Beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 StGB und beim tätlichen Angriff auf diese gem. § 114 StGB spielt gem. § 113 Abs. 3 StGB die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung eine Rolle. Diese wird anhand des strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffs bestimmt.
Mit Datum vom 30.05.2017 wurde der tätliche Angriff aus § 113 StGB herausgenommen und in § 114 I StGB geregelt. Demnach wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft, wer „einen Amtsträger ….., der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift“…. Was ist nun aber unter einem tätlichen Angriff zu verstehen und kann er auch dann bejaht werden, wenn der Täter keinen Verletzungsvorsatz hat?
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