Der BGH gibt im Urteil vom 22.2.2018 - VII ZR 46/17 (NJW 2018, 1463) seine bisherige Rechtsprechung zur Möglichkeit der Abrechnung auf Basis fiktiver Mängelbeseitigungskosten. Sodann zeigt der BGH wie der Abrechnungsbetrag künftig bemessen werden kann. Diese Frage ist nicht nur für die Praktiker relevant, sondern auch für das erste und zweite Staatsexamen zu beachten. In erster Linie geht es hier um die Grundsätze des Schadensrechts und i.v.F. insb. um das Bereicherungsverbot im Rahmen des Schadensersatzes.
Streitigkeiten rund um die Nacherfüllung nach § 439 BGB gehören zum Alltagsstoff der Zivilgerichte; gleich mehrfach hatte auch der BGH sich in den letzten Jahren mit diesem Themenkreis zu beschäftigen. Eine besonders praxisrelevante Entscheidung des BGH stammt aus dem Jahre 2008 – Urteil vom 23.01.2008 – VIII ZR 246/06 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de): Was passiert, wenn der Käufer den Verkäufer zur Beseitigung eines real nicht existierenden Mangels auffordert und diesem dadurch Kosten entstehen?
Motive für eine Rechtsprechungsänderung sind so vielfältig wie Ihre tatsächliche Anwendung und Umsetzung selten. Manchmal ist eine Änderung der Rechtsprechung aber keine "echte" Änderung, sondern nur eine Änderung des Ergebnisses aufgrund einer Gesetzesänderung. So einen Fall sah der BGH in seinem Urteil vom 01.08.2013 VII ZR 6/13 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de). Der Fall behandelt die "Ohne-Rechnungs-Abrede" und die Geltung von Mängelgewährleistungsrechten trotz einer solchen.
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