Inhaltsverzeichnis
- C. Die Übereignung durch Besitzkonstitut, §§ 929, 930
- I. Einigung über Eigentumsübertragung
- 1. Inhalt
- a) Allgemeine Anforderungen
- b) Besondere Probleme bei der Sicherungsübereignung
- aa) Der Bestimmtheitsgrundsatz bei der Sicherungsübereignung gegenwärtig vorhandener Sachen
- bb) Sicherungsübereignung erst noch künftig zu erwerbender Sachen (antizipierte Sicherungsübereignung)
- 2. Wirksamkeit
- II. Besitzkonstitut, § 868
- 1. Allgemeine Anforderungen
- a) Vereinbartes Besitzmittlungsverhältnis
- b) Gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis
- c) Rechtslage bei Unwirksamkeit des Besitzkonstituts
- 2. Problemfall Sittenwidrigkeit einer Sicherungsübereignung, § 138 Abs. 1
- a) Die anfängliche Übersicherung
- b) Die nachträgliche Übersicherung
- III. Einigsein und Berechtigung
- IV. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, § 933
- V. Erwerb nach § 185 Abs. 2
C. Die Übereignung durch Besitzkonstitut, §§ 929, 930
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Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann nach § 930 die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt. Die Übereignung nach § 930 hat somit, bis auf den Prüfungspunkt „Übergabe“, die gleichen Voraussetzungen, wie die Übereignung nach § 929 S. 1. Üblicherweise werden daher in diesem Falle die §§ 929, 930 gemeinsam zitiert.
Daraus ergibt sich zunächst für die Übereignung nach §§ 929, 930 das nachstehende Prüfungsschema:
Prüfungsschema
Wie prüft man: Der Eigentumserwerb nach § 929, 930
I. | Einigung über Eigentumsübertragung |
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| 1. | Inhalt |
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| Bestimmtheitsgrundsatz bei Sicherungsübereignung | Rn. 115–119 |
| 2. | Wirksamkeit |
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| Nichtigkeit einer Sicherungsübereignung nach § 138 | Rn. 54 f., 120 |
II. | Besitzkonstitut i.S.v. § 868 |
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III. | Einigsein |
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IV. | Berechtigung |
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V. | Gutgläubiger Erwerb des Eigentums, §§ 933 |
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| 1. | Rechtsgeschäft i.S. eines Verkehrsgeschäfts |
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| 2. | Verfügender Nichtberechtigter |
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| 3. | Verfügender kraft Rechtsscheins legitimiert |
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| 4. | Nachträgliche Übergabe an den Erwerber |
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| 5. | Kein Abhandenkommen, § 935 |
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| 6. | Keine Bösgläubigkeit des Erwerbers im Zeitpunkt der nachträglichen Übergabe |
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VI. | Erwerb nach § 185 Abs. 2 |
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I. Einigung über Eigentumsübertragung
1. Inhalt
a) Allgemeine Anforderungen
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Die Parteien müssen sich, wie im Falle des § 929 über die Übertragung des Eigentums einigen. Insoweit darf zunächst auf die bei § 929 behandelten Grundsätze unter Rn. 51–53 verwiesen werden.
Da der Übereignende bei der Übereignung nach § 930 im Besitz der Sache bleibt, eignet sich diese Übereignungsform, vor allem für die Sicherungsübereignung zur Absicherung einer Forderung. Diese Sicherungsform hat in der Praxis das Pfandrecht an Sachen (§§ 1204 ff.) weitgehend verdrängt, da der Schuldner im Besitz der Sache bleibt und häufig auch bleiben muss, um mit ihrem Einsatz, die zur Rückführung des Kredits erforderlichen Mittel zu erwirtschaften.
