Anfang 2017 hatte das LG Berlin zwei „Raser“, die im innerstädtischen Bereich ein Rennen gefahren und dabei einen Verkehrsteilnehmer getötet hatten, u.a. auch wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes gem. §§ 212, 211 StGB verurteilt. Dieses Urteil hat der BGH aufgehoben, weil er keine ausreichende Begründung für den Tötungsvorsatz erkennen konnte. Das LG Hannover hat nun kürzlich einen anderen „Raser“ gleichwohl wegen Mordes gem. §§ 211, 212 StGB verurteilt. Wie immer hängt es also von den Umständen des Einzelfalls ab.
Eine sehr examensrelevante Entscheidung zur Kündigungsmöglichkeit bei Dauerschuldverhältnissen (BGH Entscheidung vom 4.7.2016 XII ZR 62/15). Der Klausurersteller kann hier wunderbar allgemeine Kenntnisse zur außerordentlichen Kündigung befristeter Schuldverhältnisse abfragen.
Die Frage der Zulässigkeit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme zur Verhinderung einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die daran zu stellenden Bedingungen beschäftigt die Rechtsprechung deutscher Gerichte schon seit längerem. Während die Polizeibehörden bei Einsätzen gegen gewaltbereite Fußballfans möglichst viel Spielraum wünschen, mahnen die Freiheitsgrundrechte der Betroffenen zu einem schonenden Eingriff. In jüngster Zeit spielt die Rechtsprechung des EGMR verstärkt in die Rechtsanwendung mit hinein. Eine aktuelle Entscheidung des OVG Lüneburg (Urt. v. 24.2.2014 – 11 LC 228/12, NVwZ 2014, 520 ff.) beschäftigt sich mit den Auswirkungen der Vorgaben der EMRK auf das deutsche Polizeirecht am Fall der Ingewahrsamnahme eines – strafrechtlich nicht zu belangenden – Ultra-Fans aus Hannover. Es geht dabei zentral um die Frage, in welchen Konstellationen das Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person aus Art. 5 I 1 EMRK ohne den Zusammenhang mit einem Strafverfahren rechtmäßig eingeschränkt werden kann.
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