Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Heute schauen wir uns die gemeingefährlichen Delikte § 306a Abs. 1 und § 315 c Abs. 1 Nr. 1 StGB an.
Gem. § 123 StGB ist eine Wohnung eine baulich oder sonst abgeschlossene (nicht: verschlossene), zumindest teilweise überdachte bewegliche oder unbewegliche Räumlichkeit, die dem Zweck dient, einem oder mehreren Menschen ausschließlich oder überwiegend jedenfalls vorübergehend Unterkunft zu gewähren. Dazu sollen auch Wohnwagen und sogar Zelte gehören (Schönke/Schröder-Sternberg/Lieben § 123 Rn 4). Streitig ist nun, ob dieser weite Wohnungsbegriff auf § 244 I Nr. 3 StGB übertragen werden kann.
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