Beispiel
Fabrikant F benötigt zur Herstellung seiner Produkte eine neue Maschine. Die Bank B will ihm hierfür gegen Sicherheit ein Darlehen gewähren. Eine Verpfändung der Maschine, die nach § 1205 grundsätzlich eine Übergabe der Maschine an die B voraussetzt, ist weder aus Sicht der B, noch aus Sicht des F sinnvoll. Ohne den Einsatz der Maschine kann F seine Produkte nicht herstellen und das Darlehen nicht zurückzahlen.
b) Besondere Probleme bei der Sicherungsübereignung
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Besondere Probleme stellen sich bei der Sicherungsübereignung im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz. Diese Fragestellungen können sowohl bei der Sicherungsübereignung gegenwärtig bereits vorhandener, als auch zukünftig noch zu erwerbender Sachen auftreten.
aa) Der Bestimmtheitsgrundsatz bei der Sicherungsübereignung gegenwärtig vorhandener Sachen
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Sachenrechtlich können nur konkrete Sachen und nicht Sachgesamtheiten als solche übertragen werden. Bei der Verfügung über Sachgesamtheiten einigen sich die Parteien über den Eigentumswechsel an jeder einzelnen Sache der Gesamtheit.
Palandt-Herrler § 930 Rn. 3.Beispiel
Gläubiger G und Schuldner S einigen sich darüber, dass G das Eigentum an sämtlichen Möbeln in seinem Büro erhalten soll. Besteht das Büro z.B. aus einem Schreibtisch, einem Stuhl und einer Stehlampe, so haben S und G sachenrechtlich für jede dieser Sachen eine gesonderte Einigung vorgenommen, auch wenn diese Rechtsgeschäfte äußerlich in einer Handlung zusammenfallen.
Der Bestimmtheitsgrundsatzes setzt voraus, dass sich aus der Einigung zweifelsfrei ergibt, an welchen Sachen das Eigentum übergehen soll und an welchen nicht.
Palandt-Herrler § 929 Rn. 6.Hinweis
Der Bestimmtheitsgrundsatz ist nur beachtet, wenn ein Dritter, der nur die Einigung kennt, nur aufgrund des Inhalts der Einigung ohne weiteres feststellen kann, welche Sachen übereignet werden.
Palandt-Herrler § 930 Rn. 3.116
Ausreichend bestimmt sind sog. Raumsicherungsklauseln, die eine Einigung über sämtliche Sachen regeln, die sich spätestens im Zeitpunkt des Vollzugs der Übereignung in einem bestimmten Raum befinden.
Beispiel
S vereinbart mit seinem Gläubiger G am 1.8., dass er ihm sämtliche an diesem Tag um 18 Uhr in seiner Wohnung befindlichen Möbel zur Absicherung einer Darlehensforderung des G übereignet. Die nach § 929 S. 1 zur Übereignung an sich erforderliche Übergabe wird nach § 930 dadurch ersetzt, dass S den Besitz an diesen Möbeln bis auf weiteres für G als Entleiher behalten soll.
Hier entspricht die sachenrechtliche Einigung nach §§ 929, 930 noch dem Bestimmtheitsgrundsatz, obwohl die Parteien die Möbel nicht einzeln bezeichnet haben. Jeder beliebige Dritte könnte nämlich am 1.8. um 18 Uhr mit der Vereinbarung in der Hand in der Wohnung des S mit eigenen Augen die Möbel sehen, auf die sich die Einigung bezieht.
Palandt-Herrler § 930 Rn. 2–5.Sollen nicht sämtliche Sachen eines Raumes übereignet werden, so muss sich aus der Einigung eindeutig ergeben, welche Sache des Raumes übereignet werden sollen und welche nicht (z.B. nur die Gegenstände, die markiert sind oder nur die Gegenstände einer bestimmten Sorte). Wird dies nicht beachtet, so ist die Sicherungsübereignung nicht hinreichend bestimmt genug.
Beispiel
S vereinbart mit G, dass er ihm sämtliche Möbel, die sich am 1.8. um 18 Uhr in seiner Wohnung befinden übereignet, „soweit sie in seinem Eigentum stehen“. Hier wäre die sachenrechtliche Einigung wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz unwirksam, weil ein Dritter, der mit der Vereinbarung in der Hand am 1.8. um 18 Uhr die Wohnung des S betritt, nicht sehen kann, welche der Möbel dem S gehören (vgl. dazu auch die Ausführungen im Übungsfall Nr. 1, Frage 3).
