Ein zweifelloses Highlight in jeder Schuldrechtsvorlesung ist die Erkenntnis, dass auch nach über 100 Jahren BGB, für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung in Mehrpersonenverhältnissen keine pauschale Lösung gefunden wurde. Der BGH hat jetzt einen Abschleppfall so entschieden, dass zwei Examensklassiker in einem Fall verbunden werden können und sich bei der Lösung hochoffiziell auf Höchstrichterliches berufen werden kann. Das Urteil v. 6.7.2012 ist unter Az V ZR 268/11 auf www.bundesgerichtshof.de abrufbar und u.a. in der NJW 2012, 3373 erschienen.
Am 11.01.1971 entschied der BGH im sog. Jungbullenfall, dass die Wertungsfragen des Eigentumsrechts (namentlich der gutgläubige Erwerb) direkt die Wertungsfragen des Bereicherungsrechts beeinflussen. Die in BGHZ 55, 176 aufzufindende Entscheidung ist ein gutes Lehrbeispiel, wie sich ein Vorrang der Leistungskondiktion begründen - oder eben ablehnen lässt.
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