § 1206 zu sein. Immerhin ist dort davon die Rede, dass dem Eigentümer ein Mitbesitz an der Sache verbleiben kann. Aber für die Praxis ist § 1206 keine Lösung: Bei § 1206 darf der Eigentümer nicht ohne Mitwirkung des Gläubigers die tatsächliche Sachherrschaft ausüben können.

Palandt-Bassenge § 1206 Rn. 2.

4. Einigsein bei Übergabe

145

Im Falle der Pfandbestellung nach § 1205 Abs. 1 S. 1 müssen sich die Beteiligten noch im Zeitpunkt der Übergabe darüber einig sein, dass das Pfandrecht auf den Erwerber übergehen soll. Entgegen §§ 130 Abs. 1 S. 2 , 145 ist daher die sachenrechtliche Einigung bis zur Übergabe der Sache an den Pfandgläubiger frei widerruflich.

5. Berechtigung des Verpfänders

146

Die Einigung bei der rechtsgeschäftlichen Bestellung des Pfandrechts ist eine Verfügung. Sie erinnern sich?

Definition

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Definition: Verfügung

Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das auf die unmittelbare Aufhebung, Übertragung, Belastung oder inhaltliche Veränderung eines bestehenden Rechtes gerichtet ist.

Palandt-Ellenberger vor § 104 Rn. 16.

Verfügen kann also somit grundsätzlich nur der Rechtsinhaber (= Eigentümer) oder die vom Rechtsinhaber gemäß § 185 Abs. 1 ermächtigte Person.

Hinweis

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Ermächtigt der Eigentümer jemanden, an seiner Sache ein Pfandrecht zu bestellen, so liegt eine wirksame Verfügung eines Berechtigten und nicht etwa ein Fall vor, bei dem der Erwerb vom Nichtberechtigten zu prüfen wäre.

Außerdem kommt eine Wirksamkeit der Verfügung kraft gesetzlicher Ermächtigung oder unter den Voraussetzungen des § 185 Abs. 2 in Betracht.

Ausführlich dazu im Skript „Sachenrecht II“ Rn. 76.

6. Gutgläubiger Erwerb, § 1207

147

Gehört die Sache dem Verpfänder nicht und ist dieser auch nicht aus sonstigen Gründen zur Verpfändung berechtigt (insbesondere § 185 Abs. 1 !), ist zu prüfen, ob ein Erwerb des Pfandrechts vom Nichtberechtigten kraft guten Glaubens möglich ist.

Gemäß § 1207 ist der Erwerb des rechtsgeschäftlich bestellten Pfandrechts vom Nichtberechtigten möglich. Die Vorschrift verweist auf die §§ 932 , 934 und  935 .

Hinweis

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Auch hier wird wieder deutlich, dass die Verpfändung einer Sache der „kleine Bruder“ der Eigentumsübertragung ist. Die Bestellung nach § 1205 erfolgt ähnlich wie die Übertragung des Eigentums nach § 929 . Gemäß § 1207 ist auch ein gutgläubiger Erwerb möglich.

148

Welche der beiden Gutglaubensvorschriften, auf die § 1207 verweist, anzuwenden ist, hängt davon ab, wie dem Gläubiger der Besitz am Pfandgegenstand eingeräumt wird. Bekommt er die Sache in seinen unmittelbaren Besitz, so ist § 932 einschlägig. In der Lesart für das Pfandrecht erwirbt der Gläubiger also dann das Pfandrecht an der Sache, wenn er im Zeitpunkt der Übergabe der Sache weder wusste noch in Folge grober Fahrlässigkeit (vgl. § 932 Abs. 2 ) nicht wusste, dass die Sache nicht dem Verpfänder gehört.

Entsteht das Pfandrecht gemäß § 1205 Abs. 2 (die Sache ist im Besitz eines Dritten und der Verpfänder überträgt den mittelbaren Besitz auf den Gläubiger (s.o. Rn. 143 ), so ist § 934 über § 1207 entsprechend anzuwenden. Der Gläubiger muss in dem Augenblick, in dem er vom Eigentümer den mittelbaren Besitz erhält (erst dann entsteht überhaupt ein Pfandrecht), gutgläubig gewesen sein.