Die Einigung ist auch dann nicht bestimmt genug, wenn in der Einigung lediglich der Anteil oder Wert festgelegt wird.
Beispiel
Das Warenlager des Fabrikanten F enthält 100 Stück Waren im Wert von 1000 € (10 € pro Stück). F einigt sich mit seinem Gläubiger G dahingehend, dass „das halbe Lager“ an G sicherungsübereignet werden soll. Hier ist unklar und damit unbestimmt, welche 50 Stück der 100 Stück übereignet werden sollen. Das Gleiche gilt, wenn F und G vereinbaren, dass Waren im Wert von 500 € sicherungsübereignet werden sollen.
bb) Sicherungsübereignung erst noch künftig zu erwerbender Sachen (antizipierte Sicherungsübereignung)
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Besondere Probleme bereitet die Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes bei der Sicherungsübereignung von Sachen, die der Sicherungsgeber (Schuldner/SIG) erst noch künftig erwerben will. Da die Übereignung beweglicher Sachen, anders, als die Übereignung eines Grundstücks (vgl. dazu § 925 Abs. 2) bedingungsfreundlich ist, kann der Eigentumserwerb des Gläubigers (Sicherungsnehmer/SIN) auch davon abhängig gemacht werden, dass der Schuldner zunächst Eigentümer geworden ist. Man spricht dann von einer antizipierten
Lat.: ante capere oder auch anticipere; daher auch als „antizipierte“ Übereignung bezeichnet. (vorweggenommenen) Sicherungsübereignung. Sinn dieser sachenrechtlichen Einigung auf Vorrat ist es, zu vermeiden, dass man sich erst nach Erwerb der Sache durch den Schuldner jedes Mal neu über die Übereignung einigen muss, um den Sicherungsnehmer (SIN) abzusichern. Vielmehr soll der Eigentumserwerb des SIN automatisch eintreten, sobald der Sicherungsgeber (SIG) Eigentum erworben hat.Keine Probleme bereitet der Bestimmtheitsgrundsatz, wenn die vom SIG erst künftig zu erwerbende Sache bereits fest steht und durch die Einigung zwischen SIG und SIN hinreichend konkret bezeichnet wird.
Beispiel
K möchte vom Autohändler V den Vorführwagen „VW-Golf, Fahrgestell Nr.: etc.“ erwerben. Er fragt deshalb bei seiner Bank B an, ob sie ihm für den Erwerb des Fahrzeugs einen Kredit gewährt. B ist zur Darlehensgewährung bereit und vereinbart mit K die Sicherungsübereignung des von K noch zu erwerbenden Fahrzeugs, mit Angabe der o.a. individualisierenden Merkmale. Hier erfüllt auch die antizipierte Einigung die an den Bestimmtheitsgrundsatz zu stellenden Anforderungen.
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Problematischer wird es, wenn im Zeitpunkt der antizipierten Einigung noch nicht feststeht, welche konkreten Sachen von ihr erfasst sein sollen. Hier reicht es aus, wenn diese Sachen im Zeitpunkt der Einigung bestimmbar, im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übereignung, also des Erwerbs durch den SIG aber konkret bestimmt sind.
BGH NJW 1979, 976.Beispiel
Händler SIG benötigt einen Kredit von SIN. Als Sicherheit kann SIG nur seine Waren im Lager anbieten. Allerdings wechseln diese ständig, da SIG die Waren ein – und verkauft. Die Parteien vereinbaren daher, dass SIN auch das Eigentum an den Waren im Lager erhalten soll, die der SIG erst noch erwirbt, die also momentan noch gar nicht im Lager sind. Hier ist im Zeitpunkt der Einigung hinreichend bestimmbar, auf welche Waren im Lager des SIG sich die Einigung bezieht, nämlich auf alle gegenwärtig dort vorhandenen und auf die künftig in das Lager gelieferten Waren. Werden die Waren dann später in das Lager geliefert, so ist konkret bestimmt, dass die früher getroffene Einigung sich auch hierauf bezieht.
