Bei einem durch eine Täuschung ermöglichten Gewahrsamswechsel stellt sich in der Klausur die Frage, ob es sich um einen Trickdiebstahl gem. § 242 StGB oder aber um einen Sachbetrug gem. § 263 StGB handelt. Sofern die Täuschung zu einer Vermögensverfügung geführt hat, liegt Betrug vor und Diebstahl scheidet aus, da der Gewahrsamswechsel nicht gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers erfolgte.
Das unmittelbare Ansetzen zur Tat gem. § 22 StGB beginnt beim Trickdiebstahl gem. § 242 StGB noch nicht zwingend mit dem unmittelbaren Ansetzen zum Trick sondern bestimmt sich wie sonst auch nach der "gemischt subjektiv-objektiven Theorie". Die Abgrenzung Trickdiebstahl - Sachbetrug erfolgt anhand der Vorstellung des Opfers.
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