Inhaltsverzeichnis
- D. Der Eigentumsvorbehalt
- I. Bedeutung des Eigentumsvorbehaltes
- II. Grundstruktur des Eigentumsvorbehaltes
- III. Varianten des Eigentumsvorbehalts
- 1. Einfacher Eigentumsvorbehalt
- 2. Erweiterter Eigentumsvorbehalt
- a) Der Kontokorrentvorbehalt
- b) Der Konzernvorbehalt
- 3. Der nachgeschaltete Eigentumsvorbehalt
- 4. Der weitergeleitete Eigentumsvorbehalt
- 5. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
D. Der Eigentumsvorbehalt
I. Bedeutung des Eigentumsvorbehaltes
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Es dürfte nur wenig Menschen geben, die noch nie in ihrem Leben etwas unter Eigentumsvorbehalt gekauft haben. Alle haben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon Gegenstände von jemandem erworben, der nicht Eigentümer derselben war, weil er sie selber unter Eigentumsvorbehalt bezogen hatte.
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Der Eigentumsvorbehalt ist ein Kreditsicherungsmittel. Er sichert den Warenkredit ab, den der Lieferant dem Unternehmer einräumt, wenn er ihm Waren, wie man so schön sagt, „auf Ziel“ verkauft. Auch beim Verbraucher kommt der Eigentumsvorbehalt häufig vor. Nahezu immer dann, wenn der Verkäufer dem Verbraucher Ratenzahlung einräumt, wird das Instrument des Eigentumsvorbehalts zur Absicherung des Warenkredits verwandt.
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Im Gegensatz zur Sicherungsübereignung kannte das BGB den Eigentumsvorbehalt seit jeher und widmet ihm die Regelungen in § 449 (bis 31.12.2001: § 455 a.F.).
II. Grundstruktur des Eigentumsvorbehaltes
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Mit dem Eigentumsvorbehalt haben wir uns bereits im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen ausführlich beschäftigt.
Skript „Sachenrecht II“ unter Rn. 145 ff.Hinweis
Da die Auflassung nach § 925 Abs. 2 bedingungsfeindlich ist, kann es bei der Veräußerung von Immobilien keinen Eigentumsvorbehalt geben.
Wir können uns hier deshalb auf einen Überblick beschränken:
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Der Eigentumsvorbehalt hat eine schuldrechtliche und eine sachenrechtliche Seite.
Gemäß § 433 ist der Verkäufer eigentlich verpflichtet, dem Käufer unbedingtes Eigentum und den Besitz an der Sache zu verschaffen. Gleichzeitig aber ist der Käufer nach dem gesetzlichen Leitbild des Kaufvertrages verpflichtet, sofort den gesamten Kaufpreis zu zahlen.
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Auf der schuldrechtlichen Ebene werden diese Ansprüche beim Eigentumsvorbehalt modifiziert. Der Verkäufer ist nur verpflichtet, dem Käufer Besitz an der Sache sowie eine aufschiebend bedingte Einigung auf Erwerb des Eigentums nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises (oder sonstiger Forderungen) zu verschaffen. Dafür muss der Käufer den Kaufpreis nicht sofort, sondern später oder ggf. in Raten (je nach Parteivereinbarung) zahlen.
Siehe dazu im Skript S_JURIQ-SchuldBT1/Teil_1/Kap_A/Abschn_I/Nr_2/Bst_b/2Bst_bb/Rz_10 S_JURIQ-SchuldBT1/Teil_1/Kap_A/Abschn_I/Nr_1/Bst_a/2Bst_bb/Rz_10 „Schuldrecht BT I“ Rn. 10„Schuldrecht BT I“ Rn. 10 , S_JURIQ-SchuldBT1/Teil_1/Kap_B/Abschn_II/Nr_1/Bst_a/Rz_86 S_JURIQ-SchuldBT1/Teil_1/Kap_A/Abschn_I/Nr_2/Bst_b/2Bst_aa/Rz_86 86 , S_JURIQ-SchuldBT1/Teil_1/Kap_C/Abschn_II/Nr_2/Bst_c/Rz_129 S_JURIQ-SchuldBT1/Teil_1/Kap_B/Abschn_I/Nr_2/Bst_a/Rz_129 129 .208
Scharf von dieser schuldrechtlichen Ebene ist die sachenrechtliche Seite des Verkaufs unter Eigentumsvorbehalt zu trennen. Bei der dinglichen Einigung erklärt der Vorbehaltsverkäufer, dass er nur unter der aufschiebenden Bedingung der endgültigen Zahlung des Kaufpreises das Eigentum übertragen möchte ( § 158 Abs. 1 ).