Da der Erwerb des Sicherungseigentums durch den SIN nach dem Inhalt der Einigung davon abhängig ist, dass zunächst der SIG Eigentümer geworden ist (aufschiebende Bedingung nach § 158 Abs. 1), tritt hierbei zunächst Durchgangserwerb des Eigentums (für eine „juristisch-logische Sekunde“) ein. Erst danach erlangt der SIN das Eigentum nach § 185 Abs. 2 Alt. 2.
Diese Konstruktion birgt für den SIN allerdings zwei Risiken: Befinden sich die sicherungsübereigneten Sachen in vom SIG gemieteten Räumen, so kann an ihnen in der juristisch-logischen Sekunde des Eigentumserwerbs des SIG ein Vermieterpfandrecht nach §§ 562 ff. entstehen. Das Sicherungseigentum des SIN ist dann mit dem Vermieterpfandrecht belastet.
Beispiel
SIG hat sein Lager von V gemietet und ist mit mehreren Mietzahlungen in Verzug. V nimmt daher die vom Lieferanten gelieferten Waren unter Berufung auf sein Vermieterpfandrecht an sich. SIN verlangt von V die Herausgabe der Waren. Zu Recht?
SIN könnte gegen V einen Herausgabeanspruch gem. § 985 haben.
SIN ist gem. §§ 929, 930 Eigentümer geworden und V ist Besitzer. Allerdings hat V ein Recht zum Besitz gem. § 986 Abs. 1: Gem. § 562 Abs. 1 hat V ein Vermieterpfandrecht an den Sachen des SIG , da SIG ist infolge der Lieferung für eine juristisch-logische Sekunde Eigentümer der gelieferten Ware geworden, so dass in diesem Moment das Vermieterpfandrecht des V entstanden ist. SIN konnte mithin wegen des Durchgangserwerbs des SIG nur das mit dem Vermieterpfandrecht belastete Eigentum an den gelieferten Sachen erwerben.
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Expertentipp
Achtung: Den gutgläubigen Eigentumserwerb werden wir unter dem Prüfungspunkt V unter Rn. 131 näher behandeln.
Zum anderen kann es sein, dass der SIG an den Waren, die in das Lager geliefert werden kein Eigentum erworben hat, weil der Lieferant des SIG unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat oder weil die Ware nur von Dritten eingelagert wurde.
Sieht man in diesem Falle als vereinbarte Bedingung des Eigentumsübergangs auf den SIN den vorherigen Eigentumserwerb des SIG an, so wird der SIN schon mangels Eintritts der Bedingung nicht Eigentümer dieser Sachen. Sieht man als vereinbarte Bedingung des antizipierten Eigentumserwerbs nur an, dass die Ware in das Lager geliefert wird, so wäre zwar noch ein gutgläubiger Erwerb des Sicherungseigentums möglich. Dieser setzt jedoch nach § 933 die nachträgliche Übergabe an den SIN voraus, an der es aber regelmäßig fehlt.
2. Wirksamkeit
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Zunächst gelten auch für die Übereignung nach § 930 die allgemeinen Grundsätze wie bei der Übereignung nach § 929 S. 1.
Besondere Probleme können sich im Hinblick auf § 138 wegen einer eventuellen Sittenwidrigkeit der Sicherungsübereignung stellen. Da diese Fragen aber im Zusammenhang mit der Sicherungsvereinbarung auftauchen, werden wir sie unter dem nächsten Prüfungspunkt „II. Besitzkonstitut“ behandeln.
II. Besitzkonstitut, § 868
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Im Falle des § 930 wird die Übergabe dadurch ersetzt, dass die Parteien ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 868 vereinbaren, aufgrund dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.
1. Allgemeine Anforderungen
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Für den Übergabeersatz nach §§ 930, 868 ist erforderlich, dass der Veräußerer Besitzer ist. Dies kann unmittelbarer oder auch mittelbarer Besitz sein. Auch Mitbesitz reicht dabei aus.
