Die Rechtsprechung zur Abgrenzung einer strafbaren Tötung eines anderen (ggfs. auf Verlangen, §§ 212, 216 StGB) von der straflosen Beihilfe zum Suizid ist seit Jahren im Wandel vor allem, seitdem der Gesetzgeber und das BVerfG das Selbstbestimmungsrecht gestärkt haben. Nunmehr hat der BGH einen interessanten Beschluss erlassen, mit welchem er u.a. eine verfassungskonforme Auslegung des § 216 StGB in Aussicht stellt.
Das OLG Celle hat dies jedenfalls mit seinem Beschluss vom 20. April 2022 bejaht. Das OLG musste sich mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Verurteilten gem. § 359 Nr. 5 StPO und im Zuge dessen mit einem Haftbefehl wegen Fluchtgefahr auseinandersetzen und hat in diesem Zusammenhang Ausführungen zur Verfassungskonformität dieser neuen Regelung gemacht.
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