Der Diebstahl gem. § 242 StGB mit seinen Regelbeispielen und Qualifikationen gem. §§ 243 und 244 StGB sollte vor dem Hintergrund seiner großen Examensrelevanz von Ihnen sicher beherrscht werden. Aus diesem Grund wollen wir uns heute mit einer BGH-Entscheidung zum Bandendiebstahl gem. § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB befassen.
Bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. § 244 I Nr. 3 oder IV StGB müssen die Täter irgendwie in die geschützten Räume hineingelangen. Das kann beschädigungsfrei mittels eines falschen Schlüssels passieren, oft geschieht es aber dadurch, dass die Täter Fenster oder Türen einschlagen bzw. aufhebeln und dabei zugleich eine Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB begehen. Häufig kommt es dann bei der Suche nach stehlenswerten Gegenständen zu weiteren Sachbeschädigungen im Inneren der Wohnung. Nun stellt sich die Frage nach den Konkurrenzen. Diese Frage hat der BGH Ende 2018 neu beantwortet.
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