Palandt-Herrler § 930 Rn. 7.a) Vereinbartes Besitzmittlungsverhältnis
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Ferner muss ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber vereinbart werden.
Beispiel
K kauft beim Autohändler V einen Vorführwagen. K bezahlt in bar und vereinbart mit V, dass dieser den Wagen auf K bei der KFZ-Zulassungsstelle umschreiben lassen soll, sobald K ihm die Versicherungsdoppelkarte zugesandt hat. Bis zur Umschreibung soll der Wagen bei V stehen bleiben. V legt anschließend ein Schild mit der Aufschrift „Verkauft“ auf das Armaturenbrett des Wagens. Ist K schon jetzt, oder erst mit der Abholung des Autos Eigentümer?
K ist gem. §§ 929, 930 jetzt schon Eigentümer geworden. Als K den Wagen in bar bezahlt hat, hat er konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er dafür auch die Gegenleistung von V, nämlich die Übereignung des Wagens erwartete. Diese Übereignungsaufforderung hat V dadurch konkludent angenommen, dass er das Schild mit der Aufschrift „Verkauft“ auf das Armaturenbrett gelegt hat. Damit wollte V nicht nur zum Ausdruck bringen, dass nunmehr ein Kaufvertrag abgeschlossen worden sei, sondern entsprechend den Verkehrsgepflogenheiten (vgl. §§ 133, 157) auch, dass der Wagen nunmehr für andere Interessenten nicht mehr zur Verfügung stand, also übereignet war. Nachdem K das Fahrzeug in bar bezahlt hatte, ist auch kein Interesse des V mehr daran erkennbar, sich das Eigentum vorzubehalten. V und K haben sich daher über den Eigentumsübergang geeinigt.
Die Übergabe sollte zwar erst in ein paar Tagen stattfinden, konnte aber schon jetzt, mit der Folge sofortigen Eigentumserwerbs, durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts i.S.v. § 868 ersetzt werden. V sollte den Wagen bis zur Abholung durch K bei sich stehen lassen. Damit haben die Parteien konkludent einen Verwahrungsvertrag (§§ 688 ff.) abgeschlossen. Aus § 695 ergibt sich, dass K von V auch die Herausgabe verlangen kann, V also nur auf Zeit zum Besitz berechtigt ist. Der Verwahrungsvertrag ist ein Besitzmittlungsverhältnis i.S.v. § 868.
Da auch die übrigen Voraussetzungen nach §§ 929, 930 vorliegen, insbesondere V auch zur Übereignung berechtigt ist, ist K schon mit Abschluss dieser Vereinbarung Eigentümer geworden.
b) Gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis
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Entgegen dem Wortlaut des § 930 reicht insofern auch ein gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis aus.
Beispiel
M möchte sich einen neuen Wagen kaufen, und seiner Ehefrau F seinen alten Wagen, der von M und F benutzt wird, aber dem M gehört, schenken. Wie kann die Übereignung erfolgen, wenn der alte Wagen auch nachher noch von beiden Eheleuten benutzt werden soll?
Eine Übereignung nach § 929 S. 1 durch Einigung und Übergabe ist problematisch, da M auch weiterhin den Wagen mitbenutzen will. Die Übergabe setzt aber, wie wir bereits besprochen haben, voraus, dass der Übereignende jede Besitzposition an der Sache verliert.
Eine Übergabe ist aber auch nicht nötig, weil diese nach § 930 durch ein Besitzkonstitut ersetzt werden kann, so dass M seinen Mitbesitz auch weiter behalten kann. Für die nach § 930 erforderliche „Vereinbarung“ genügt auch der übereinstimmende Wille, dass der Veräußerer seinen Besitz für den anderen aufgrund eines gesetzlichen Besitzmittlungsverhältnisses ausüben soll. Die eheliche Lebensgemeinschaft nach §§ 1353 ff. ist ein solches Besitzmittlungsverhältnis, da die Ehegatten danach auch verpflichtet sind, sich wechselseitig die Benutzung ihrer Sachen zu gestatten.