149

Wie auch beim Erwerb des Volleigentums nach §§ 929 ff. ist auch beim Erwerb des Pfandrechts vom Nichtberechtigten ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen, wenn die Sache dem wahren Eigentümer abhandengekommen ist. § 1207 verweist nämlich ausdrücklich auf § 935 .

Definition

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Definition: abhandengekommen

Eine Sache ist dann abhandengekommen, wenn der Eigentümer bzw. sein Besitzmittler den unmittelbaren Besitz an der Sache ohne, nicht notwendigerweise gegen seinen Willen verliert.

Siehe hierzu im Skript „Sachenrecht II“ unter Rn. 85 ff .

7. Entstehen der gesicherten Forderung

150

Als streng akzessorisches Sicherungsrecht ist Voraussetzung für das Entstehen und den weiteren Bestand des Pfandrechts, dass die gesicherte Forderung entstanden ist. Es gilt das, was wir oben Rn. 78 bei der Bürgschaft besprochen haben, entsprechend.

Entsteht die Forderung nicht, entsteht auch niemals das Pfandrecht.

III. Entstehen eines Pfandrechts kraft Gesetzes (BGB)

1. Überblick

151

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Entstehung eines gesetzlichen Mobiliarpfandrechts (BGB)

I.

Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes

 

 

 

Fehlendes Eigentum des Schuldners

Rn. 153

II.

Entstehen der nach dem Tatbestand gesicherten Hauptforderung

 

Ein Pfandrecht kann nach den Regeln des BGB nicht nur vertraglich durch Einigung und Übergabe entstehen. Zahlreiche gesetzliche Vorschriften begründen ein Pfandrecht zugunsten bestimmter Gläubiger. Gemäß § 1257 finden die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht auf ein kraft Gesetzes entstandenen Pfandrecht entsprechende Anwendung.

Expertentipp

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Lesen Sie die aufgeführten Tatbestände unbedingt nach.

Die wichtigsten Vorschriften im BGB,

Hinzu kommen die handelsrechtlichen Pfandrechte des Kommissionärs ( § 397 HGB ), Frachtführers, Spediteurs und Lagerhalters ( §§ 441 , 464 und  475b HGB ). die ein gesetzliches Pfandrecht entstehen lassen, sind:

Vermieterpfandrecht nach § 562

Pächterpfandrecht nach § 583

Verpächterpfandrecht nach § 592

Werkunternehmerpfandrecht nach § 647

Pfandrecht des Gastwirtes nach § 704

152

Die Entstehung des gesetzlichen Pfandrechts richtet sich nach den gesetzlichen Anforderungen des jeweiligen Tatbestandes, dessen Merkmale der Reihe nach durchzuprüfen sind.

Auch bei den gesetzlichen Pfandrechten als akzessorische Sicherungsrechte müssen Sie prüfen, ob die durch das Pfand gesicherte Forderung entstanden ist.

2. Gutgläubiger Erwerb?

153

Die gesetzlichen Pfandrechtstatbestände des BGB verlangen regelmäßig Eigentum des Zahlungsschuldners am Pfandgegenstand.

Hinweis

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Das erkennen Sie an der Formulierung: „Sache des …“ – etwa bei § 562 Abs. 1 S. 1 : „… eingebrachte Sachen des Mieters.“

154

Dabei stellt sich die Frage, ob denn auch bei gesetzlichen Pfandrechten ein gutgläubiger Erwerb möglich ist. § 1207 passt nicht direkt, da er sich auf den § 1205 bezieht und deshalb für das rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht gilt. Eine Anwendung über § 1257 scheidet aus, da diese Vorschrift ein kraft Gesetzes bereits „entstandenes“ Pfandrecht voraussetzt und daher nicht auf die Regeln über die Entstehung eines Pfandrechts nach den §§ 1205 ff. verweist.