Siehe zum Problem des „vertragswidrigen“ Eigentumsvorbehalts Palandt-Weidenkaff § 449 Rn. 11.209
Der Eigentumsvorbehalt führt zu einem „dinglichen Zwitter“: Dem Veräußerer bleibt zwar noch das Vollrecht (Eigentum). Er kann aber nicht mehr einseitig verhindern, dass dieses mit Bedingungseintritt (z.B. Zahlung des Kaufpreises) auf den Erwerber übergeht. Diese Position bezeichnet man bekanntlich auch als Anwartschaftsrecht.
Siehe dazu ausführlich im Skript „Sachenrecht II“ unter Rn. 144 ff .III. Varianten des Eigentumsvorbehalts
1. Einfacher Eigentumsvorbehalt
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Die Bedingungen, von denen der Eigentumserwerb abhängen soll, können unterschiedlich ausgestaltet sein: Je nachdem unterscheidet man den einfachen Eigentumsvorbehalt von den Varianten des erweiterten Eigentumsvorbehalts.
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Beim „einfachen Eigentumsvorbehalt“ behält sich der Verkäufer das Eigentum an einer verkauften Sache bis zur Bezahlung des für diese Sache geschuldeten Kaufpreises vor. Eine entsprechende Auslegungsregel enthält § 449 Abs. 1 .
Hinweis
In diesen Fällen ist ein einseitiger nachträglicher Verzicht des Verkäufers auf den Eigentumsvorbehalt möglich. In diesem Falle tritt mit dem Verzicht der Eigentumserwerb beim Käufer ein.
Palandt-Weidenkaff § 449 Rn. 14. Sein Anwartschaftsrecht „erstarkt“ dann zum Vollrecht.2. Erweiterter Eigentumsvorbehalt
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Von einem „erweiterten Eigentumsvorbehalt“ spricht man, wenn der Eigentumserwerb des Erwerbers nicht bereits mit der Erfüllung der Kaufpreisforderung aus dem konkreten Kaufvertrag, sondern erst mit der Erfüllung weiterer Forderungen eintritt. Die Bedingung wird also um weitere Forderungen erweitert.
Folgende Varianten kommen dabei in Betracht:
a) Der Kontokorrentvorbehalt
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Beim „Kontokorrentvorbehalt“ wird vereinbart, dass nicht nur die Kaufpreisforderung aus dem konkreten Kaufvertrag zu begleichen ist, sondern dass der Käufer erst dann Eigentümer wird, wenn er sämtliche Forderungen aus der laufenden
Lat. „Currere“ bedeutet „laufen“. Geschäftsbeziehung zum Verkäufer erfüllt hat. Palandt-Weidenkaff § 449 Rn. 19.b) Der Konzernvorbehalt
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Ein „Konzernvorbehalt“ (oder „Drittvorbehalt“) liegt dann vor, wenn auch Forderungen gegen andere Lieferanten, die demselben Konzern angehören wie der Vorbehaltsverkäufer, in die Bedingung einbezogen werden sollen.
Palandt-Weidenkaff § 449 Rn. 22.Nach § 449 Abs. 3 ist der Konzernvorbehalt auf Verkäuferseite immer unwirksam. Zulässig ist es aber, wenn der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass Forderungen des Verkäufers gegenüber Dritten erfüllt werden, die mit dem Käufer konzernmäßig verbunden sind.
Palandt-Weidenkaff § 449 Rn. 22.3. Der nachgeschaltete Eigentumsvorbehalt
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Von einem „nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt“ spricht man dann, wenn der Käufer, der die Sache nur unter Eigentumsvorbehalt erworben hat, ohne den Eigentumsvorbehalt seines Lieferanten offen zu legen, die Sache seinerseits unter „Eigentumsvorbehalt“ (d.h. unter dem Vorbehalt seines – angeblichen – Eigentums) an einen Dritten veräußert.
Palandt-Weidenkaff § 449 Rn. 17.Beispiel
V liefert dem Großhändler K 100 Fernsehgeräte unter Eigentumsvorbehalt. K veräußert diese Geräte, ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt, an den Einzelhändler D.
Streng genommen liegt in diesem Fall im Verhältnis K – D kein wirklicher Eigentumsvorbehalt des K vor, weil K vor Erfüllung seiner Kaufpreiszahlungspflicht gegenüber V noch kein Eigentum erlangt hat, welches er sich D gegenüber „vorbehalten“ könnte. D kann in diesem Fall grundsätzlich erst dann Eigentümer werden, wenn K seine Kaufpreisschuld gegenüber V, und D seine Kaufpreisschuld gegenüber K beglichen hat.
