Der Einsatz eines letztlich an den Eigentümer zurückgeführten Behältnisses zum Transport bereits geklauter Waren kann ein Diebstahl gem. § 242 StGB an selbigem sein, sofern die Zueignungsabsicht bejaht werden kann. Handelt der Täter bezüglich der geklauten Waren gewerbsmäßig gem. § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB, beudetet das jedoch nicht zwingend, dass die Gewerbsmäßigkeit auch im Hinblick auf das Transportbehältnis bejaht werden kann.
Wer kennt das nicht: man möchte eine kostenfreie Software downloaden oder aber an einem Gewinnspiel teilnehmen und erhält einige Zeit später zu seinem großem Erstaunen eine Rechnung über einen angeblich geschlossenen Abovertrag. Nun schaut man sich die Internetseite noch einmal genauer an und stellt fest, dass dort tatsächlich - allerdings versteckt - darauf hingewiesen wird, dass man mit der Registrierung einen mehrmonatigen Abovertrag über mehr oder weniger brauchbare Leistungen schließen wird. Der BGH (2 StR 616/12 - Urteil v. 05.03.2014, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) hat sich in Fortsetzung seiner Rechtsprechung zur sog. "Insertionsofferte" (BGH 4 StR 439/00 - Urteil v. 26. April 2001) erneut mit der Frage beschäftigt, inwieweit ein Betrug durch eine irreführende Gestaltung einer Internetseite vorliegen kann.
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