§ 250 Abs. 1 Nr. 1a qualifiziert den Raub, sofern der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, in Abs. 2 Nr. 1 wiederum muss der Täter die Waffe oder das qualifizierte Werkzeug verwendet haben. Was nun aber unter einem gefährlichen Werkzeug in den jeweiligen Absätzen zu verstehen ist, ist streitig. Des Weiteren ist fraglich, wann von einem „Verwenden“ gesprochen werden kann. Jedenfalls auf die letzte Frage gibt der BGH in einer aktuellen Entscheidung eine Antwort.
Der Begriff des "gefährlichen Werkzeugs" tauchte schon seit jeher in § 224 StGB auf und wird dort wie folgt definiert: Ein gefährliches Werkzeug ist jeder bewegliche (str.) Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbei zu führen. Relativ neu ist er hingegen in den §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a und II Nr. 1 StGB. In § 250 II Nr. 1 StGB kann auf die Definition des § 224 StGB zurückgegriffen werden, da der Täter in dieser Variante des besonders schweren Raubes das gefährliche Werkzeug verwenden muss. In den §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a StGB hingegen muss der Täter das gefährliche Werkzeug nur bei sich führen. Eine Definition, die auf die "konkrete Verwendung im Einzelfall" abstellt, ist also untauglich. Was nun?
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