155

Fraglich ist, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen im Wege der Analogie zu § 1207 ein gutgläubiger Erwerb bei gesetzlich entstandenen Pfandrechten möglich ist.

Dieses Problem ist ein wahrer „Klassiker“ und hat sich an folgendem Fall entzündet:

Beispiel

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Autofahrer B bringt sein Fahrzeug, das er auf Kredit gekauft hat und das noch im Eigentum des Verkäufers steht, in die Werkstatt des U. U repariert das Fahrzeug. In dieser Zeit tritt der Vorbehaltsverkäufer und Eigentümer E wegen Zahlungsverzug des B vom Kaufvertrag zurück. E verlangt von U aus § 985 die Herausgabe des Fahrzeugs. U macht geltend, dass er nach § 647 ein Pfandrecht erworben habe, das ihm nach § 986 ein Recht zum Besitz gebe.

Fall nach BGHZ 34, 122 ff. (vereinfacht). Mit Recht?

Wie wäre es, wenn in den AGB des U ein vertragliches Pfandrecht enthalten ist?

156

An diesem Fall zeigt sich, dass das Pfandrecht häufig innerhalb einer ganz anderen Anspruchsgrundlage inzident zu prüfen ist. Hier will der Eigentümer seine Sache zurück. Die Anspruchsgrundlage ist § 985 . Beim Prüfungspunkt „Recht zum Besitz“ i.S.d. § 986 kommen Sie zum Pfandrecht aus § 647 , das dem Pfandgläubiger ein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer gibt. Jetzt erst prüfen Sie das Pfandrecht.

157

Bevor wir uns mit den sage und schreibe fünf Theorien beschäftigen, die zu diesem Fall gehören, müssen wir uns den wirtschaftlichen Hintergrund verdeutlichen. Der Werkunternehmer, wie hier der Kfz-Meister, der eine Sache repariert, leistet stets vor. Die Arbeitsleistung sowie auch die meisten verbauten Teile „stecken“ im Auto und können rechtlich nicht wieder davon gelöst werden. Gemäß § 947 Abs. 2 wird regelmäßig der Eigentümer des Autos Eigentümer des eingebauten Ersatzteiles. Ferner hat der Werkunternehmer Arbeit vorgeleistet. Zahlt der Kunde die Rechnung dann nicht, ist das einzige Druckmittel des Werkunternehmers, ihm schlicht das Auto nicht zurückzugeben. Ist der Kunde schließlich zahlungsunfähig oder -willig, so soll er wenigstens sich durch die Verwertung der reparierten Sache schadlos halten können. Das ist der Sinn des Werkunternehmerpfandrechts.

158

Das funktioniert aber nur solange, wie der Besteller auch gleichzeitig Eigentümer des Autos ist. Wie Medicus treffend festgestellt hat, kann man sich heute gewiss nicht darauf verlassen, dass ein Auto auch dem gehört, der es fährt.

Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 592. Lässt jetzt der Nichteigentümer reparieren und zahlt dann nicht (meist, weil er nicht mehr zahlen kann) und verlangt der Eigentümer das Fahrzeug heraus, ist das Dilemma da. Der Anspruch gegen den Besteller ist wertlos – der Besteller kann nicht zahlen. Der Eigentümer will nicht zahlen (und freut sich vielleicht sogar insgeheim, dass sein Auto durch die Reparatur wertvoller geworden ist). Einigkeit besteht darüber, dem Werkunternehmer „helfen“ zu wollen. Heftiger Streit herrscht über das Wie.

159

Es gibt fünf Möglichkeiten, wie dem Werkunternehmer, dem der Besteller eine ihm nicht gehörende Sache zu Reparatur übergeben hat, geholfen werden kann, wenn der Eigentümer bei ihm die Sache herausverlangt.

160

Elegant könnte man das Problem dadurch lösen, indem man § 1207 auf die gesetzlich entstehenden Besitzpfandrechte analog anwendet.

