Verursacht ein Täter durch einen Raub (oder aufgrund des Verweises in §§ 252, 255 StGB durch eine räuberische Erpressung oder einen räuberischen Diebstahl) wenigstens leichtfertig den Tod eines Menschen, wird er gem. § 251 StGB bestraft. „Durch“ den Raub bedeutet kausal und gefahrspezifisch (bzw. unmittelbar) zusammenhängend. Liegt dieser Zusammenhang aber auch dann vor, wenn das Opfer aufgrund einer Patientenverfügung nicht weiter behandelt wird und verstirbt?
Nach Auffassung des BGH ist es möglich, einen Autofahrer, der alkoholisiert am Straßenverkehr teilnimmt und einen Unfall verursacht, auch dann wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB zu bestrafen, wenn der Unfall auch in nüchternem Zustand eingetreten wäre, er in betrunkenem Zustand aber langsamer hätte fahren müssen und bei langsamer Fahrt den Unfall hätte vermeiden können. Heißt: wenn schon betrunken fahren, dann bitte langsam!
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