Die Erfolgsqualifikation setzt zwingend ein Grunddelikt voraus, auf welchem sie aufbaut. Der Täter verursacht „durch“ dieses Grunddelikt eine schwere Folge, häufig den Tod eines anderen Menschen. Gem. § 18 muss er dabei „wenigstens“ fahrlässig handeln. In welchen Konstellationen ist nun ein Versuch möglich?
§ 24 StGB unterscheidet zwischen dem Rücktritt des Alleintäters, Abs. 1, und dem Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten, Abs. 2. In beiden Fällen ist ein Rücktritt nur dann möglich, wenn der Versuch aus Sicht des Täters nicht fehlgeschlagen ist. Sofern dies verneint wird und es sich um den Rücktritt des Alleintäters handelt, ist dann weiter zu überlegen, ob es sich aus Sicht des Täters um einen unbeendeten oder beendeten Versuch handelt und ob dieser tauglich oder untauglich war. Beim unbeendeten Versuch reicht die Aufgabe der Tat. Was aber sind die Rücktrittsvoraussetzungen beim beendeten Versuch?
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