Hinweis

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Bei den gesetzlichen Pfandrechten gibt es solche, die einen Besitz des Pfandgläubigers voraussetzen (wie das Werkunternehmerpfandrecht) und solche, die entstehen, obwohl der Pfandgläubiger keinen Besitz hat (wie z.B. das Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters).

Beachten Sie hierzu zwei Aspekte:

1. Die Diskussion, ob es einen gutgläubigen Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts gibt, wird nur bei gesetzlichen Besitzpfandrechten geführt. Beim Vermieterpfandrecht (besitzloses Pfandrecht) kann es keinen gutgläubigen Erwerb geben. Solche Pfandrechte können nur an den im Eigentum des Mieters befindlichen Sachen entstehen.

Habersack Sachenrecht Rn. 193.

2. Ein besitzloses Pfandrecht kann es nur als gesetzliches Pfandrecht geben, da das rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht zwingend den Besitz an der verpfändeten Sache beim Pfandgläubiger voraussetzt ( Rn. 142 ff. ).

Eine Analogie setzt eine planwidrige Lücke voraus. Diese könnte man darin erblicken, dass zwar § 1257 vom Wortlaut her ein „entstandenes Pfandrecht“ voraussetzt. Planwidrig hat aber der Gesetzgeber nicht zwischen Besitzpfandrechten und besitzlosen Pfandrechten unterschieden. Gerade beim Werkunternehmerpfandrecht entspricht § 647 dem mutmaßlichen Willen der Beteiligten und steht dem rechtsgeschäftlich bestellten Pfandrecht „nahe“. Deshalb ist eine analoge Anwendung des § 1207 jedenfalls für das Werkunternehmerpfandrecht möglich.

So mit meines Erachtens überzeugender Begründung: Habersack Sachenrecht Rn. 194.

Der Schönheitsfehler dieser Begründung besteht darin, dass sie von der ganz herrschenden Meinung

Was auch Habersack a.a.O. konzediert. und insbesondere von der Rechtsprechung Siehe nur BGH NJW 1992, 2570 ff. nicht geteilt wird. Siehe z.B.: Palandt-Bassenge § 1207 Rn. 2; Gursky Sachenrecht Rn. 267; Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 592 (mit jeweils anderem Begründungsansatz).

161

Die Rechtsprechung

Grundlegend BGHZ 34, 122 ff. wiederum gibt dem Werkunternehmer gegen den Herausgabeanspruch des Eigentümers ein Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 . Wirtschaftlich bedeutet dies, dass der Eigentümer auch hier die Reparatur bezahlen muss, bevor er das Auto herausverlangen kann.

§ 1000 : Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung erlangt hat.

Nach Auffassung des BGH ist die Reparatur eines Kraftfahrzeuges also eine notwendige Verwendung im Sinne des § 994 mit der Folge, dass der Werkunternehmer nach § 1000 die Herausgabe der Sache verweigern kann.

Diese Lösung hat ihrerseits zwei „Schönheitsfehler“: Erstens setzt § 994 nach der Regelungssystematik eine Vindikationslage zum Zeitpunkt der Verwendung voraus.

Definition

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Definition: Vindikationslage

Eine Vindikationslage ist dann gegeben, wenn der Besitzer dem Eigentümer gegen dessen Anspruch aus § 985 kein vertragliches oder gesetzliches Recht zum Besitz aus § 986 entgegenhalten kann.

Statt aller: Westermann Sachenrecht Rn. 289 ff.

In dem hier behandelten Fall war der Werkunternehmer aber zum Zeitpunkt der Reparatur berechtigter Besitzer, da er zunächst von seinem Besteller, dem Vorbehaltskäufer ein Recht zu Besitz ableiten konnte, § 986 Abs. 1 S. 1 Var. 2 . Erst danach hatte sich der Eigentümer von dem Vorbehaltskäufer „gelöst“ und konnte dann seinen Anspruch gegen den Werkunternehmer geltend machen. Es lag zum Zeitpunkt der Verwendung also keine Vindikationslage vor.