BGH NJW 1992, 1162.Diese Grundsätze gelten auch für andere gesetzliche Besitzmittlungsverhältnisse, wie z.B. die elterliche Vermögenssorge nach §§ 1626 ff. für ihre Kinder.
BGH NJW 1998, 2042 ff.Beispiel
Schenkweise Übereignung eines gemeinsam benutzten Computers der Eltern an ihr minderjähriges Kind. Auch hier kann die Übereignung nach § 930 erfolgen.
c) Rechtslage bei Unwirksamkeit des Besitzkonstituts
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Das Besitzmittlungsverhältnis braucht nicht rechtswirksam zu sein. Entscheidend ist nur, dass irgendein Herausgabeanspruch des Erwerbers besteht (z.B. §§ 812, 985, GoA) und der unmittelbare Besitzer durch dessen Anerkennung Besitzmittlungswillen hat.
BGH NJW 1955, 499.2. Problemfall Sittenwidrigkeit einer Sicherungsübereignung, § 138 Abs. 1
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Die Sittenwidrigkeit einer Sicherungsübereignung kann sich aus einer eventuellen Übersicherung des Gläubigers ergeben. Bei dieser Fallgruppe ist aber zwischen der anfänglichen und der nachträglichen Übersicherung zu unterscheiden.
Hinweis
Ob ein Rechtsgeschäft – hier die Sicherungsübereignung – sittenwidrig ist, muss schon bei seinem Abschluss feststehen. Denn nur dann kann sich die Frage nach seiner Nichtigkeit stellen.
Eine nachträgliche Übersicherung kann die wirksam zustande gekommene Sicherungsübereignung nicht nachträglich nichtig machen. Sittenwidrigkeit i.S.v. § 138 Abs. 1 ist keine rechtsvernichtende, sondern eine rechtshindernde Tatsache.
a) Die anfängliche Übersicherung
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Definition
Definition: anfänglichen Übersicherung
Von einer anfänglichen Übersicherung spricht man dann, wenn bereits bei Vertragsschluss fest steht, dass im Falle der Verwertung der abgetretenen Forderung ein auffälliges Missverhältnis zwischen ihrem Wert und dem Wert der zu sichernden Forderung besteht.
Liegt danach eine anfängliche Übersicherung vor, und beruht diese auf einer verwerflichen Gesinnung des Sicherungsnehmers, so ist die individuell vereinbarte Sicherungsvereinbarung nach § 138 Abs. 1, die formularmäßig vereinbarte Sicherungsvereinbarung gem. § 307
Reinicke/Tiedtke Kreditsicherung Rn. 553. nichtig.In diesem Zusammenhang ist noch auf den begrifflichen Unterschied zwischen Sicherungsvereinbarung und Sicherungsübereignung zu achten: Wird z.B. ein Darlehen durch eine Sicherungsübereignung abgesichert, so treffen die Parteien drei Vereinbarungen:
1. Vertrag: Darlehensvertrag, § 488
Sie schließen einen Darlehensvertrag (§ 488) ab. Inhalt: Der Darlehensgeber verpflichtet sich, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten. Ferner verpflichtet er sich zur Zahlung eines Zinses, für den Fall, dass ein verzinsliches Darlehen vereinbart worden ist.
2. Vertrag: Sicherungsvertrag, § 311 Abs. 1
Sie schließen einen Sicherungsvertrag. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag sui generis, der gem. § 311 Abs. 1 auf Grund der Vertragsfreiheit zulässig ist. Inhalt: Der Schuldner verpflichtet sich zur Absicherung des Darlehens durch Sicherungsübereignung einer oder mehrerer Sachen. Ferner wird die treuhänderische Zweckbestimmung des an den Gläubiger zu übertragenden Sicherungseigentums festgelegt. Der Gläubiger verpflichtet sich das ihm zu übertragende Eigentum nur zur Sicherung seiner Forderung zu verwenden und dem Schuldner das Eigentum nach Erreichung des Sicherungszwecks, insbesondere nach Tilgung des Darlehens zurück zu übertragen, falls die nachfolgende Sicherungsübereignung nicht ohnehin auflösend bedingt vereinbart wird. Der Sicherungsvertrag beinhaltet nach heute h.M. auch ein hinreichend konkretes Besitzkonstitut i.S.v. § 868, so dass für die Sicherungsübereignung nach § 930 kein zusätzlicher Leih- oder Verwahrungsvertrag etc. mehr vereinbart werden muss.
