In seinem Beschluss vom 18.04.2024 – V ZB 51/23 (BGH NJW 2024, 1957) musste sich der BGH mit der Frage beschäftigen, ob die jeweilige Übertragung eines nicht vermieteten Miteigentumsanteils an einem Grundstück einen rechtlichen Nachteil für die minderjährigen Kinder darstellt. Für Sie eine willkommene Gelegenheit die relevanten Aspekte zum Insichgeschäft gem. § 181 BGB zu wiederholen.
Ein sehr schöner Fall des BGH vom 21. April 2015 (XI ZR 234/14). Man könnte in diesem Fall den Betreuten gegen einen Minderjährigen tauschen und es würde sich kaum etwas ändern. Daher eine schöne Vorlage für die Prüfungsämter. Der Fall enthält typische und sehr wichtige Fragen zur Schutzwürdigkeit von Betreuten und zum Bereicherungsrecht.
Das Ehegattentestament ist ein beliebtes Prüfungsthema, weil es neben den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Testaments zahlreiche Schwierigkeiten bei der Auslegung, der Anwendung und schließlich beim Widerruf auslöst. Das OLG Nürnberg hat mit einem Beschluss vom 6. 6. 2013 - 15 W 764/13 eine Thematik entschieden, die Probleme des Ehegattentestaments mit solchen des BGB AT vermengt: In-sich-Geschäft, Zugang einer Willenserklärung und Umfang einer gesetzlichen Vertretungsbefungnis. Das Urteil ist unter Anmerkung von Keim abgedruckt in ZEV 2013, 450 und kostenlos abrufbar unter www.gesetze-bayern.de.
War in der Vergangenheit nur die passive Sterbehilfe (durch Unterlassen gem. § 13 StGB) straflos, so ist nunmehr auch der aktive medizinische Behandlungsabbruch, der zum Tode führt, straflos, sofern die Voraussetzungen der Patientenverfügung gem. §§ 1901a ff BGB vorliegen. Der BGH stärkt damit das Selbstbestimmungsrecht eines Sterbewilligen.
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