Der BGH setzt dem das Argument entgegen, dass der nicht mehr berechtigte Besitzer nicht schlechter gestellt werden dürfe als der von vornherein unberechtigte. Damit ist Folgendes gemeint: Wenn der Werkunternehmer schon zum Zeitpunkt seiner Verwendung nicht berechtigter Besitzer gewesen wäre, hätte er den Anspruch nach § 994 . Warum soll er dann schlechter stehen, nur weil sein Besitz berechtigt und damit sogar „besser“ war?

Dagegen z.B.: Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 591.

Zweitens ist fraglich, ob denn der Werkunternehmer überhaupt der „Verwender“ im Sinne des § 994 ist. Denn den Reparaturauftrag hatte schließlich der Nichteigentümer gegeben und damit könnte er und nicht der Werkunternehmer als Verwender im Sinne des § 994 anzusehen sein.

Medicus/Petersen a.a.O. mit weiteren Nachweisen.

162

Noch anders versucht eine kleine Mindermeinung, das Problem zu lösen. Wer den unmittelbaren Besitz aufgrund eines Rechtsverhältnisses weggibt, hat danach nur noch den vertraglichen Herausgabeanspruch und nicht mehr den nach § 985 .

Raiser JZ 1961, 529 ff. Der Eigentümer hat sozusagen selbst den Anwendungsbereich des § 985 eingeschränkt.

Der entscheidende Nachteil dieser Meinung ist, dass sie sich mit dem Gesetz nicht vereinbaren lässt.

163

Schließlich wird vertreten, dass der Werkunternehmer, sofern er sich vertraglich ein Pfandrecht einräumen lässt, dieses dann gemäß § 1207 gutgläubig erwerben kann.

Das setzt natürlich voraus, dass das Pfandrecht im Werkvertrag auch vereinbart wird. Da die AGBs der Kfz-Branche inzwischen ein solches rechtsgeschäftlich bestelltes Pfandrecht formularmäßig vorsehen, könnte dieser Weg beschritten werden.

Umstritten ist, ob diese Klausel nicht unangemessen im Sinne des § 307 ist. Die herrschende Meinung – wie in Rn. 141 bereits erwähnt – akzeptiert jedoch die Vereinbarung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kfz-Reparaturaufträge, die ein vertraglich vereinbartes Pfandrecht vorsehen.

BGHZ 101, 307 ff.; dagegen z.B.: Habersack Sachenrecht Rn. 195.

Jetzt muss also der Werkunternehmer nur noch gutgläubig sein. Dies ist er nach der Rechtsprechung dann, wenn keine Anhaltspunkte für die Nichtberechtigung des Bestellers vorlagen.

BGHZ 68, 323 ff.; bestätigend: Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 592 mit weiteren Nachweisen. Nicht erforderlich ist, dass er den Brief Heute „Zulassungsbescheinigung Teil II“ genannt. vorlegt.

164

Einen fünften Weg schließlich geht Medicus.

Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 594. Wenn keine rechtsgeschäftliche Vereinbarung über ein Pfandrecht vorliegt, sei durch eine entsprechende Anwendung der §§ 183 , 185 Abs. 1 eine Lösung des Problems wie folgt zu erreichen:

Wie wir in Rn. 146 bereits erarbeitet haben, setzt eine Verfügung eine Berechtigung des Verfügenden voraus. Berechtigter ist, wer Inhaber des Rechts ist oder wer kraft Gesetzes oder vom Inhaber des Rechts nach § 185 Abs. 1 ermächtigt wurde.

Beim gesetzlichen Pfandrecht passt § 185 Abs. 1 mangels rechtsgeschäftlicher Verpfändung zwar nicht direkt, aber man könnte in der Überlassung des Fahrzeugs an einen Dritten die Ermächtigung erblicken, das Fahrzeug auch reparieren zu lassen. Da bei solchen Reparaturen vom gesetzlichen Leitbild ein Pfandrecht entstehen soll ( § 647 ), ist in der Überlassung des Fahrzeugs auch die Einwilligung in die Entstehung des gesetzlichen Pfandrechts zu erblicken, § 647 i.V.m. § 185 Abs. 1 analog.