BGH NJW-RR 2005, 280. Bereicherungsrechtlich ist der Sicherungsvertrag der Rechtsgrund für die nachfolgende Übereignung der Sache.3. Vertrag: Übereignungsvertrag gem. §§ 929, 930
Der Darlehensnehmer erfüllt die im Sicherungsvertrag übernommene Übereignungspflicht, indem er dem Gläubiger die Sache nach §§ 929, 930 übereignet.
Ist der Sicherungsvertrag wegen anfänglicher Übersicherung im Sinne der o.g. Definition sittenwidrig und daher nach § 138 Abs. 1 nichtig, so führt dies nach h.M. ausnahmsweise zugleich zur Nichtigkeit der Übereignung, da die Sittenwidrigkeit gerade im Vollzug der Sicherungsvereinbarung liegt.
Reinicke/Tiedtke Kreditsicherung Rn. 553. Aus diesem Grunde sieht die h.M. darin auch keinen Verstoß gegen das Abstraktionsprinzip.Hinweis
Machen Sie sich an dieser Stelle auch noch einmal die übrigen Fälle der gemeinsamen Nichtigkeit von schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft und sachenrechtlichem Verfügungsgeschäft klar: Fehleridentität und Bedingungszusammenhang. Den vorliegenden Fall könnte man mit dem Begriff „Sittenwidrigkeitszusammenhang“ umschreiben.
b) Die nachträgliche Übersicherung
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Liegt keine ursprüngliche Übersicherung vor, ist die Sicherungsvereinbarung wirksam. Allerdings kann es auch noch nachträglich zu einer Übersicherung kommen. Diese führt aber nicht zu einer nachträglichen Nichtigkeit der Sicherungsvereinbarung, da sich deren Wirksamkeit nach den Gegebenheiten zur Zeit des Vertragsschlusses bestimmt.
Allerdings entsteht in diesem Fall auf Grund ergänzender Vertragsauslegung des Sicherungsvertrages (§§ 133, 157) ein schuldrechtlicher Anspruch des Sicherungsgebers gegen den Sicherungsnehmer auf Freigabe der Sicherheit.
BGH NJW 1998, 671.Definition
Definition: nachträgliche Übersicherung
Eine nachträgliche Übersicherung ist dann gegeben, wenn der realisierbare Wert des Sicherungsgegenstands – nicht nur vorübergehend – nachträglich 110 % des Werts der gesicherten Forderung überschreitet.
Die 110 % erklären sich daraus, dass dem Gläubiger bei der Verwertung der Sicherheit regelmäßig Kosten entstehen. Für diese Verwertungskosten billigt der BGH dem Gläubiger einen 10%-igen Zuschlag auf den Betrag der gesicherten Forderung zu
BGH WM 1997, 750, 757; BGH Gr. Zs. NJW 1998, 675. (sog. Deckungsgrenze).Beispiel
Zu sichernde Forderung 100 €, realisierbarer Wert (also nicht Nominalwert!) des sicherungsübereigneten Gegenstands 110 €. Hier liegt keine Übersicherung vor, da die Deckungsgrenze von 110 % der zu sichernden Forderung nicht überschritten wird.
Bei dem vorzunehmenden Vergleich ist, wie bereits betont, nicht der Nominalwert des Sicherungsgegenstands maßgeblich, sondern nur der realisierbare Wert im Zeitpunkt des Freigabeverlangens des SiG. Da dieser von den Umständen des Einzelfalles abhängt, hat der Große Zivilsenat des BGH im Sinne einer praktikablen Handhabung § 237 analog angewendet
BGH Gr. Zs. NJW 1998, 675. und den realisierbaren Wert mit 2/3 des Nominalwerts angesetzt.Beispiel
Nominalwert des Sicherungsgegenstands 150 €, realisierbarer Wert im Zweifel nur 100 €.
