Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Heute schauen wir uns gefährliche und sonstige Werkzeuge und eine Beleidigung an.
§ 250 Abs. 1 Nr. 1a qualifiziert den Raub, sofern der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, in Abs. 2 Nr. 1 wiederum muss der Täter die Waffe oder das qualifizierte Werkzeug verwendet haben. Was nun aber unter einem gefährlichen Werkzeug in den jeweiligen Absätzen zu verstehen ist, ist streitig. Des Weiteren ist fraglich, wann von einem „Verwenden“ gesprochen werden kann. Jedenfalls auf die letzte Frage gibt der BGH in einer aktuellen Entscheidung eine Antwort.
Normalerweise werden Sporttaschen völlig harmlos dazu benutzt, stinkende Sportsachen, Urlaubskleidung oder sonstige Dinge zu transportieren. Denkbar ist aber auch, dass der Täter sie im Rahmen einer räubersichen Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB als Nötigungsmittel einsetzt und sie dementsprechend Angst und Schrecken verbreitet. Das problematische dabei ist, dass die Sporttasche zudem „sonst ein Werkzeug oder Mittel“ iSd. § 250 I 1b StGB sein und die Erpressung qualifizieren könnte. Es stellt sich dann nämlich die Frage, ob sie eher "Labellostift" oder aber "täuschend echt aussehende Scheinwaffe" ist, womit wir mal wieder bei einem "Klausurklassiker" wären.
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