Dem wird entgegengehalten, dass sich diese Auffassung nicht mit der sachenrechtlichen Typenstrenge vertrage. Der Gesetzgeber hat in § 647 kein Pfandrecht geschaffen, dass über eine Zustimmung des Eigentümers nach § 185 wirksam entstehen könnte.

Expertentipp

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Wie Sie sehen, hat jeder der Ansätze gute Argumente für sich. Wieder andere Aspekte sprechen dagegen. In einer solchen Situation empfehlen wir Ihnen, sich der von der Rechtsprechung verfolgten Linie anzuschließen. Damit sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite, denn „klüger“ als der BGH zu sein, kann auch der strengste Prüfer von Ihnen nicht verlangen.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Vorschlag, wie Sie das gerade besprochene Problem in einer Klausur „abarbeiten“:

1. Ausgangspunkt des Problems ist der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Werkunternehmer (WU) aus § 985 .

2. Nachdem Sie die Stationen Eigentum und Besitz geprüft haben, fragen Sie, ob dem WU als Besitzer ein Recht zum Besitz nach § 986 zusteht.

Sie prüfen dabei ein Besitzrecht nach § 647 und stellen fest, dass ein Nichteigentümer den Auftrag erteilt hat, so dass der Tatbestand nicht erfüllt ist.

a) Sie überlegen eine entsprechende Anwendung des § 185 Abs. 1 und lehnen diese unter Hinweis darauf ab, dass die gesetzliche Begründung eines Pfandrechts kein Verfügungsgeschäft i.S.d. § 185 Abs. 1 darstellt und eine analoge Anwendung mit der sachenrechtlichen Typenstrenge nicht zu vereinbaren ist.

b) Sie prüfen dann § 1257 mit § 1207 und notieren, dass § 1207 über § 1257 nicht direkt zur Anwendung kommen kann ( § 1257 setzt ein „entstandenes Pfandrecht“ voraus) und lehnen die analoge Anwendung mangels planwidriger Regelungslücke ab.

c) Wenn ein vertragliches Pfandrecht vereinbart wurde, prüfen Sie § 1207 direkt. Dabei akzeptieren Sie die Vereinbarung eines WU-Pfandrechts in AGB (kein Verstoß gegen § 307 ). Guter Glaube auch dann, wenn kein Brief vorliegt (vgl. Rn. 163 ).

3. Wurde kein vertragliches Pfandrecht vereinbart, verneinen Sie ein Besitzrecht. Auf der Ebene der Durchsetzbarkeit erwähnen Sie das Zurückbehaltungsrecht des § 1000 i.V.m. § 994 und überwinden das Problem der fehlenden Vindikationslage mit dem Argument des BGH („berechtigter Besitzer soll nicht schlechter gestellt sein als der unberechtigte“).

IV. Erlöschen des Mobiliarpfands

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Prüfungsschema

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Wie prüft man: Erlöschen eines Mobiliarpfandrechts (ggf. i.V.m. § 1257 )

I.

Erlöschen der Forderung, § 1252

II.

Freiwillige Rückgabe des Pfandes, § 1253

III.

Verzicht auf das Pfandrecht, § 1255

IV.

Vereinigung von Pfandrecht und Eigentum, § 1256

V.

Lastenfreier Eigentumserwerb, §§ 936 , 945 , 949 , 950 , 973

VI.

Zerstörung des Pfandes

VII.

Veräußerung des Pfandes, § 1242 Abs. 2

Das Pfandrecht kann aus verschiedenen Gründen wieder erlöschen. Es handelt sich bei den Erlöschensgründen um rechtsvernichtende Einwendungen, die die unter Rn. 129 aufgeführten Ansprüche und Rechte wieder entfallen lassen.

166

Ohne Weiteres lässt sich begreifen, dass das Pfandrecht erlöschen muss, wenn die Sache zerstört wird. Dann entfällt ja die Verwertungs- und Haftungsgrundlage für das Pfand.

