Vor dem Hintergrund wöchentlicher "Spaziergänge" stellt sich die Frage, welche Versammlungen eigentlich durch Art. 8 GG geschützt sind. Wir wollen uns deswegen einmal mit der "Leitentscheidung" des BVerfG zum Versammlungsrecht befassen: dem Brokdorf Beschluss aus dem Jahr 1985.
Uneinig ist sich das Bundesverfassungsgerichts mit dem Großteil der rechtswissenschaftlichen Literatur, was unter einer Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG zu verstehen ist. Dabei steht in Streit, ob die Versammlungsteilnehmer eine gemeinsame Meinungsbildung bezwecken müssen und ob es sich bei der angestrebten Meinungsbildung, um die Diskussion von öffentliche Angelegenheiten handeln muss. Das letzte Kriterium wird insbesondere von den Vetretern des sog. "engen Versammlungsbegriffs" gefordert. Das Bundesverfassungsgerichts musste sich in den Beschlüssen 1 BvQ 28/01 und 1 BvQ 30/01 vom 12.7.2001 (NJW 2001, S. 2459 ff.) mit der Frage auseinandersetzen, ob die Musikveranstaltungen "Love Parade" und "Fuck Parade" eine Versammlung nach Art. 8 Abs. 1 GG darstellen würden.
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