Im Folgenden widmen wir uns der Pressefreiheit und Unverletzlichkeit der Wohnung bei Geschäftsträumen. Der vorliegende Fall beruht auf zwei wichtigen Entscheidungen des BVerfG zur Pressefreiheit: der sog. „Cicero“ Entscheidung zu zwei Verfassungsbeschwerden vom 27.02. 2007, BVerfGE 117, 244 ff. und dem grundlegenden „Spiegel“ Urteil vom 05.08. 1966, BVerfGE 20, 162 ff.
Gem. § 185 StGB macht sich strafbar, wer einen anderen Menschen beleidigt. Auf der anderen Seite schützt Art. 5 I GG die Meinungsfreiheit, die jedoch wiederum „ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze“ findet. Mit dem Spannungsfeld zwischen zulässiger Meinungsäußerung und unzulässiger Beleidigung muss sich immer wieder das BVerfG befassen.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen