Bei der Abgrenzung der straflosen Teilnahme an einem Suizid von einer strafbaren täterschaftlichen Begehung dreht sich letztlich alles immer wieder um dieselbe Frage: Liegt eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers vor, dann ist alles, was ein Dritter unternimmt, eine lediglich straflose Teilnahme an dieser Selbstgefährdung. Nur wenn eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung ausgeschlossen ist, kann eine Täterschaft als vorsätzlich handelnder Allein - Täter, als mittelbarere Täter, als Unterlassungstäter oder als Fahrlässigkeitstäter in Betracht kommen. Nun stellt sich die spannende Frage, unter welchen Voraussetzungen eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung angenommen werden kann. Dazu hat sich der BGH im Sirius - Fall (BGHSt 32,38) Gedanken gemacht.
Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme erfolgt im Allgemeinen entweder vornehmlich objektiv nach der Tatherrschaft (Literatur) oder subjektiv nach dem animus (BGH). Aus § 25 I 1. Alt. StGB ergibt sich jedoch eindeutig, dass Täter derjenige ist, der die Straftat selbst begeht. Insofern mutet die eingangs gestellt Frage eigentümlich an. Es geht jedoch dabei konkret um die Abgrenzung zwischen strafloser Teilnahme an der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung und täterschaftlicher einverständlicher Fremdgefährdung des Opfers.
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