Die Billigung, Verharmlosung und Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords ist nach § 130 StGB strafbar, wenn sie geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören. Wie weit das BVerfG hier den Schutz der Meinungsfreiheit fasst und unter welch engen Voraussetzungen die Strafbarkeit einer Meinungsäußerung verfassungsmäßig ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung.
Es schlug hohe Wellen, als Bundespräsident Joachim Gauck NPD-Anhänger als „Spinner“ bezeichnete. Im Saarland kritisierte die Bildungsministerin die NPD mit harten Worten. Die NPD ging gegen beide Äußerungen verfassungsrechtlich vor. Wie weitgehend darf sich der Bundespräsident öffentlich über politische Parteien äußern und sie kritisieren? Welche Grenzen müssen hingegen Mitglieder einer Bundes- oder eine Landesregierung beachten? Wo liegen die Unterschiede der beiden Fallgruppen?
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