Sachenrecht 1 - Herausgabeanspruch - Anspruchsentstehung - (Aktuelles) Eigentum des Anspruchstellers

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Sachenrecht 1

Herausgabeanspruch - Anspruchsentstehung - (Aktuelles) Eigentum des Anspruchstellers

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1. (Aktuelles) Eigentum des Anspruchstellers

a) Grundregel

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Indem der Anspruch aus § 985 der Verteidigung des tatsächlich bestehenden Eigentumsrechts im Einzelfall dient, besteht er grundsätzlich nur, wenn der Anspruchsteller aktueller Eigentümer ist. Dem früheren Eigentümer steht der Anspruch aus § 985 nicht mehr zu, da es sich dabei ebenfalls um den Ausfluss des Eigentumsrechts handelt.

Hinweis

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Wie oben bereits bei der Darstellung der Ansprüche aus § 1004 BGB erwähnt, kann auch der Anspruch aus § 985 nach allgemeiner Ansicht nicht isoliert abgetreten werden.

Palandt-Herrler § 894 Rn. 6, § 985 Rn. 1 und § 1004 Rn. 2; Habersack Sachenrecht Rn. 70. Ansonsten könnte der Eigentümer sein Eigentum nicht mehr verteidigen, sein Eigentumsrecht also nicht „verwirklichen“. Sein Eigentum wäre wertlos. Der Anspruch aus § 985 wird daher auch als „dinglicher Anspruch“ bezeichnet, da er untrennbar mit dem dinglichen Recht, hier dem Eigentum, verbunden ist.

Der jeweilige Eigentümer kann aber – wie auch bei §§ 894, 1004 – einen anderen nach § 185 Abs. 1 ermächtigen, den Anspruch aus § 985 im eigenen Namen geltend zu machen.

Palandt-Herrler § 1004 Rn. 2.

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Expertentipp

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Dabei sollten Sie zunächst alle Beteiligten und Erwerbsvorgänge auf einer großzügigen Skizze aufzeichnen. Dann können Sie in der Folge bequem die einzelnen möglichen Erwerbstatbestände zwischen den beteiligten Personen durchprüfen.

In der Klausur beginnen Sie stets mit dem Prüfungspunkt des Eigentums des Anspruchsstellers. Im Sachverhalt werden Ihnen insoweit eine Vielzahl von möglichen Erwerbsvorgängen in Bezug auf das Eigentum geschildert (beispielsweise Erbfall, Veräußerung, Verarbeitung

Vgl. zu den einzelnen Erwerbstatbeständen im Hinblick auf das Eigentum umfassend das Skript „Sachenrecht II“.). Dabei stehen zwei verschiedene Varianten zur Verfügung, um in der Klausur das Eigentum des Anspruchstellers festzustellen.

Zum einen kann man nach dem sogenannten chronologischen Aufbau von der ersten Position im Sachverhalt ausgehen und dann der Reihe nach alle denkbaren Erwerbstatbestände für das Eigentum durchprüfen (Sog. „Märchenaufbau“: ... es war einmal ein Eigentümer …).

Eine andere – aber auch kompliziertere – Möglichkeit besteht darin, direkt zu fragen, ob der aktuelle Anspruchssteller Eigentum durch einen bestimmten Erwerbsvorgang erworben hat und in diesem Rahmen dann inzident (bei der Verfügungsbefugnis des Veräußernden jeweils) alle anderen Erwerbsvorgänge zu prüfen.

Expertentipp

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Regelmäßig wird in den Klausuren mit dem sogenannten chronologischem Aufbau gearbeitet. Dies hat den Vorteil, dass dieser leicht aufzubauen ist und nicht die Gefahr der Unübersichtlichkeit enthält. Zudem können sehr gut alle einzelnen Schritte der geschehenen Erwerbsvorgänge nachvollzogen werden. Ich rate daher für den Regelfall zur Verwendung dieses chronologischen Aufbaus in der Klausur, zumindest, wenn mehr, als ein Voreigentümer im Fall beteiligt ist. Dadurch vermeiden Sie komplizierte Inzidentprüfungen.

Ergeben sich dabei nach dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte für den Eigentumserwerb, ist auf die Vermutung des § 891 (bei Grundstücken) und des § 1006 (bei beweglichen Sachen) zurückzugreifen. Sodann ist die Möglichkeit eines Eigentumsverlustes des Anspruchsstellers zu untersuchen.

Hinweis

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Dabei stellt die Vermutung nach § 1006 letztlich auf den Besitz einer beweglichen Sache ab und vermutet nach § 1006 Abs. 1 S. 1 zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache, dass er Eigentümer der Sache sei.

§ 891 stellt bei Grundstücken auf die Eintragung im Grundbuch ab und bestimmt, dass (widerlegliche Vermutung) grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der im Grundbuch Eingetragene auch Eigentümer des entsprechenden Grundstückes ist.

