Der Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes aus betrieblicher Übung gehört zu den Standardproblemen des Arbeitsrechts: Gewährt der Arbeitgeber in drei aufeinanderfolgenden Jahren ohne gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Verpflichtung ein Weihnachtsgeld, haben die Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung auch im darauffolgenden Jahr einen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung. Um dem zu entgehen, stehen dem Arbeitgeber zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Er kann die Leistung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt kombinieren – dieser verhindert, dass ein Rechtsanspruch in Zukunft entsteht. Alternativ kann er die Leistung mit einem Widerrufsvorbehalt verbinden. Dieser verhindert zwar nicht die Entstehung des Anspruchs, ermöglicht aber den Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen später wieder zu beseitigen. Was gilt, wenn der Arbeitgeber sich für Freiwilligkeits- UND Widerrufsvorbehalt entscheidet, hatte das BAG am 8.12.2010 – 10 AZR 671/09 zu entscheiden.
AGB-Kontrolle und Arbeitsrecht. In dem kürzlich entschiedenen Fall, geht es um zwei prüfungsrelevante Themenfelder: aus dem Individualarbeitsrecht die "freiwillige" Sonderleistung (13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld) des Arbeitgebers, aus dem allgemeinen Zivilrecht die AGB-Auslegung. Das Urteil vom 17. 4. 2013 – 10 AZR 281/12 – ist abrufbar unter www.bundesarbeitsgericht.de oder nachzulesen in der NZA 2013, 787.
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