Inhaltsverzeichnis
4. Inhalt des Herausgabeanspruchs aus § 985
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§ 985 richtet sich als Anspruch auf die Herausgabe der Sache an den Eigentümer. Der Besitzer hat die Sache an dem Ort und in dem Zustand herauszugeben, in dem sie sich gerade befindet.
Palandt-Herrler § 985 Rn. 10 m.w.N. Bewegliche Sachen sind zu übergeben, ein Grundstück ist zu räumen. Grundsätzlich hat die Herausgabe an den Eigentümer zu erfolgen, ausnahmsweise an einen berechtigten Zwischenbesitzer, vgl. dazu § 986 Abs. 1 S. 2.132
Der Besitzer muss dabei grundsätzlich nur denjenigen Besitz auskehren, den er selber unberechtigterweise hat. Danach müsste ein mittelbarer Besitzer nur seinen mittelbaren Besitz gem. § 870 durch Abtretung des Herausgabeanspruchs herausgeben.
Nach ganz überwiegender Meinung kann aber auch der mittelbare Besitzer auf die Herausgabe des unmittelbaren Besitzes verklagt werden. Ein entsprechendes Urteil kann in der Folge nach § 886 ZPO vollstreckt werden.
Vgl. bspw. Palandt-Herrler a.a.O. Die vereinzelt vertretene Gegenansicht,Wohl Baur/Stürner Sachenrecht § 11 C I 2 (ohne Begründung). nach der der mittelbare Besitzer nur auf Herausgabe des mittelbaren Besitzes (zur dann folgenden Vollstreckung nach § 870 ZPO) verklagt und verurteilt werden kann, gerät insbesondere in Schwierigkeiten, wenn der mittelbare Besitzer den unmittelbaren Besitz zwischenzeitlich wieder erlangt hat; in diesem Fall liefe das auf Abtretung des Herausgabeanspruchs lautende Urteil ins Leere.Vgl. MüKo-Raff § 985 Rn. 10.