Allerdings besteht die Möglichkeit, dass D das Eigentum – schon vor Zahlung des K an V – nach §§ 929 S. 1 , 158 Abs. 1 , 932 gutgläubig erwirbt, wenn D den Kaufpreisanspruch des K erfüllt.
BGH NJW 1971, 1038.4. Der weitergeleitete Eigentumsvorbehalt
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Ein „weitergeleiteter“ Eigentumsvorbehalt liegt dann vor, wenn der Vorbehaltskäufer dem Dritten offen legt, dass er die Sache von dem Veräußerer unter Eigentumsvorbehalt erworben hat.
Palandt-Weidenkaff § 449 Rn. 16. Der Dritte wird in diesem Fall erst dann Eigentümer, wenn K seine Kaufpreiszahlungspflicht gegenüber V erfüllt hat.Beispiel
K veräußert eine Sache an D „unter Vorbehalt des Eigentums des V“.
5. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
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Eine weitere klausurwichtige Variante des Eigentumsvorbehalts ist der sog. „verlängerte Eigentumsvorbehalt“, der regelmäßig dann zum Einsatz kommt, wenn der Verkäufer einen Händler oder Produzenten mit Waren beliefert. Dem Verkäufer droht hier ein Verlust seines Eigentums, weil er entweder den Vorbehaltskäufer nach § 185 ermächtigt hat, die Sache weiter zu veräußern bzw. durch gutgläubigen Erwerb der Kunden des Händlers ( §§ 932 ff. und § 366 HGB ) oder durch Verarbeitung durch den Vorbehaltskäufer ( § 946 ff. ).
Durch eine Kombination mehrerer Vertragsklauseln will sich der Verkäufer ausreichende Sicherheiten verschaffen.
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Der Verkäufer übereignet dem Käufer zunächst die Sache unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung ( §§ 929 , 158 Abs. 1 ), wobei auch die oben beschriebenen Erweiterungen denkbar sind.
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Diese Bedingung wird für den Fall der Belieferung eines Produzenten kombiniert mit der sog. „Mitherstellerklausel“.
Zur Zulässigkeit dieser Klausel siehe im Skript „Sachenrecht II“ unter Rn. 268 .Für den Fall einer Verarbeitung wird vereinbart, dass der Lieferant „Mithersteller“ der neuen Ware i.S.v. § 950 ist. Die gesetzliche Folge einer solchen Vereinbarung besteht darin, dass der Verkäufer im Fall der Verarbeitung kraft Gesetzes Miteigentümer der neuen Sache wird. Sein Eigentumsvorbehalt endet also nicht in der Verarbeitung, sondern wird auf das neu hergestellte Gut „verlängert“.
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Der Verkäufer ist natürlich daran interessiert, dass der Käufer die Ware an seine Kunden weiter veräußert und damit den Erlös erwirtschaftet, den er benötigt, um seine Kaufpreisschuld gegenüber dem Verkäufer zu tilgen. Der Verkäufer ermächtigt ( § 185 Abs. 1 ) den Käufer daher, die Ware im eigenen Namen – im gewöhnlichen Geschäftsverkehr – an Dritte weiter zu veräußern.
Palandt-Weidenkaff § 449 Rn. 18.221
Spätestens mit der Übereignung der Ware an die Kunden des Käufers erlischt nun jeglicher Eigentumsvorbehalt des Verkäufers. Der Verkäufer hat aber noch nicht unbedingt sein Geld bekommen. Um auch nach dem Vertrieb der Ware abgesichert zu sein, lässt sich der Verkäufer die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen durch den Käufer im Voraus zur Sicherung seiner eigenen Kaufpreisforderung abtreten, sog. antizipierte Forderungsabtretung nach § 398 .
Siehe zur Sicherungszession auch Rn. 223 ff .222
Schließlich ermächtigt der Verkäufer den Käufer, die abgetretene Kaufpreisforderung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Möglichkeit einer Einziehungsermächtigung ist in §§ 362 Abs. 2 , 185 Abs. 1 vorgesehen. Die Ermächtigung ist gewöhnlicherweise mit der Verpflichtung des Käufers verbunden, die eingezogenen Beträge – im Umfang der noch offenen Kaufpreisschuld – an den Vorbehaltsverkäufer weiter zu leiten.
Palandt-Weidenkaff § 449 Rn. 18.