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Der SIN ist somit im Zweifel erst dann übersichert, wenn der Wert des Sicherungsgegenstands 150 % – oder mehr – des Nominalwerts der Forderung des SIN erreicht. Zu beachten ist dabei, dass in dieser 150 % – Grenze die oben erwähnten 10 % Verwertungszuschlag bereits enthalten sind, da die 2/3 Grenze des § 237 die Verwertungskosten bereits berücksichtigt.
BGH NJW 1998, 677.Die Sicherungsabrede zwischen dem SIG und dem SIN ist daher bei der Sicherungsübereignung wie folgt zu interpretieren:
„Der Sicherungsnehmer ist verpflichtet, die Sicherheit frei zu geben, sobald ihr realisierbarer Wert 110 % des Werts der abgesicherten Forderung übersteigt. Die Erreichung dieser Grenze wird vermutet, sobald der Nominalwert des Sicherungsgegenstands 150 % des Werts der zu sichernden Forderung erreicht hat“.
III. Einigsein und Berechtigung
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Expertentipp
Gehen Sie jetzt noch einmal die Darstellung zu diesen Punkten oben unter Rn. 65–77 durch!
Für diese Prüfungspunkte gelten die Ausführungen zu § 929 S. 1 sinngemäß.
IV. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, § 933
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Beim gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten unterscheidet sich § 933 von § 932 in einem wichtigen Punkt: Durch bloßes Besitzkonstitut ist ein gutgläubiger Erwerb nicht ohne weiteres möglich. Der Erwerber kann erst Eigentümer werden, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer nachträglich übergeben wird und er in diesem Augenblick noch gutgläubig ist. Für die nachträgliche Übergabe gelten die gleichen Grundsätze, wie für die Übergabe nach § 929 S. 1, insbesondere muss der Veräußerer jede Besitzbeziehung zur Sache verlieren.
BGH NJW 1996, 2654. Ist der Veräußerer nur mittelbarer Besitzer, so genügt dafür die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzmittler (vgl. § 870).Beispiel
Autovermieter SIG sicherungsübereignet nach §§ 929, 930 an die SIN-Bank zur Absicherung eines Darlehens 10 Pkws. Die Kfz-Briefe (Zulassungsbescheinigung Teil 2) werden bei SIN hinterlegt. Die 10 Pkws hatte SIG zuvor vom Autohändler E erworben und noch nicht vollständig bezahlt. E hatte die PKWs an SIG unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Da SIG bei SIN mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug kommt, lässt sich SIN vom SIG die Herausgabeansprüche gegen die derzeitigen Mieter A–J abtreten.
SIN hat gutgläubig das Eigentum an den 10 Pkws nach §§ 929, 930, 933 erworben. SIG war als Vermieter der Autos mittelbarer Besitzer. Auch als mittelbarer Besitzer konnte er die Autos nach §§ 929, 930 an SIN übereignen. Gem. § 868 ist auch der mittelbare Besitzer „Besitzer“ i.S.v. § 930. Mit der Abtretung seiner Herausgabeansprüche gegen seine Mieter hat SIG gem. § 870 seinen mittelbaren Besitz an SIN übertragen. Somit hat er seine Besitzposition vollständig an SIN übertragen. Damit hat die nach § 933 erforderliche „Übergabe“ stattgefunden. Da SIG die Kfz-Papiere an SIN ausgehändigt hat, war SIN nicht nur bei der Sicherungsübereignung, sondern auch noch bei der Übergabe gutgläubig. Somit hat SIN (zu Lasten des E) gutgläubig das Eigentum vom Nichtberechtigten erworben.
V. Erwerb nach § 185 Abs. 2
132
Auch hierfür gelten die Ausführungen zu § 929 S. 1 oben unter Rn. 94–97 entsprechend.