Ein wenig überspitzt, aber wohl nicht gänzlich falsch kann man die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur 3 % Klausel für die kommende Europawahl bezeichnen. Die Entscheidung finden Sie auf der Homepage des Gerichts (Az.: 2 BvE 2/13 u.a.; 2 BvR 2220/13). Streng genommen steht die Entscheidung des Gerichts in direkter Kontinuität zur Rechtsprechung des Gerichts, das vor kurzem bereits die 5 % Hürde für verfassungswidrig erklärte (vgl. NVwZ 2012, S. 33 ff.) Aus Gründen der Aktualität sollen hier noch einmal die Grundzüge der Entscheidung nachgezeichnet werden.
Im Zuge der aktuellen Diskussion über die Einführung einer 3 % Prozent Sperrklausel für die nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament ist es lohneswert, sich die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 9.11.2011 (NVwZ 2012, S. 33 ff.) in Erinnerung zu rufen. In diesen Wahlprüfungsbeschwerden änderte das Gericht seine Rechtsprechung im Hinblick auf die 5 % Prozent Sperrklausel für die Wahlen zum Europäischen Parlament. Noch in seinem Beschluss aus dem Jahre 1979 (BVerfGE 51, 222 ff.=NJW 1979, 2463 ff.) hielt es die Klausel für verfassungsgemäß.
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