Dem Rechtsscheinsträger des Besitzes bei beweglichen Sachen entspricht bei Grundstücken also die Eintragung im Grundbuch.

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Im Falle von Miteigentum ist nach §§ 1011, 432 jeder Miteigentümer zur Geltendmachung des Anspruchs gegenüber Dritten berechtigt und kann Herausgabe an alle Miteigentümer verlangen.

BGH NJW 1993, 935; Palandt-Herrler § 1011 Rn. 2. Untereinander kann jeder Miteigentümer vom anderen die Herausgabe von Mitbesitz verlangen.

 

b) Besonderheiten im Prozess

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Expertentipp

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Bei der folgenden Problematik handelt es sich um ein sehr hohes Problemniveau, das Ihnen aber in den fortgeschrittenen Sachenrechtsklausuren ohne Weiteres begegnen kann. Erschrecken Sie aber nicht, wenn Sie die folgenden Ausführungen mehrmals durcharbeiten müssen, um sie verstanden zu haben.

Wird der Anspruch aus § 985 mit einer Klage gerichtlich geltend und nach §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO rechtshängig gemacht, gelten Besonderheiten.

Rechtshängig wird eine Klage durch „Erhebung der Klage“, vgl. § 261 Abs. 1 ZPO. „Erhoben“ ist eine Klage, wenn die Klageschrift bei Gericht eingereicht wurde und dem beklagten Gegner eine beglaubigte Abschrift dieser Klage durch das Gericht von Amts wegen zugestellt worden ist, § 253 Abs. 1 ZPO.

Nach § 265 Abs. 1, 2 ZPO kann der Eigentümer die Sache nach Rechtshängigkeit veräußern, ohne dass die auf § 985 gestützte Klage jetzt wegen fehlenden Eigentums unbegründet wird. Das liegt daran, dass ein in der Sache ergehendes Urteil nach § 325 Abs. 1 ZPO auch gegen die Rechtsnachfolger der Parteien, also auch für und gegen den Erwerber der Sache, wirkt. Um eine überflüssige Prozesswiederholung zu vermeiden, soll in diesem Fall deshalb das bereits rechtshängige Verfahren durchgeführt und entschieden werden, wobei das Urteil nicht nur die streitenden Parteien (Alteigentümer und Besitzer), sondern eben auch den Rechtsnachfolger des früheren Eigentümers (Erwerber) bindet. Eines muss der Alteigentümer aber beachten: Er macht mit dem Zeitpunkt der Veräußerung der Sache im Prozess von nun an ein fremdes Recht geltend, nämlich das Eigentum des neuen Eigentümers. Über § 265 Abs. 2 ZPO ist er zwar prozessführungsbefugt, er kann aber nicht mehr die Herausgabe an sich verlangen, sondern nur noch an den neuen Eigentümer. Denn § 985 gewährt einen Anspruch auf Herausgabe an den aktuellen und nicht an den früheren Eigentümer. Demgemäß muss er seinen Klageantrag auf Herausgabe an den Erwerber der Sache ändern; eine entsprechende Änderung des Antrags ist dabei nach § 264 Nr. 3 ZPO ohne Weiteres zulässig.

BGH NJW 1986, 3206; Palandt-Herrler § 985 Rn. 3.

Beispiel

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E verklagt den B nach § 985 auf Herausgabe des Besitzes eines ihm gehörenden Grundstücks mit Gebäuden (= Räumung und Besitzverschaffung), das B unberechtigterweise in Besitz genommen hat. Nach Zustellung der Klageschrift an B, veräußert E das Grundstück nach §§ 873, 925 an den X. Die Klage wäre nun eigentlich bereits wegen fehlenden Eigentums des klagenden E unbegründet geworden und müsste abgewiesen werden. § 265 Abs. 2 ZPO gewährt dem E aber die Befugnis, den eigentlich nun X zustehenden Anspruch aus § 985 im eigenen Namen einzuklagen. E muss im Prozess seine Klage aber ändern, und Herausgabe des Grundstücks nebst Gebäuden an den X verlangen. Dies kann er nach § 264 Nr. 3 ZPO ohne Weiteres tun. Damit X notfalls das Urteil selber nach § 885 ZPO vollstrecken lassen kann, kann X sich nach § 727 ZPO als neuer Gläubiger auf dem Urteil vermerken lassen.

Unterlässt E im Prozess nach Veräußerung die Klageänderung und hält an seinem ursprünglichen Antrag auf Herausgabe des Grundstücks an sich fest, muss die Klage als unbegründet abgewiesen werden. Denn § 985 gibt nur einen Anspruch auf Herausgabe des Besitzes an den aktuellen Eigentümer X und nicht an den Alteigentümer E.

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