167

Expertentipp

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Wiederholen Sie noch einmal die Regeln über den lastenfreien Eigentumserwerb, insbesondere nach § 936 .

Mit dem Erlöschen aufgrund lastenfreien Eigentumserwerbs haben wir uns bereits an anderer Stelle ausführlich beschäftigt.

Siehe dazu im Skript „Sachenrecht II“ Rn. 173 ff.

168

Selbstverständlich ist auch, dass das Pfand durch Verzicht des Pfandgläubigers ( § 1255 ) oder durch Pfandverwertung ( § 1242 Abs. 2 ) erlöschen muss. Gedanklich lässt sich der Verzicht mit der Eigentumsaufgabe nach § 928 bzw. § 959 vergleichen: Ein dinglich Begünstigter kann seine Position durch Kundgabe seiner privatautonomen Entscheidung wieder aufgeben. Bei der Pfandverwertung wird das Pfand als Sicherungsmittel verbraucht – das Pfand gibt dem Gläubiger kein Recht zur mehrmaligen Befriedigung.

169

Aus dem Charakter als Faustpfand und den Rechtsscheinswirkungen des Besitzes (vgl. § 1006 ) folgt, dass die Rückgabe des Pfandobjekts zu einem Erlöschen des Pfandes führt und eine Rückgabe unter Pfandvorbehalt unwirksam sein muss (vgl. § 1253 Abs. 1 S. 2 ).

170

Dass das Erlöschen der gesicherten Hauptforderung gemäß § 1252 zum Erlöschen des Pfandes führen muss, folgt aus dem Charakter des Pfandrechts als akzessorische Sicherheit (siehe Rn. 150 ).

171

Einen Sonderfall des Erlöschens behandelt § 1256 : Wenn das Pfandrecht und das Eigentum an der Sache in einer Person vereinigt werden, erlischt das Pfandrecht, selbst wenn die Forderung noch weiter besteht. Denn es ist sinnlos, an einem beweglichen Gegenstand ein Pfandrecht zu haben, der einem selbst gehört.

Westermann Sachenrecht Rn. 573.

Beispiel

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G verleiht an S Geld. Dafür verpfändet E dem G einen teuren Ring aus dem Familienbesitz des E. E verstirbt und hat den G als Alleinerben eingesetzt. Es wäre völlig überflüssig, das Pfandrecht weiter bestehen zu lassen. Denn zahlt S nicht, müsste G seinen eigenen Ring öffentlich versteigern lassen, mit der Folge, dass ihm dann das Geld zusteht. Als Eigentümer kann er den Ring aber auch ohne jedes Pfandrecht verwerten.

Es gibt also im Mobiliarpfandrecht kein „Eigentümerpfandrecht“, wie es im Recht der unbeweglichen Sachen als Eigentümergrundschuld möglich ist (siehe dazu Rn. 281 ).

V. Gläubigerwechsel

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Expertentipp

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Lesen Sie dazu auch § 401 Abs. 1 .

§ 1250 sorgt dafür, dass das Pfandrecht als akzessorisches Sicherungsrecht immer fest mit der gesicherten Forderung verbunden bleibt. Mit der Abtretung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über. Gemäß § 1250 Abs. 1 S. 2 kann das Pfandrecht nicht ohne die Forderung übertragen werden. Wird bei der Abtretung der Übergang des Pfandrechts ausgeschlossen, erlischt es ( § 1250 Abs. 2 ). Eine Trennung von Forderung und Sicherheit

Ein beliebtes Problem bei der Grundschuld, siehe unten Rn. 395 . ist damit beim Mobiliarpfandrecht rechtstechnisch nicht möglich: Entweder erwirbt der Zessionar mit der Forderung das Pfandrecht (Regelfall des § 1250 Abs. 1 S. 1 ), oder er erwirbt nur die Forderung ohne das Pfandrecht mit der Folge, dass es erlischt ( § 1250 Abs. 2 ). Eine isolierte Abtretung des Pfandrechts ist nach § 1250 Abs. 1 S. 2 verboten.

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